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Sozialverwaltung Verwaltungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Sozialverwaltung Verwaltungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Sozialverwaltung Verwaltungsrecht
Seminar im Sommersemester 2007 Dr. Bettina Theben Rechtsanwälte Dr. Theben Greifenhagener Straße Berlin

2 Seminarplan 2. Oktober Einführung, Überblick, Literatur, Organisatorisches Aufbau der Berliner Verwaltung Wiederholung SGB I 9. Oktober Überblick über die Sozialgesetzbücher einschließlich der Verzahnung und Schnittstellen (SGB I bis XII, vor allem SGB I, IV, V, VI, VII, X, XII) Handlungsformen der Verwaltung / Allgemeines Verwaltungsrecht 16. Oktober Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nach dem VwVfG und dem SGB X 23. Oktober Juristische Fallbearbeitung mit Beispielen 30. Oktober Durchbrechung der Bestandskraft von VAen (Rücknahme / Widerruf) 6. Nov. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (SHA) 13. Nov. Beratung und Vertretung von Klienten – Grundlagen Prozeßkosten- und Beratungshilfe 20. Nov. Beratung und Vertretung von Klienten / Verhandlungen mit der Behörde (mit Rollenspielen) 27. Nov. Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit 4. Dezember Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit 11. Dezember Besuch einer Verhandlung vor dem SG / VG Berlin 18. Dezember Probeklausur 8. Januar Besprechung und Rückgabe der Probeklausur Auswertung des Gerichtsbesuches 15. Januar Wiederholung und Fallbearbeitung 22. Januar Klausur 29. Januar Besuch einer Verhandlung vor dem SG /VG Berlin 5. Februar Rückgabe und Besprechung der Klausur 12. Februar Prüfungswoche, ggf. Nachschreibklausur

3 Bitte bringen Sie zu jeder Sitzung die Gesetzestexte mit !

4 Literatur Gesetzestexte
Sozialgesetzbuch (Bücher I – XII) – Auflage 2006 (Beck- Texte im dtv) Gesetze für Sozialberufe – Auflage 2006 (Nomos) Trojahn: Die Gesetze für die Berliner Verwaltung – Auflage 2006 erscheint im November (Kulturbuch- Verlag)

5 Sekundärliteratur Befinden sich im Handapparat in der Bibliothek
Kommentare Lehrbücher Befinden sich im Handapparat in der Bibliothek

6 Aufbau der Berliner Verwaltung
Rechtsquellen Verfassung von Berlin (VVB) Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG) Allg. Zuständigkeitskatalog (ZustKat AZG) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) effizientere Struktur der Bundesanstalt für Arbeit Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz (VGG) Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) Bezirksamtsmitgliedersetz (BAMG)

7 Zuständigkeiten der Bezirke
Gesundheitsdienst- Zuständigkeitsverordnung GDZustVO Ausbildungsförderungs-Zuständigkeits- verordnung BAföGZustVO Verordnung über die Zuständigkeit für einzelne Bezirksaufgaben ZustVO Bezirksaufgaben

8 Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe, der Unterhaltssicherung sowie der Grundsicherung ZustVOSoz

9 Wichtige Landesgesetze für den Bereich der Sozialen Arbeit
Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren (FörmVfVO) Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs (UZwG Bln) Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

10 Sozialrecht ist in Veränderung begriffenes Recht, dessen dynamischer Charakter sich durch eine Gesamtkodifikation nicht zurückdrängen läßt Zacher, RsDE 47, 20

11 Konkretisierung des Sozialstaatsauftrages Art. 20 GG
§ 1 Abs. 1 Satz 1SGB I § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB I §§ 3 bis 10 SGB I Besondere Teile des SGB (einzelne Sozialleistungsgesetze) SGB II, III, V, VI, VII, VIII, IX, XI, XII

12 Soziale Rechte und Ansprüche
Bildung Arbeit Krankheit, Pflege, Erwerbsminderung Gesundheitsopfer Behinderung Wohnung Lebensunterhalt und besondere Lebenslagen

13 Soziale Rechte und Ansprüche – Bildung
Soziales Recht: § 3 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen: BaFöG Träger: Ämter für Ausbildungsförderung

