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Call Center Solution oHG

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Präsentation zum Thema: "Call Center Solution oHG"—  Präsentation transkript:

1 Call Center Solution oHG
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) und Ihre Möglichkeiten aus Arbeitgebersicht für Call Center Solution oHG

2 ? Ruhegeldregelung Gleichbehandlungsprinzip Vorwort
Befragungen in Unternehmen verschiedener Branchen ergaben, dass 92 % aller Firmen ihren Mitarbeitern eine Form der betrieblichen Altersvorsorge angeboten haben. Hierzu wurden der Hausmakler oder die jeweilige Gesellschaft laut Tarifvertrag (ca. 35 % ohne Option) herangezogen. Jedoch nur ca. 12 % der Belegschaft nahm dieses Angebot in Anspruch (Stand 10/2003). Zu ca. 85 % wurde die Direktversicherung nach § 40 b (EStG) und zu ca. 14 % die Unterstützungskasse angeboten. Bei der Angebotsabgabe wurden diverse Details aller Beteiligten nicht berücksichtigt, so dass die Firma in der Beratungshaftung über den Inhalt der bAV durch den Berater steht. Darüber hinaus wurde bei ca. 90 % aller Firmen versäumt, sich von dem Mitarbeiter eine Ablehnungserklärung unterzeichnen zu lassen, wenn er auf einen Abschluss verzichtete. Somit ist das Unternehmen bei ca. 88 % der Belegschaft im Haftungsrisiko vor dem Sozialgericht wegen Förderverlust des Arbeitnehmers. Die durchschnittliche Förderhöhe liegt zwischen 30 € und 120 € pro Arbeitnehmer und pro Monat – rückwirkend bis 2002. Durch Änderungen des Alters-Einkünfte-Gesetzes (AEG 2005) und des Einkommensteuersgesetzes (EStG 2005) ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer neue Möglichkeiten in der bAV und somit Entgeltumwandlung zur Senkung von Lohnnebenkosten aus Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen. Insbesondere muss eine Beratung auf das neue Drei-Schichten-Modell des Staates in Bezug auf die vielfältigen Möglichkeiten von gesetzlicher, betrieblicher- und privater Altersvorsorge sowie Riester-Rente und den neuen Versteuerungssätzen sowie Freibeträgen stattfinden - hier herrscht Informations- und Beratungsbedarf bei den Verbrauchern. ? § 1a BetrAVG über die Informationspflicht durch den Arbeitgeber? Ruhegeldregelung Gleichbehandlungsprinzip

3 Recht & Gesetz des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge
Gibt es eine Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung ? Die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beruht auf einem freien, nicht erzwingbaren Entschluss des Arbeitgebers. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Tarifvertrag eine betriebliche Altersversorgung vorsieht und der Arbeitgeber tarifgebunden oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Eine weitere Ausnahme besteht im Rahmen der Entgeltumwandlung nach § la BetrAVG. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine betriebliche Altersversorgung einführt. Welchen Durchführungsweg er wählt, welche Personenkreise er in die Altersversorgung aufnimmt und welche Leistungen er nach von ihm aufgestellten Leistungsvoraussetzungen entscheidet ebenfalls der Arbeitgeber.. (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch § 81 Rdnr 7). Diese grundsätzliche Freiheit ist jedoch durch die sog. allgemeinen inhaltlichen Grenzen von Ruhegeldregelungen beschränkt. Hierzu mehr auf der folgenden Seite. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Gewährung einer Versorgungszusage, kann der Anspruch auf Ruhegehalt im Wege des Einzelvertrages ausdrücklich oder konkludent begründet werden. Insoweit gelten die allgemeinen Lehren des Vertragsrechts (145ff. BGB). Die Versorgungszusage kann auf einer Ruhegeld- oder Pensionsordnung des Arbeitgebers beruhen, sie kann auf einer betrieblichen Übung sowie unter Umständen aufgrund des im Arbeitsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes beruhen. Schließlich kann eine Betriebsvereinbarung als Grundlage einer Ruhegeldregelung dienen.

