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Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2011 Dr. H. Laederach

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Präsentation zum Thema: "Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2011 Dr. H. Laederach"—  Präsentation transkript:

1 Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2011 Dr. H. Laederach
Neuheit Patent- und Lizenzvertragsrecht II FS 2011 Dr. H. Laederach

2 Die Neuheitsprüfung Grundsatz: Es handelt sich um einen Vergleich von zwei Tatbeständen A und B A: Das Patentgesuch bzw. das Patent B: Die Entgegenhaltung (meist ein veröffentlichtes Dokument; oft Resultat der Recherche; seltener ein verkauftes Objekt oder mündliche Informationen)

3 Die Neuheitsprüfung A. Das Patentgesuch bzw. das Patent mit
seinem Anmelde-oder Prioritätsdatum seinem Erfindungsgegenstand (Patentanspruch oder die Patentansprüche; bei Bedarf ausge-legt durch Beschreibung und Zeich-nungen)

4 Die Neuheitsprüfung B. Die Entgegenhaltung mit
ihrem Publikationsdatum (spätestens einen Tag vor dem Anmelde-oder Prioritätsdatum) ihrem objektiven Inhalt (so wie er vom Fachmann verstanden wird)

5 Bemerkungen Der zur Neuheitsprüfung herange-zogene Stand der Technik umfasst alle vor dem Anmeldedatum der Öffentlichkeit bekannt gemachten Informationen. Dazu gehören auch die sog. „älteren Rechte“, d.h. Patentanmeldungen, die am Anmeldedatum noch nicht publiziert waren.

6 Älteres Recht Laut Art. 3 (3) PatG gilt: „Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann“.

7 Älteres Recht, Prüfungsvarianten
CH- Patentgesetz von 1907 definierte einen Nichtigkeitsgrund für das jüngere Patent, der vom Richter zu beurteilen ist. Das Strassburger Abkommen hingegen definiert das ältere Recht als Teil des Standes der Technik (SdT) und sieht bloss eine Neuheitsprüfung vor (es wurde in Kauf genommen, dass zwei Patente für sehr nahe beieinander liegende Erfindung erteilt werden können.

8 Älteres Recht, Prüfungsvarianten
Das Strassburger Abkommen überlässt es den Vertragsstaaten, entweder den Inhalt der eingegangenen älteren Patentanmeldung oder den Inhalt des zugehörigen erteilten Patentes zum Stand der Technik zu zählen.

9 Prüfungsvarianten Daraus ergaben sich 2 verschiedene Prüfungsvarianten: Man prüft, ob die Inhalte der Patentansprüche der beiden Patente übereinstimmten (prior claim approach) oder Ob der Inhalt der früheren Patentanmeldung in ihrem gesamten Umfang die spätere Erfindung offenbarte (whole content approach)

10 Prüfungsvarianten, Vor-Nachteile
Beim prior claim approach musste zuerst das Patent erteilt werden, den vorher steht ja der rechtsverbindliche Wortlaut des/der Ansprüche nicht fest (= lange Verfahrensdauer). Andererseits kann die ältere Anmeldung nicht mehr neuheitsschädlich wirken, wenn sie nicht zur Patentierung führte. Beim whole content approach, d.h. beim Vergleich der Inhalte der Anmeldungen, besteht rasch Klarheit, ob die Jüngere weichen muss. Dieses Verfahren eignet sich speziell bei Erteilungsverfahren, die auf amtlichem Wege die Neuheit prüfen.

11 Prüfungsvarianten Unterschied CH- EPA
Die Schweiz hatte sich für den prior claim approach entschieden (aber seit der Gesetzesrevision vom gilt auch hier der whole content approach). Das EPUe hat sich im Gegensatz dazu für den whole content approach entschieden. Diese Entscheidungen hängen primär von den praktizierten Prüf- und Publikationsmethoden ab.

12 Prüfungsvarianten Unterschied CH- EPA und deren Folgen in der Schweiz
Beachte: Die Schweiz ist Mitglied des EPUe. Falls 2 EPA- Patente sich entgegenstehen, die beide die Schweiz benennen, wird nur die Regelung des EPUe über die älteren Rechte angewandt. Ein CH-Patent steht gegen ein EPA-Patent: Das EPA- Patent hat die gleiche Wirkung wie ein CH- Patent (Art. 139 EPUe).

13 Prüfungsvarianten Unterschied CH- EPA und deren Folgen in der Schweiz (II)
Sollte eine europ. Patentanmeldung mit Benennung Schweiz aufgrund eines älteren europäischen Rechts zurückgezogen oder zurückgewiesen worden sein, kann diese europ. Anmeldung in ein schweizerisches Patentgesuch umgewandelt werden (PatG 121). Damit wird PatG 7 anwendbar und damit theoretisch eine Patentierung in der Schweiz möglich (gilt für Gesuche, die vor dem eingereicht wurden)

14 Neuheitsprüfung Der Vergleich der Markamle ist einzelnen vorzunehmen, d.h. ohne Mosaik der Entgegenhaltungen (Ausnahme: Prüfen einer Alternative oder bei einem ausdrücklichen Verweis im Patentgesuch auf ein externes Dokument) Eine Spezifikation des Bekannten ist neu, eine Verallgemeinerung ist nur zum Teil neu

15 Bemerkungen Eine negative Aussage ist nicht neuheitsschädlich
Das Ergebnis der Neuheitsprüfung ist ein klares JA oder NEIN. Durch den Merkmalsvergleich ist auch die Trennlinie zwischen den bekannten und den neuen Merkmalen, d.h. Oberbegriff und Kennzeichnung des Patentanspruchs gegeben.

16 Unschädliche Offenbarung
Art. 7 PatG: Ist die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, so zählt diese Offenbarung nicht zum Stand der Technik, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zurückgeht: a. auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Patentbewerbers oder seines Rechtsvorgängers oder b. auf die Tatsache, dass der Patentbewerber oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 1928 über die internationalen Ausstellungen zur Schau gestellt hat, und er dies bei der Einreichung des Patentgesuches erklärt und durch einen genügenden Ausweis rechtzeitig belegt hat.


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