14 Soziale Rechte und Ansprüche - Arbeit
Soziales Recht: § 3 Abs. 2 SGB I (Beratung, Förderung, Begleitung, wirtschaftliche Sicherung bei AL) Sozialleistungen: § 19 SGB I -> SGB III Träger: (Bundes-)Agentur für Arbeit

15 Soziale Rechte und Ansprüche - Krankheit, Pflege, Erwerbsminderung
Soziales Recht: Zugang zur Sozialver- sicherung § 4 Abs. 1 SGB I Sozialleistungen: GKV -> SGB V GRV -> SGB VI GUV -> SGB VII GPV -> SGB XI

16 Soziale Rechte und Ansprüche - Gesundheitsopfer
Soziales Recht: § 5 SGB I Sozialleistungen: BVG (über darauf verweisende Gesetze wie StRRehaG, ZivilDG, HäftlingshilfeG, BGS-G etc.) Träger: (Landes-)Versorgungsämter

17 Soziale Rechte und Ansprüche – Behinderung
Soziales Recht: Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigtenTeilhabe ( § 10 SGB I) Sozialleistungen: Versicherungsleistungen (SGB III, V, XI, BVG) Staatliche Leistungen (SGB XII) Jeweils über den Verweis in SGB IX

18 Soziale Rechte und Ansprüche – Behinderung
Träger Unterschiedlich je nach Art des Anspruches Medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Teilhabe am Gemeinschaftsleben Leistungen für Schwerbehinderte der IA Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen

19 Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend
Soziales Recht: Öffentliche Jugendhilfe (§ 8 SGB I) Sozialleistungen Träger: Gemeinden und kreisfreie Städte, die mit den Trägern der Freien Jugendhilfe zusammenarbeiten (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)

20 Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Sozialleistungen: Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Bildungsmaßnahmen, begleitete Wohnformen, §§ 13 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Förderung der Erziehung in der Familie einschließlich gemeinsamer Wohnformen, §§ 19, 91 Abs. 4, 92 – 94 SGB VIII Tageseinrichtungen, § 23, 91 Abs, 92 – 94 SGB VIII Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige (§§ 39, 40, 91 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 92 bis 94 SGB VIII

21 Soziale Rechte und Ansprüche – Kindheit und Jugend
Kindesunterhalt Soziales Recht: Minderung der entstehenden Belastungen (§ 6 SGB I) Sozialleistungen: Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuß Träger: Familienkasse, Bezirksämter, Jugendamt

22 Soziale Rechte und Ansprüche – Wohnung
Soziales Recht: angemessene Wohnung Sozialleistungen: Wohngeld (§ 26 I SGB I) Träger: Bezirksämter

23 Rechte und Ansprüche – Lebensunterhalt und besondere Lebenslagen
Soziales Recht: Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, § 9 SGB I Sozialleistungen: Träger: Träger der Sozialhilfe, ggf. Gesundheitsämter

24 Rechte und Ansprüche – Lebensunterhalt und besondere Lebenslagen
Leistungen: Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege Hilfe in besonderen Lebenslagen Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

25 Struktur des SGB I 1. Abschnitt (§§ 1 bis 10)
Aufgaben und Ziele des Sozialrechtes Soziale Sicherheit Soziale Gerechtigkeit Soziale Rechte und ihre Funktion

26 Legaldefinitionen (§§ 11, 12) Pflichten der Träger (§§ 13 bis 17)
2. Abschnitt (§§ 11 bis 29) Legaldefinitionen (§§ 11, 12) Pflichten der Träger (§§ 13 bis 17) Aufklärung, Beratung und Auskunft Bürgerfreundliche Gewährungspraxis Vorrang der Freien Träger (§ 17) Zuständige Stellen für die Antragsstellung (§ 16)

27 3. Abschnitt (§§ 30 bis 67) Einzelfallgrundsatz (§ 33) Wahrung des Sozialgeheimnisses (§ 35) Berechtigung Jugendlicher ab 15 Jahren zur Geltendmachung von Sozialleistungsansprüchen (§ 36) Abweichvorbehalt (§ 37) Definition Rechtanspruch (§ 38) Definition Ermessen (§ 39) Möglichkeit des Vorschusses (§ 42) Möglicher Verzicht des Berechtigten (§ 46) Beschränkung der Aufrechnung (§ 51) Beschränkung der Verrechnung (§ 52) Sonderrechtsnachfolge (§ 56) Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 64) Grenzen der Mitwirkung (§ 65) Folgen unterlassener Mitwirkung (§ 66)