4 Recht & Gesetz Haftungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge
Welche rechtlichen Anforderungen werden an die konzeptionelle Gestaltung einer Versorgungszusage gestellt? Der AG oder Berater hat bei der konzeptionellen Gestaltung einer Versorgungszusage eine Reihe rechtlicher Grenzen zu beachten. Verletzt er diese, kann dies seitens des Arbeitnehmers zu Versorgungsansprüchen führen, die an sich von der Versorgungszusage ausgeschlossen werden sollten. Macht der Arbeitgeber eine Ruhegeldzusage, hat er allgemeine Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten. Zwar folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass die inhaltliche Ausgestaltung der Ruhegeldzusage grundsätzlich den vertragsschließenden Parteien überlassen bleibt, die Versorgungsordnungen unterliegen jedoch der gerichtlichen Rechts- und Billigkeitskontrolle. (Schaub Arbeitsrechtshandbuch § 81 Rdnr 54). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bezieht arbeitsvertragliche Einheitsregelungen, Betriebsvereinbarungen und Satzungen in die Billigkeitskontrolle ein. Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes werden § 305 if BGB anzuwenden sein, soweit es sich um vertragliche Einheitsregelungen handelt (Anm.: Die § 305 if. BGB regeln die Zulässigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Vor diesem Hintergrund müssen Ruhegeldzusagen mindestens die folgenden Anforderungen erfüllen, wobei die nachfolgende Auflistung nicht vollständig ist, sondern lediglich die Anforderungen einbezieht, die auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhen, soweit diese ersichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG müssen Ruhegeldregelungen zunächst die Grundrechte beachten. Dies folgt für kollektivertragliche Regelungen aus deren Normencharakter, für individualvertragliche Gestaltungsformen aus der Drittwirkung der Grundrechte (Schaub, Handbuch für Arbeitsrecht § 81 Rn 55). Hieraus folgt, dass in Ruhegeldregelungen weibliche Arbeitnehmer (BAG AP 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung), Gewerkschaftsmitglieder (BAG AP 13 zu Art. 9 GG) oder ausländische Arbeitnehmer (Art 48 EWG-Vertrag, Übereinkommen Nr. 111 der internationalen Arbeitsorganisationen und § 75 BetrVG) nicht schlechter behandelt werden dürfen, als die übrigen Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, dass unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen gegen Artikel 141 EWG-Vertrag verstoßen, sodass Ruhegeldzusagen für Männer und Frauen keine unterschiedlichen Altersgrenzen vorsehen dürfen (BAG BB 97,1694). Dies ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (EuGH DB 90,1824). Der Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der betrieblichen Altersversorgung ist nach der Rechtsprechung des SAG unzulässig (SAG NZA) 95,730). Zulässig sei dagegen, dass Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend ihrer Arbeitsleistung Geldleistungen erbracht werden (BAG DB 84,1940). Ebenfalls ist nach der Rechtsprechung des SAG eine Unterscheidung von Arbeitern und Angestellten bei der betrieblichen Altersversorgung nicht zulässig (BAG NZA 2003,232). Die vorgenannten Kriterien sind vom Arbeitgeber zu beachten, wenn er in seinem Unternehmen eine Versorgungszusage gewährt. Verletzt er diese, können Arbeitnehmer, die von der Versorgungszusage ausgeschlossen sind, Ansprüche aus der Versorgungszusage gegen den AG geltend machen. Ein Berater, der mit der Konzipierung einer betrieblichen Altersversorgung beauftragt wird, hat diese Grundsätze ebenfalls zu beachten, da er sonst aufgrund seines Beratungsvertrages mit dem AG diesem gegenüber auf Schadensersatz haftet.

