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Ρ. ri x ecker.recht Eine streitige parlamentarische Untersuchung Vorüberlegungen: Worum geht es? Zu erkennen: Anträge werden gestellt -von zwei Fraktionen.

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Präsentation zum Thema: "Ρ. ri x ecker.recht Eine streitige parlamentarische Untersuchung Vorüberlegungen: Worum geht es? Zu erkennen: Anträge werden gestellt -von zwei Fraktionen."—  Präsentation transkript:

1 ϱ. ri x ecker.recht Eine streitige parlamentarische Untersuchung Vorüberlegungen: Worum geht es? Zu erkennen: Anträge werden gestellt -von zwei Fraktionen -von 127 Abgeordneten -von 5 Mitgliedern des Untersuchungsausschusses! Daneben wird die Zahl der Abgeordneten des BT – 631 – genannt!  Art. 44 Abs. 1 GG weist das Enquêterecht ¼ der Mitglieder des BT zu: ¼ von 631 = 157! Das muss eine Bedeutung haben!

2 ϱ. ri x ecker.recht Eine streitige parlamentarische Untersuchung Vorüberlegungen: Worum geht es? P erhebt Verfassungsbeschwerde gegen eine Maßnahme eines UA, weil er nicht will, dass seine Personalakten dem UA (von wem? wann?) übersandt werden! Verletztes Grundrecht: Persönlichkeitsrecht UND: BVerfG 02.06.2015 2 BvE 7/11 betrifft ein ähnliches aber gewissermaßen „umgekehrtes“ Problem: [Ein Landtag (!) will sich Erkenntnisse über das Vorgehen der Bundespolizei (!) verschaffen!]

3 ϱ. ri x ecker.recht Welche Vorschriften braucht man? GG (Art. 44; Art. 93 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4a) BVerfGG (§ 13 Nr. 5, Nr.8a) PUAG (!) § 36 (Gerichtliche Zuständigkeiten) § 18 Abs. 1 (Vorlagepflicht für Akten) § 18 Abs. 4 (Amtshilfe) GO-BT (§ 126a GO-BT) (Verhältnis zum PUAG und zum GG?)

4 ϱ. ri x ecker.recht Verfassungsgerichtliches Vorgehen der G- und der L- Fraktion: Zulässigkeit 1.Eröffnung des Verfassungsrechtswegs (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG, § 36 PUAG) Organstreitverfahren als Kompetenzstreitverfahren kennzeichnen! Geht es um Kompetenzen eines „anderen Beteiligten“? 2.Beteiligtenfähigkeit (§ 63 BVerfGG) Antragsteller: Fraktionen als Träger eigener Rechte (Art. 53a GG, §§ 10ff GO-BT) und Abgeordnete (Art. 38 GG) Antragsgegner: Bundesregierung Es geht nur um die „Fähigkeit“ als solche, an einem Organstreitverfahren – im Allgemeinen – beteiligt zu sein (= Parteifähigkeit). Maßgebend ist die Zuweisung von Rechten durch GG oder GO!

5 ϱ. ri x ecker.recht Verfassungsgerichtliches Vorgehen der G- und der L- Fraktion: Zulässigkeit 3.Antragsgegenstand: Maßnahme oder Unterlassung 4.Antragsbefugnis a.Fraktionen „Die Fraktionen sind antragsbefugt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Maßnahme des Antragsgegners sie selbst in ihnen durch das GG (!) zugewiesenen Rechten verletzt, oder das Organ, dem sie angehören, in ihm durch das GG (!) zugewiesenen Rechten verletzt.“ Kann die Maßnahme des Antragsgegners Rechte/ Befugnisse/ Kompetenzen von Fraktionen verletzen? Art. 44 GG nennt Fraktionen nicht als Inhaber oder Treuhänder des Enquêterechts! Also (insoweit): Nein! Aber: Der BT ist Träger des Enquêterechts! (Verfassungsprozessstandschaft)

6 ϱ. ri x ecker.recht Verfassungsgerichtliches Vorgehen der 5 Abgeordneten 4. Antragsbefugnis b.Abgeordnete Einzelne Abgeordnete sind nicht in eigenen Statusrechten betroffen! Sind einzelne Abgeordnete Teile des Parlaments? Grundsätzlich Nein! Aber: Quorum von 5 Abgeordneten repräsentiert die Enquêteminderheit. 5.Antragsfrist § 64 Abs. 3 BVerfGG

7 ϱ. ri x ecker.recht Verfassungsgerichtliches Vorgehen der 5 Abgeordneten II.Begründetheit des Antrags „Der Antrag ist begründet, wenn die Ablehnung des Ersuchens auf Herausgabe von Akten im Wege der Amtshilfe nach § 18 Abs. 3 PUAG, Abs. 1 i.V.m. Art. 44 GG verfassungsgemäß ist.! 1.Rechtsgrundlage: Zulässiger Untersuchungsgegenstand a.Bestimmtheit des Antrags (Rechtsstaatsprinzip) b.Zulässiger Untersuchungsauftrag (Kompetenz des BT und des UA) (Bearbeitung muss ausführen, dass die Landespolizeien in Amtshilfe für die Bundespolizei – Sicherung der Schienenwege (Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG) – aufgetreten sind, der Bund damit aber Mitverantwortung für die „Amtshelfer“ übernimmt.

8 ϱ. ri x ecker.recht Verfassungsrechtliche Grenzen des Vorgehens von Untersuchungsuasschüssen 2.Verfassungsrechtliche Grenzen: a.Verletzung von Grundrechten des P aa. Berührung des Schutzbereichs (PR: Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG: Recht auf informationelle Selbstbestimmung) bb. Eingriff: Herausgabeverlangen cc. Rechtfertigung Abwägung der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Güter b.Verletzung des Bereichs exekutiver Eigenverantwortung durch Verlangen nach Herausgabe der Kabinettvorlage

9 ϱ. ri x ecker.recht Verfassungsbeschwerde des P Entscheidend: Beschwerdebefugnis des P „P muss selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen sein“.  Was geschieht, wenn ein UA die Herausgabe von Akten in Bezug auf eine bestimmte Person verlangt?  Exekutive entscheidet über die Herausgabe!  Fehlen der Unmittelbarkeit!


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