Ρ. ri x ecker.recht Eine verbösernde Rückforderung Probleme des Falles: Verwaltungsprozessrechtliche Bedeutung einer „Verböserung“ Anspruchsgrundlage für.

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ϱ. ri x ecker.recht Eine verbösernde Rückforderung Probleme des Falles: Verwaltungsprozessrechtliche Bedeutung einer „Verböserung“ Anspruchsgrundlage für Zinsforderungen Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines „vorläufigen Verwaltungsakts“ Zulässigkeit einer reformatio in peius Rechtsgrundlage für eine Verböserungsentscheidung

ϱ. ri x ecker.recht Zulässigkeit der Klage des K I.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 VwGO) II.Statthafte Klageart (Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO: Auferlegung einer Zinsschuld) III.Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO: K ist Adressat eines belastenden VA) IV.Ordnungsgemäße Durchführung eines Widerspruchsverfahrens? (Erstmalige Beschwer durch den Widerspruchsbescheid: Kein gesondertes Widerspruchsverfahren erforderlich, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO) V.Passive Prozessführungsbefugnis (K greift Teilregelung des „Schlussbescheids“ an: OB nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 19 AGVwGO – Abweichung von § 78 Abs. 2 VwGO) VI.Beteiligtenfähigkeit (§ 61 Nr. 1 VwGO für K, § 61 Nr. 3 VwGO, § 19 AGVwGO für OB) VII.Klagefrist (§ 74 VwGO)

ϱ. ri x ecker.recht Begründetheit der Klage des K Zu unterscheiden: Auferlegung einer Zinsschuld im Schlussbescheid! Erstmalige Beschwer im Widerspruchsbescheid! I. Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Zinsschuld: § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG („Zu erstattender Betrag“: § 49a Abs. 1 VwVfG) („Rücknahme oder Widerruf?“ Auflösende Bedingung? (-)) Analoge Anwendung für vorläufige VAe! (Prüfung der Voraussetzungen einer Analogie, Auseinandersetzung mit § 36 VwVfG!)

ϱ. ri x ecker.recht II. Verböserung A.Zulässigkeit? Keine Anwendung des § 88 VwGO! Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung! B. Begründetheit? Rechtsgrundlage für die Verböserung selbst? 1.§§ 48, 49 VwVfG?  § 50 VwVfG 2.Rechtsgrundlage des Ausgangsverwaltungsakts: § 49a Abs. 3 VwVfG a.Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde? b.Voraussetzungen der Auferlegung der richtigen Zinslast!