Gemeindeabgaben und Abgabenverfahrensrecht - Neuerungen Herzlich willkommen!
Abgabenverfahren (Neuerungen) – Themenübersicht Vorschreibung – (Verwaltungsgericht, Fa. Kufgem EDV GmbH) - Bescheid (Nebengebührenbescheid) - Lastschriftenanzeige - Rechnung - richtige „Zuordnung“ Rechtsmittel - Musterbescheide (Beschwerdevorentscheidung ua.) „Übergangsregelung“ nach § 143a TGO Abgabenverordnungen – Mustersammlung (Festsetzung etc.)
Gemeindeabgaben – Themenübersicht Grundsteuer Kommunalsteuer Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011 mit Praxisbeispielen - Ausgleichsabgabe - Erschließungsbeitrag - Gehsteigbeitrag Benützungsgebühren
Vorschreibung Bescheid (mit „Verordnung festgesetzt“, zB Müllgebühren, Wasser- und Kanalgebühren, Zählermiete, Hundesteuer, Waldumlage ….) Nebengebührenbescheid (zB Mahngebühren, Nebenansprüche, wie Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag …) Lastschriftanzeige (Grundsteuer lfd.) Rechnung (zB Kindergartenentgelte, Saalbenützungsentgelt, „Graböffnungsgebühr“ …) richtige „Zuordnung“ vornehmen
Rechtsmittel - Musterbescheide siehe Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes Rechtsmittelfrist Beschwerdevorentscheidung durch den BGM „grundsätzlich“ erforderlich (siehe § 262 BAO, jedoch Ausnahmen!) Vorlage an das Verwaltungsgericht (siehe §§ 265 und 266 BAO, „formale“ Erfordernisse)
Übergangsregelung nach § 143a TGO am 31.12.2013 bei der Gemeinde anhängige Berufungsverfahren sind von der Gemeinde fortzuführen (zB Getränkesteuer, allenfalls Säumnisbeschwerde!) Berufungsbehörde in diesen Fällen ist der Gemeindevorstand
Verordnungen im Abgabenbereich „Mustersammlung“ steht im Wege der „Gemeindeanwendung“ zur Verfügung Beschlussfassung im Wege des Voranschlages genügt nicht (keine zeitliche Begrenzung vornehmen) Kundmachung (Frist …) Verordnungsprüfung („Vorprüfung“ durch die Abt. Gemeinden)
Grundsteuer - Grundsteuerbefreiung Rechtsgrundlagen: Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2010 Finanzausgleichsgesetz – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015 Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 Steuerpflicht: Grundsteuer A – land- und forstwirtschaftliche Betriebe Bewertungsgegenstand ist Betrieb als Gesamtheit Bewertungsmaßstab ist der Ertragswert (Vergleichswertverfahren)
Grundsteuer Grundsteuer B – Grundstücke - unbebaute Grundstücke Bewertungsgegenstand ist unbebautes Grundstück Bewertungsmaßstab ist dessen gemeiner Wert - bebaute Grundstücke Bewertungsgegenstand ist das bebaute Grundstück Bewertungsmaßstäbe sind der Bodenwert und der Gebäudewert
Grundsteuer Steuerschuldner: Eigentümer, im Falle des Baurechtes der Berechtigte (mehrere Steuerschuldner – Gesamtschuldner) Haftung: persönliche Haftung: Fruchtnießer dingliche Haftung: gesetzliches Pfandrecht Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen Rechtsnachfolger (gilt auch für Nachfolge im Besitz)
Grundsteuer Berechnung der Grundsteuer: Besteuerungsgrundlage: Einheitswert (BewG) Einheitswertbescheid Festsetzung der Steuermessbeträge: Tausendsatz des Einheitswertes (GrStG) Grundsteuermessbescheid Grundsteuerbefreiung: Kürzung des Steuermessbetrages Grundsteuerbefreiungsbescheid Festsetzung des Jahresbetrages: Hebesatz Grundsteuerbescheid
Grundsteuer Hebesatz (FAG-Beschluss des Gemeinderates): Grundsteuer A – 500 v.H. des Steuermessbetrages Grundsteuer B – 500 v.H. des Steuermessbetrages Änderbar bis 30. Juni d.J. Entrichtung der Grundsteuer: je ein Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn der Jahresbetrag € 75,-- nicht übersteigt, am 15.05. neuer Grundsteuerbescheid, wenn neuer Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen wird od. der Hebesatz geändert wird
Grundsteuerbefreiung Kürzung des Grundsteuermessbetrages: Wegkürzung des auf die begünstigte Bauführung entfallenden Teiles des Steuermessbetrages Grundsteuerbefreiungstatbestände: Bauten, durch die Wohnungen mit höchstens 150 m² Nutzfläche geschaffen werden, auf die Dauer von 20 Jahren; Voraussetzung: Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes Baumaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 bzw. 1984 auf die Dauer von 20 Jahren Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, auf die Dauer von 15 Jahren
Grundsteuerbefreiung Beginn des Befreiungszeitraumes: Mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres
Kommunalsteuer Rechtsgrundlage: Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2011 Steuergegenstand: Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. - Dienstnehmer: Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen ab 01.01.2010 auch für „freie Dienstnehmer“
Kommunalsteuer - Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Gewinn- absicht ist nicht ausschlaggebend). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer gewerblichen und land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (zB Wasser- werke, Schlachthöfe, Anstalten ...) - Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Ein- richtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (insbesondere Stätte der Geschäftsleitung)
