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Immaterialgüterrechte

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Präsentation zum Thema: "Immaterialgüterrechte"—  Präsentation transkript:

1 Immaterialgüterrechte
Marken, Patente, Urheberrechte… Zu dieser AG gehören die Windowsdokumente 08AG_IP_Gesetz und 08AG_IP_Fälle_NEU_mit_Lösung

2 Viele Begriffe – meinen im Wesentlichen dasselbe!
Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

3 Patent Urheberrecht Gebrauchsmuster  Geschmacksmuster  Marke
Gewerbliche Schutzrechte – nicht gewerbliche Schutzrechte (aber: Urheberrecht trotzdem wirtschaftlich verwertbar) Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

4 Patent Erfindung, Technische Leistung PatentG (ArbeitnehmererfinderG)
Was wird geschützt? Erfindung, Technische Leistung Wo ist das geregelt? PatentG (ArbeitnehmererfinderG) Wie kriegt man es? Anmeldung beim Patent- und Markenamt, §§ 34 ff. PatG (genaue Beschreibung der Erfindung!), Erteilung des Patents, Eintragung, Bekanntmachung Voraussetzungen § 1 PatG: Erfindung, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist Hindernisse ältere Rechte aus bestehenden Patenten, Einspruch, Widerruf, Gründe des § 21 PatG Schutzdauer bis zu 20 Jahren (kürzer bei: Verzicht, Widerruf, nicht bezahlter Gebühr) Abgrenzung erfinderischer Tätigkeit von nicht-erfinderischer Tätigkeit durch Beweisanzeichen: Überwindung eines allgemeinen, in Fachkreisen vorhandenen Vorurteils Übertragung einer bekannten Lösung auf ein anderes technisches Gebiet, wenn damit etwas Überraschendes verbunden ist, weil zB techn. Schwierigkeiten überwunden werden müssen Bei chem. Analogieverfahren: wenn Reaktionsverlauf überraschend oder das gewonnene Ergebnis einen unerwarteten techn./therapeutischen Effekt hat Nicht: Verwendung von gleichwertigen Mitteln zur Lösung einer bereits gelösten Aufgabe Gründe des § 21: u.a. wenn Erfindung nicht so deutlich u. offenbart, dass Fachmann sie ausführen kann oder bei widerrechtlicher Entnahme Patentamt prüft alle Voraussetzungen - Rechtssicherheit Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

5 Gebrauchsmuster – das „kleine Patent“
Was wird geschützt? Erfindung, Technische Leistung Wo ist das geregelt? GebrMG Wie kriegt man es? Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des Patent- und Markenamtes (Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters!), Eintragung Voraussetzungen Erfindung, neu, gewerblich anwendbar, auf erfinderischem Schritt beruhend Hindernisse ältere Rechte aus Gebrauchsmustern oder Patenten Schutzdauer bis zu 10 Jahren Erfinderischer Schritt ist „weniger“ als erfinderische Tätigkeit (so beim Patent)  GebrMuster als „Vorstufe“ zum Patent Patentamt prüft materielle Schutzvoraussetzungen nicht! (anders: beim Patent)  schnelles Verfahren, weniger Rechtssicherheit  Prüfung erst im Verletzungsverfahren Anmeldesystem statt patentrechtliches Prüfungssystem Nicht für Verfahren Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

6 Patent Gebrauchsmuster
Unterschiede: Patent Gebrauchsmuster Erfinderische Tätigkeit Erfinderischer Schritt Neuheit, § 3 PatG Neuheit, § 3 GebrMG „Stand der Technik“ „Stand der Technik“ Gebrauchsmuster ist „kleines“ Patent; die Anforderungen sind ähnlich, jedoch nicht so hoch kein absoluter Neuheitsbegriff, geringerer Abstand vom „Stand der Technik“ erforderlich „Erfinderischer Schritt“ bewirkt kleineren technischen Fortschritt als „erfinderische Tätigkeit“ Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

7 Marke Was wird geschützt? Kennzeichen (Marketingleistung?)  Wortmarken, Farbmarken, Formmarken, Geruchs- und Fühlmarken (!) Wo ist das geregelt? MarkenG Wie kriegt man sie? Antrag auf Eintragung beim Patent- und Marken-amt (DPMA); für Gemeinschaftsmarke beim HABM Voraussetzungen Kennzeichen (selbständig – nicht Teil der Ware; einheitlich – “Zeichen“, kein ausführlicher Text), Unterscheidungskraft (§ 8 MarkenG) Hindernisse ältere Marken, entgegenstehende Gattungsbegriffe oder Warenbezeichnungen (bei EU-Marke ggf. auch fremdsprachige) Schutzdauer zunächst 10 Jahre, Verlängerung um jeweils 10 Jahre möglich, Schutzdauer bei regelmäßiger Verlängerung: unbegrenzt! Geruchsmarke nach EuGH-Entscheidung nicht mehr! Grund: fehlende grafische Darstellbarkeit (chemische Formel und Geruchsprobe genügen nicht!) Wohl ebenso: Fühlmarke Aber: abwarten was die Zukunft bringt Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

8 Urheberrecht Werk, geistige Leistung UrhG
Was wird geschützt? Werk, geistige Leistung Wo ist das geregelt? UrhG Welche Rechte hat der Urheber? Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte Wie kriegt man es? indem man ein „Werk“ schafft, keine Anmeldung oder Ähnliches erforderlich Voraussetzungen „Werkhöhe“, geistige, künstlerische Eigenleistung, Kunst, „etwas Besonderes“ Hindernisse keine Schutzdauer bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Werbeslogans: kaum durch Urheberrecht geschützt, da in der Regel kurz und Schöpfungshöhe nicht erreicht (verneint z.B. bei MAOAM-3-Fragen-Werbung) Ggf. Schutz durch Markenrecht, wenn nicht nur beschreibend und gewisse Originalität vorhanden Ggf. auch Schutz durch Wettbewerbsrecht (unlautere Nachahmung) Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

9 Die 2 Seiten des Urheberrechts
Urheberpersönlich-keitsrecht (nicht übertragbar) Veröffentlichungsrecht Recht auf Anerkennung als Urheber (Urheberehre) Entstellungsschutz Zugangsrecht Verwertungsrecht (übertragbar) Lizenzierung Verbreitung Vervielfältigung Wiedergabe (Vortrag, Vorführung) Bearbeitung Zu Entstellungsschutz: Nereidenfall, Architektenurheberrecht (Bhf Berlin) Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

10 Geschmacksmuster – Design – ein „kleines Urheberrecht“?
Was wird geschützt? Muster/Modell, Ästhetische Leistung Wo ist das geregelt? GeschmMG Wie kriegt man es? Anmeldung beim DPMA, Dienststelle Jena oder ggf. bei Patentinformationszentrum (§ 11 GeschmMG), Eintragung Voraussetzungen Muster oder Modell, neu, eigentümlich Hindernisse bereits offenbarte identische Muster Schutzdauer bis zu 25 Jahren Arbeitsgemeinschaft MODUL 1

11 Unterschiede: Urheberrecht Geschmacksmuster Gestaltungshöhe, „Kunst“
Recht per se, d. h. es entsteht mit Schaffung des Werks Urheberpersönlichkeitsrechte, z. B. Recht auf Nennung als Autor, Entstellungsschutz Geschmacksmuster „Eigentümlichkeit“ – keine künstlerische Gestaltungskraft erforderlich Eintragungspflicht keine Persönlichkeitsrechte, außer Entscheidung über Veröffentlichung und Verwertung Arbeitsgemeinschaft MODUL 1


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