28 Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahre n
II. Teil Das Verwaltungs- und Widerspruchsverfahre n

29 Verwaltungsverfahren
Widerspruchsverfahren Klageverfahren (I. Instanz, ggf. Berufung und Revision)

30 1. Das Verwaltungsverfahren
Beginn: Auf Antrag oder von Amts wegen Ende: Verwaltungsakt oder ÖRV -> Verwaltungsverfahrensfunktion des VA

31 2. Das Widerspruchsverfahren
Beginn: Mit der Erhebung eines Widerspruches gegen einen belastenden VA Ende: Widerspruchsbescheid -> Prozeßrechtsfunktion des VA

32 Das Verwaltungsverfahren
VwVfG Anwendungsbereich §§ 1, 2 Achtung: § 2 Abs. 2 Nr. 4 örtliche Zuständigkeit § 3 Amtshilfe §§ 4 bis 8 ___________________________ ___ Definition des Verwaltungsverfahrens § 9 SGB X Anwendungsbereich § 1 Örtliche Zuständigkeit §2 Amtshilfe §§ 3 bis 7 Definition des Verwaltungsverfahrens § 8

33 Verwaltungsverfahren
Grundsätzlich nicht förmlich § 10 VwVfG / § 9 SGB X Es sei denn, das förmliche Verwaltungsverfahren ist in einem Gesetz vorgeschrieben z.B. VO über das förmliche Verwaltungsverfahren (Berliner Landesrecht) Geregelt ist es In §§ 63 ff. VwVfG

34 Wichtige Vorschriften
VwVfG SGB X Beteiligtenfähigkeit § 11 § 10 Handlungsfähigkeit § 12 § 11 Beteiligte § 13 § 12 Bevollmächtigte/Beistände § 14 § 13 Ausgeschlossene Personen § 20 § 16 Befangenheit § 21 § 17 Amtssprache § 23 § 19 Geheimhaltung § 30 §§ 67 ff. Fristen § 31 § 26 Wiedereinsetzung § 32 § 27 Heilung von Fehlern § 45 § 41

35 Gang des Verwaltungsverfahrens
VwVfG SGB X Beginn § 22 § 18 Art Untersuchungsgrundsatz § 24 § 20 Beratung / Auskunft § 25 §§ 13,14,15,16 SGB I Beweismittel § 26 § 21 Eidesstattliche Vers. § 27 §23 Anhörung § 28 § 24 Akteneinsicht § 29 § 25 Ende: VA § 35 § 31

36 Der VA Formen VA (im Einzelfall) Allgemeinverfügung
Kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden § 36 VwVfG, § 32 SGB X Inhalt und Form (Bestimmtheitsgebot) § 37 VwVfG, § 33 SGB X Begründung erforderlich, wenn der VA belastend ist § 39 VwVfG, § 35 SGB X Wirksamkeit erst nach Bekanntgabe §§ 41, 43 VwVfG / §§ 37, 39 SGB X

37 Wenn VA nichtig ist, ist er von Anfang an (ex tunc) unwirksam
§ 44 VwVfG, § 40 SGB X Fehler, die nicht zur Nichtigkeit führen, können geheilt werden § 45 VwVfG, § 41 SGB X Umdeutungsmöglichkeit für fehlerhafte VAe § 47 VwVfG, § 43 SGB X Wichtig: VA immer von ähnlichen Formen abgrenzen: z.B. Zusicherung (§38), Auskunft, Rat, Realakt, ÖRV

38 2. Das Widerspruchsverfahren
Zulässigkeit: belastender VA und § 68 VwGO /§ 78 SGG Beginn: Erhebung des Widerspruches § 69 VwGO , § 83 SGG Frist: bei vorhandener und vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung 1 Monat (NICHT!!!!! 4 Wochen) § 70 VwGO, § 84 SGG Form: schriftlich oder zur Niederschrift Ende: Abhilfebescheid (§ 72 VwGO, § 85 SGG) Erledigung Widerspruchsbescheid (dieser setzt erneut bei vorhandener und vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung die Klagefrist in Gang) (§ 73 VwGO, § 85 SGG)

39 Es gibt dort keinen Anwaltszwang!
Widerspruch hat grundsätzlich SUSPENSIVEFFEKT § 80 VwGO § 86a, b SGG Gegebenenfalls ist zur Wiederherstellung des Suspensiveffektes ein Eilrechtsschutz bei dem VG / SG zu beantragen Es gibt dort keinen Anwaltszwang!