5 Die Strukturen und Zuordnungen
Handwerkskammer Rhein-Main (Hessen)

6 Der Beratungsablauf K  A  R  E  K  A  R  E  K  A  R  E 
durch durch K  A  R  E  Arbeitnehmer-Beratung F I R M E N P Ä S T A O Arbeitgeber-Beratung Durch K  A  R  E  Arbeitnehmer-Beratung Arbeitnehmer-Beratung INNUNGSVORTRAG durch K  A  R  E  Arbeitgeber-Beratung Durch K  A  R  E  Arbeitnehmer-Beratung Arbeitnehmer-Beratung Arbeitnehmer-Beratung Arbeitgeber-Beratung Durch K  A  R  E  Arbeitnehmer-Beratung Arbeitnehmer-Beratung Arbeitnehmer-Beratung

7 Die Angebotsauswahl für die Mitarbeiter
Pensionskasse und Direktversicherung nach § EStG (4 % Steuer- u. Sozialvers.-frei € steuerfrei aber sozialabgabenpflichtig) und nachgelagerte Besteuerung nach § 22.5 EStG – Kollektiv S2 Direktversicherung - Riester nach § 10 a EStG (aus versteuertem Einkommen - Riester) und nachgelagerte Besteuerung nach § 22.5 EStG – Kollektiv S2 Unterstützungskasse Nachgelagerte Besteuerung nach § 19 Abs. 1/2 (Rente) und/oder § 34 EStG (Kapital) – Kollektiv S2

8 Die Volksfürsorge im Markt
Neben individuellen Lösungen für Groß-unternehmen liegen unsere Kompetenzen in der Umsetzung von Lösungen für mittlere und kleinere Unternehmen. Unternehmen aus den verschiedensten Branchen vertrauen der Volksfürsorge. Zu unseren Referenzen gehören z.B.: Hertz Autovermietung Canon Deutschland Lufthansa City Center RW TÜV AG Landesbetrieb Krankenhaus Hamburg Uni-Kliniken Leipzig Außerdem ist die Volksfürsorge Konsortialpartner in der MetallRente.

9 Volksfürsorge – stark in der betrieblichen Altersvorsorge!
Ein erfahrener Partner für alle Durchführungswege (= Top-Service aus einer Hand) Überregionaler Beratungsservice Internationale Abdeckung des bAV-Geschäftes möglich (über Generali Employee Benefits) Ständige Betreuung durch Spezialisten vor Ort und kompetente Mitarbeiter in der Verwaltung Ablösung bestehender Versorgungen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

10 Top-Positionierung der Volksfürsorge
Standard & Poor´s – Rating: AA (sehr stark) Als bisher einziger deutscher Erstversicherer neben der Aachener und Münchener Höchste Sicherheitsmittelquote der 25 größten deutschen Lebensversicherer (map – fax 2004)

11 Gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf bAV (gem. § 1a BetrAVG)
Durch das Altersvermögensgesetz wird Arbeitnehmern ab 2002 erstmals ein Rechtsanspruch auf eine bAV durch Entgeltumwandlung eingeräumt. Einzige Voraussetzung für die Durchsetzung dieses Anspruchs ist, dass der jeweils gültige Tarifvertrag eine Öffnungsklausel zur Entgeltumwandlung beinhaltet.

12 Die Vorteile liegen auf der Hand
Motivation für Ihre Mitarbeiter Förderung der Mitarbeiterbindung und -gewinnung Soziale Absicherung der Beschäftigten 2. Kostenvorteile Einsparung von Lohnnebenkosten Beiträge zur bAV sind Betriebsausgaben Einfache und kostenfreie Verwaltung 3. Keine Risiken Vollständige Auslagerung der Versorgungsrisiken Kein Nachfinanzierungsrisiko Bilanzneutralität Übernahme der Arbeitnehmerinformationen durch die Volksfürsorge

13 So nutzen Sie die Gestaltungsrechte
Der Arbeitgeber allein bestimmt den Anbieter für die bAV. Der Arbeitgeber trifft die Auswahl des Durchführungsweges zur Erfüllung des Entgeltumwandlungsanspruchs (möglich sind Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Der Arbeitgeber kann zusätzlich festlegen, ob und ggf. in welcher Höhe er sich an der bAV beteiligt. Bitte Tarifvertrag beachten!