40 3. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch (SHA)
Grundsätzlich ist im Zivilrecht und im öffentlichen Recht zwischen Hauptleistungspflichten und Nebenleistungspflichten zu unterscheiden.

41 SHA -> Auch zwischen SLT (Sozialleistungsträger) und LB
(Leistungsberechtigten) bestehen diese Pflichten

42 SHA Die Rechtsfolge der Verletzung von Hauptleistungspflichten ist gesetzlich geregelt, dies gilt sowohl für das Zivilrecht, als auch für das öffentliche Recht. Bei der Verletzung von Nebenleistungspflichten ist dies nicht immer der Fall. Es gibt aber selbstverständlich auch hier gesetzliche Regelungen.

43 SHA Die fehlenden gesetzlichen Regelungen werden durch Rechtsinstitute ersetzt. z.B. früher im Zivilrecht "culpa in contrahendo" im Verwaltungsrecht: Folgenbeseitigungsanspruch öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch öff.-rechtl. Entschädigungsanspruch im Sozialrecht: SHA

44 Ziel des SHA Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der SLT die aus dem Sozialleistungsrecht erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Und zwar, indem die notwendigen Amtshandlungen durch den SLT vorgenommen werden.

45 Voraussetzungen Bestehen eines Schadens
Verursachung durch Verhalten (Tun oder Unterlassen) des SLT (oder einer anderen Behörde, wenn diese vom SLT in das Verfahren eingeschaltet wurde Für die Kausalität gilt auch hier die Lehre von der wesentlichen Bedingung Verhalten des SLT war rechtswidrig

46 SHA Der SHA ist immer auf Naturalrestitution (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) und nicht auf Schadensersatz (Kompensation) gerichtet Mit ihm kann nur gewährt werden, was zulässig ist; nicht aber Gestaltungen, die das jeweilige Sozialrecht nicht kennt.

47 Zusammenfassung Tatbestandsseite
Der SHA setzt auf der Tatbestandsseite voraus, daß der SLT eine ihm entweder aufgrund Gesetzes oder eines bestehenden Sozialrechtsverhältnisses dem LB gegenüber obliegende Pflicht zur Auskunft oder Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlaß entsprechenden "verständnisvollen Förderung" verletzt und dadurch dem LB einen Rechtnachteil zugefügt hat.

48 Zusammenfassung Rechtsfolgenseite
Der SHA ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der SLT die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten regelmäßig erfüllt hätte. BSGE Band 55, Seite 40

49 4. Prüfungsschemata Die nachfolgenden Schemata sollen vor allem der Zusammenfassung des Stoffes und der Übersichtlichkeit dienen. Sie sollen Ihnen einen Pfad für die Prüfungsreihenfolge geben, dem Sie bei der Fallbearbeitung folgen. Allerdings müssen Sie bei einer schriftlichen Ausarbeitung (Klausur / Gutachten) nur immer die Punkte ausführen, bei denen Probleme bestehen.

50 Der Übersichtlichkeit halber habe ich die Schemata entsprechend den möglichen Prüfungssituationen aufgeteilt: Es ist noch kein Bescheid ergangen Es ist ein Bescheid ergangen Es ist ein Widerspruchsbescheid ergangen

51 Die nachfolgenden Schemata beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren, setzen also einen (bestehenden) Verwaltungsakt (oder öffentlich-rechtlichen Vertrag, dann kann es aber kein Widerspruchsverfahren geben) voraus.

52 Situation I Es ist noch kein Bescheid ergangen
Sie prüfen in dieser Situation, ob ein Anspruch auf eine begehrte Leistung besteht oder ob ein in Aussicht gestelltes Behördenhandeln rechtmäßig ist.

53 -> von entscheidender Bedeutung ist daher die Ermittlung der Anspruchsgrundlage (wenn Sie prüfen, ob ein Anspruch besteht) bzw. der Ermächtigungsgrundlage (wenn Sie prüfen, ob das in Aussicht gestellte Handeln der Behörde rechtmäßig ist) Sie müssen also eine Rechtsnorm finden

54 Prüfungsschema Variante I
Ermächtigungsgrundlage / Anspruchsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit

55 Ermächtigungsgrundlage/Anspruchsgrun dlage Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit der Behörde Ordnungsgemäßes Verfahren (Verwaltungsverfahren, ggf. förmliches Verwaltungsverfahren) ggf. Einhaltung der Form* ggf. Einhaltung der Frist * * Wenn die EGL/AGL dies vorsieht

56 3. Materielle Rechtmäßigkeit
ggf. Verfassungskonformität der Norm (bei Gesetzen: hatte der Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz? Wurde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt? ) (bei Verordnungen: Entspricht die RVO den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG?)

57 Tatbestand (sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt
Tatbestand (sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt? Unbestimmte Rechtsbegriffe sind auszulegen, unter alle Tatbestandsmerkmale ist zu subsummieren) Rechtsfolge Kein Ermessen (gebundene Entscheidung): Rechtsfolge ist zu bestimmen Ermessen: Überprüfung auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung /- unterschreitung/ - fehlgebrauch)

58 Wenn Sie die Rechtsfolge bestimmt haben: Verhältnismäßigkeit
Bei gebundenen Entscheidungen: Ist die gefundene Rechtsfolge mit Grundrechten vereinbar? Bei Ermessensentscheidungen: Muß die Ermessensausübung von grundrechtlichen Erwägungen abhängig gemacht werden (d.h. nur bei einer bestimmten Entscheidung ist die Übereinstimmúng mit Grundrechten gegeben – sog. Ermessensreduzierung auf Null)

59 Variante II Es gibt bereits einen Bescheid, und Sie wollen prüfen, ob dieser rechtmäßig ist, denn nur, wenn dieser rechtswidrig ist, haben Widerspruch oder Klage Aussicht auf Erfolg.

60 Grundsätzlich ist gegen einen Bescheid der Widerspruch zu führen, es sei denn, dies ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen, etwa weil der Bescheid von einer obersten Landesbehörde stammt (vgl. § 68 VwGO) Nur wenn der Widerspruch ausgeschlossen ist, kann sofort die Klage geführt werden.

61 Prüfungsschema Variante II
Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens Begründetheit des Widerspruchsverfahrens

62 Zulässigkeit des Widerspruchsverfahrens
Statthaftigkeit des Widerspruches (richtet sich gegen einen VA, Widerspruchsverfahren ist nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen) Zuständige Behörde Einhaltung der Frist (des noch zu erhebenden Widerspruches) Ggf. Einhaltung der Form (des noch zu erhebenden Widerspruches)

63 Begründetheit des Widerspruches
Rechtsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit (Das prüfen Sie inhaltlich wie Variante I)

64 Variante III Es ist bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen. Sie prüfen nun die Erfolgssichten der Klage, denn nur bei Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides ist die Klage erfolgreich.

65 Prüfungsschema Variante III
Zulässigkeit der Klage Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen Bestimmung der Klageart Besondere Sachurteilsvoraussetzungen für die jew. Klageart. Begründetheit der Klage

66 Begründetheit der Klage
(Prüfungsgegenstand ist Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides oder nur des Ausgangsbescheides – wenn kein Widerspruchsverfahren statthaft war)

67 (entspricht in der Prüfungsreihenfolge Variante I)
2. Begründetheit Rechtsgrundlage Formelle Rechtmäßigkeit Materielle Rechtmäßigkeit (entspricht in der Prüfungsreihenfolge Variante I)

68 5. Das Klageverfahren Es ist zwischen dem Klageverfahren vor
den Verwaltungsgerichten und dem Klageverfahren vor den Sozialgerichten zu unterscheiden