14 Staatliche Förderungsmöglichkeiten nach § 3 Nr. 63 EStG
Steuerfreiheit für Beiträge bis zu 4% BBG (2.496,00 € p.a. in 2005). Zusätzlich Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe bei Entgeltumwandlung bis einschließlich 2008 (bei Arbeitgeber-finanzierung auch darüber hinaus). Bei neuen Zusagen ab 2005 ggf. weitere 1.800,00 € p.a. von der Steuer befreit, allerdings sozialabgabenpflichtig.* * nicht möglich sofern bereits die Förderung nach §40 b EStG genutzt wird (pauschalbesteuerte Direktversicherung)

15 So reduzieren Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge
Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I/0, Bruttogehalt 2500 € monatlich) wendet im Rahmen der Entgeltumwandlung 100 € monatlich als Beitrag für eine bAV bei der Volksfürsorge auf und nutzt die Förderung nach § 3 Abs. 63 EStG. ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung Bruttogehalt - Beitrag zur bAV 2.500,00 € 0,00 € 463,71 € 531,25 € 1.505,04 € 2.500,00 € 100,00 € 1.460,26 € 2.400,00 € 429,74 € 510,00 € = verbleibendes Bruttogehalt - Lohnsteuer inkl. Soli und Ki.St. - Sozialversicherung* = Nettogehalt Ersparnis Sozialversicherung: 21,25 € * Die Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ist bis einschließlich 2008 möglich. ** Bei der Berechnung wurde berücksichtigt: KiSt-pflichtig, Bundesland HH, KV-Satz: 14,3 % Der Arbeitgeber spart in diesem Beispiel je Arbeitnehmer 21,25 € Sozialabgaben! Bei z.B. 50 Arbeitnehmern beträgt die Ersparnis ,00 € im Jahr!

16 Auch die Arbeitnehmer profitieren
Aufbau einer leistungsstarken Altersversorgung Steuerersparnis bis zur Höhe von 2.496,00 € p.a. (4% der BBG) plus ggf. weitere 1.800,00 € p.a.* steuerfrei Sozialabgabenersparnis bis 4% BBG bei Entgeltumwandlung einschließlich 2008 möglich, bei Arbeitgeberfinanzierung auch darüber hinaus. Individuelle Beratungen und bedarfsorientierte Produktangebote * nicht möglich sofern bereits die Förderung nach §40 b EStG genutzt wird (pauschalbesteuerte Direktversicherung)

17 Das ist ein jährlicher Vorteil von: 662,64 €!
So sparen Arbeitnehmer Steuern und Sozialabgaben Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I/0**, Bruttogehalt 2500 € monatlich) wendet im Rahmen der Entgeltumwandlung 100 € monatlich als Beitrag für eine bAV bei der Volksfürsorge auf und nutzt die Förderung nach § 3 Abs. 63 EStG. 2.500,00 € 0,00 € 463,71 € 531,25 € 1.505,24 € 100,00 € 1.460,26 € 2.400,00 € 429,74 € 510,00 € mit Entgeltumwandlung ohne Entgeltumwandlung = Nettogehalt = verbleibendes Bruttogehalt - Lohnsteuer inkl. Soli und Ki.St. - Sozialversicherung* Bruttogehalt - Beitrag zur bAV Differenz = Nettoaufwand 44,78 € * Die Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ist bis einschließlich 2008 möglich. ** Bei der Berechnung wurde berücksichtigt: KiSt-pflichtig, Bundesland HH, KV-Satz: 14,3 % Der Arbeitnehmer investiert 100,00 € monatlich in eine Altersversorgung, bei einem tatsächlichen Aufwand von 44,78 €. Vorteil für den Arbeitnehmer: 55,22 €! Das ist ein jährlicher Vorteil von: 662,64 €!