69 5.1. Klageverfahren vor den Verwaltungsgerichten

70 Klagearten Grundsätzlich richtet sich die „richtige“ (statthafte) Klageart nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO)

71 Statthafte Klageart Dabei ist zu unterscheiden:
Richtet sich die Klage gegen einen VA (idR Ausgangs- und Widerspruchsbescheid) Wird um Rechte / Pflichten aus ÖRV gestritten) Geht es um schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt)

72 Klagearten bzgl. VA Anfechtungsklage (Ziel: Aufhebung eines VA)
Verpflichtungsklage (Ziel: Verpflichtung der Behörde / des Gerichtes, einen bestimmten VA zu erlassen)

73 Bei der Verpflichtungsklage werden drei Formen unterschieden:
Reine Verpflichtungsklage (es ist noch gar kein VA ergangen) Versagungsgegenklage (es soll ein belastender VA aufgehoben werden und ein neuer VA ergehen) Bescheidungsklage

74 Bescheidungsklage Nur möglich, wenn es um eine Ermessensentscheidung geht und das Ermessen nicht auf Null reduziert ist (also nur eine Entscheidung ermessensfehlerfrei wäre) -> Dann muß Behörde die Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes treffen. In den beiden vorgenannten Formen der Verpflichtungsklage möglich

75 Klageart bzgl. ÖRV Feststellungsklage
(Ziel: Feststellung, daß Rechtsverhältnis besteht/ nicht besteht)

76 Klageart bzgl. Realakt Allgemeine Leistungsklage
(auch als Unterlassen möglich)

77 Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage
Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

78 Zulässigkeit Klage ist zulässig, wenn die allgemeinen und die für die jeweilige Klageart besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Daraus ergibt sich folgendes

79 Prüfungsschema: Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Bestimmung der Klageart Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

80 Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO -> öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (ö-r. Streitigkeit liegt vor, wenn die Normen, um die gestritten wird, solche des öffentlichen Rechtes sind) Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO

81 Bestimmung der Klageart

82 Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
Anfechtungsklage Verpflichtungsklage Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO Klagefrist, § 74 VwGO

83 Feststellungsklage Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 analog Feststellungsinteresse, § 43 Abs. 1 VwGO KEINE Klagefrist KEIN Vorverfahren

84 Allg. Leistungsklage Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 analog KEINE Klagefrist KEIN Vorverfahren

85 Begründetheit Anfechtungsklage
Begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. -> Prüfung der formellen und materiellen RM

86 (reine Verpflichtungsklage)
Begründet, wenn Kläger einen Anspruch auf den begehrten VA hat -> Anspruchsgrundlage -> Prüfung der Anspruchsgrundlage

87 Verpflichtungsklage (Bescheidungsklage)
Begründet, wenn Kläger einen Anspruch auf die Entscheidung hat, es sich aber um eine Ermessensentscheidung handelt (und keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt) -> Anspruchsgrundlage -> Prüfung der Anspruchsgrundlage

88 Verpflichtungsklage (Versagungsgegenklage)
Begründet, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt und der Kläger einen Anspruch auf den begehrten VA hat.

89 Feststellungsklage Begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des streitigen Rechtsverhältnisses hat. -> Anspruchsgrundlage -> Prüfung der Anspruchsgrundlage

90 Leistungsklage Begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung / Unterlassung hat. -> Anspruchsgrundlage -> Prüfung der Anspruchsgrundlage

91 5.2. Klagearten vor den Sozialgerichten

92 Klagearten Auch im Sozialrecht richtet sich die „richtige“ Klageart nach dem klägerischen Begehren

93 Klagearten Anfechtungsklage
Verpflichtungsklage (reine V-Klage, Versagungsgegenklage, Bescheidungsklage) Feststellungsklage Leistungsklage Entspricht den Klagearten der VwGO

94 Der einzige Unterschied liegt darin, daß im Sozialrecht häufiger die Kombination von Anfechtungs- und Leistungsklage vorkommt, in der neben der Aufhebung des Bescheides die Leistung beantragt wird, § 54 Abs 4 SGG Dies ist aber nur möglich, wenn auf die Leistung ein Rechtsanspruch besteht

95 Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage
Auch insoweit ergeben sich grds. keine Besonderheiten


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