18 Wir bieten umfassenden Beratungsservice für alle Mitarbeiter des Unternehmens
Wir unterstützen Sie bei der Information Ihrer Arbeitnehmer (Informationsbroschüren, Präsentation, Vorträge etc.). Wir übernehmen die bedarfsorientierte Beratung sämtlicher Arbeitnehmer. Um den Arbeitgeber vor Haftungsrisiken zu schützen, bestätigen die Arbeitnehmer schriftlich, dass Sie über Ihren Rechts-anspruch auf bAV informiert wurden

19 Der „Spar-Trumpf“ für Lohnnebenkosten
PowerRente! Auch Arbeitgeber zahlen auf die vermögenswirksamen Leistungen (bis 40,00 € mtl.) Sozialversicherungs- beiträge Deutlich attraktiver ist es, wenn der Arbeitnehmer die Beiträge in eine steuer- und sozialabgabenfreie* bAV investiert. Beispiel: bei 40,00 € Beitrag beträgt die Sozialversicherungsersparnis* für den Arbeitgeber ca. 8,40 € monatlich. Legt der Arbeitnehmer selbst auch noch einen Betrag in der bAV an, so spart der Arbeitgeber auch auf diesen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge*. Fazit: mit der „PowerRente“ spart der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge*; Der Arbeitnehmer baut sich eine attraktive Zusatzversorgung auf. * Die Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ist bis einschließlich 2008 möglich.

20 Herkömmliche VL-Anlage Das ist ein jährlicher Vorteil von 596,52!
Power-Rente statt VL: So hat der Arbeitnehmer mehr davon Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I/0, Bruttogehalt 2500 € monatlich) wendet im Rahmen der Entgeltumwandlung 89,40 € monatlich (inkl. VL) als Beitrag für eine bAV bei der Volksfürsorge auf und nutzt die Förderung nach § 3 Abs. 63 EStG. Herkömmliche VL-Anlage (Steuerklasse I/0) Nach Umwandlung in bAV (Steuerklasse I/0) Bruttogehalt Arbeitgeberanteil VL - Beitrag zur bAV 2.500,00 € 40,00 € 0,00 € 2.500,00 € 40,00 € 89,71 € = verbleibendes Bruttogehalt - Lohnsteuer inkl. Soli und Ki.St. - Sozialversicherungsbeiträge* - herkömmliche VL-Anlage 2.540,00 € 477,35 € 539,75 € 40,00 € 2.450,29 € 446,71 € 520,68 € 0,00 € = Nettogehalt 1.482,90 € 1.482,90 € * Die Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ist bis einschließlich 2008 möglich. Bei einem unveränderten Nettogehalt erhöht sich die Investition des Arbeitnehmers um monatlich: + 49,71 € (+ ca. 124%)! Das ist ein jährlicher Vorteil von 596,52!

21 Herkömmliche VL-Anlage
Power-Rente statt VL: So hat der Arbeitgeber mehr davon Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I/0, Bruttogehalt 2500 € monatlich) wendet im Rahmen der Entgeltumwandlung 89,40 € monatlich (inkl. VL) als Beitrag für eine bAV bei der Volksfürsorge auf und nutzt die Förderung nach § 3 Abs. 63 EStG. Herkömmliche VL-Anlage (Steuerklasse I/ 0) Nach Umwandlung in bAV (Steuerklasse I/ 0) Bruttogehalt Arbeitgeberanteil VL - Beitrag zur bAV 2.500,00 € 40,00 € 0,00 € 2.540,00 € 539,75 € 3.079,75 € 2.500,00 € 40,00 € - 89,71 € = sozialversicherungspfl. Gehalt darauf Sozialversicherungsbeiträge* 2.450,29 € 520,68 € Arbeitgeber Gesamtaufwand 3.060,68 € Ersparnis 19,07 € * Die Einsparung der Sozialversicherungsbeiträge ist bis einschließlich 2008 möglich. Durch die Investition der VL in eine bAV hat der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis von monatlich: 19,07 €! Bei z.B. 50 Arbeitnehmern beträgt die Ersparnis: ,00 € im Jahr!

22 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) und Ihre Möglichkeiten aus Arbeitgebersicht Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

23 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerberatung für „maßgeschneiderte Beträge“

24 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerberatung für „maßgeschneiderte Beträge“


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