Kommunalsteuer Bemessungsgrundlage: Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind (Ausnahme: Beschäftigte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz) Steuersatz: Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage Steuerbefreiung: ÖBB mit 66% der Lohnsumme und bestimmte mildtätige und/oder gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtungen
Kommunalsteuer Steuerschuldner: Steuerschuldner ist der Unternehmer (wird Unternehmen von mehreren Personen betrieben, sind Unternehmer und diese Personen Gesamtschuldner) Erhebungsberechtigte Gemeinde, Zerlegung der Bemessungsgrundlage: Kommunalsteuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ist die Kommunalsteuer zu zerlegen bei Uneinigkeiten zwischen den Gemeinden erfolgt die Zuteilung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt
Kommunalsteuer Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit und Steuererklärung: Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitslöhne gewährt worden sind Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten (beachte: nachträgliche Berichtigung durch den Abgabepflichtigen bzw. Kommunalsteuerbescheid durch die Gemeinde) Steuererklärung ist bis zum 31. März des Folgejahres an die Gemeinde abzugeben
Kommunalsteuer Kommunalsteuerprüfung: Prüfung obliegt dem Finanzamt bzw. dem Krankenversicherungsträger Prüfauftrag hat Finanzamt oder der Krankenversicherungsträger zu erteilen Prüforgan ist als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig; Gemeinden haben die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Fällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen (Recht auf Durchführung einer Nachschau bleibt unberührt; Einschränkung für bereits geprüfte Zeiträume)
Ausgleichsabgabe, (vorgezogener) Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag Rechtsgrundlagen: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl. Nr. 184/2014 Geltungsbereich ( § 1 ): Ausgleichsabgaben - Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (vorgezogener) Erschließungsbeitrag - Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung Gehsteigbeitrag - Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz 2011 – TVAG 2011 Erweiterung (ab 1.7.2011) Vorgezogener Erschließungsbeitrag Gebäudebegriff - Zuständigkeitsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 - Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b TBO 2011 (zB Seilbahnanlagen, militärische Anlagen) - Stromerzeugungsanlagen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz - Abfall- und Kompostieranlagen (AWG 2002) 22
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz 2011 – TVAG 2011 Begriffsbestimmungen ( § 2 ): Gebäude – sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen …
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58 Begriffsbestimmungen ( § 2 ): Baumasse – durch ein Gebäude umbaute Raum, geschoßweise zu ermitteln; bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m bleibt der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht Zeitgemäße Gehsteige – sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicheren Unterbau ausgestattet sind Baubeginn – ist der Tag, an dem mit den Erd- und Bauarbeiten für die Herstellung der baulichen Anlage begonnen wird
Nicht als Gebäude gelten: Tiroler Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz 2011 Nicht als Gebäude gelten: ortsübliche Städel u. Bienenhäuser in Holzbauweise, Jagd- und Fischereihütten, Kapellen (vgl. § 41 Abs. 2 lit. a bis d TROG 2011) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf § 47 TROG 2011-Flächen oder im Freiland Folientunnels bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
Tiroler Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz 2011 Bauplatzanteil Mindestabstandsfläche bei §§ 44, 45 oder 46 TROG 2011 sowie Sonderflächen nach §§ 47, 50 und 50a TROG 2011 - mindestens drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 TROG 2011 und zu Vorbehaltsflächen jedenfalls vier Meter (siehe § 6 Abs. 1 lit. c oder d TBO 2011) - bei Ausnahmen von der TBO 2011 jedenfalls vier Meter (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b, c und d)
Ausgleichsabgabe Abgabengegenstand ( § 3 ): für Befreiungen nach § 8 Abs. 6 TBO 2011 (Schaffung von Abstellmöglichkeiten für KFZ) Abgabenschuldner ( § 4 ): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe ( § 5 ): ein Vielfaches des Erschließungskostenfaktors
Ausgleichsabgabe Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 6 ): mit Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides Vorschreibung nach dem Baubeginn Beachte: Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 der Landesregierung
Erschließungsbeitrag Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz ( § 7 ): für Neubau, bei Vergrößerung der Baumasse, bei Änderung des Verwendungszweckes durch bauliche Änderungen Erhebung erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors max. jedoch 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors – von der Gemeinde einheitlich durch VO festzulegen
Erschließungsbeitrag Abgabenschuldner ( § 8 ): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 9 ): Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x EBS im Freiland, auf Sonderflächen nach §§ 44, 45 oder 46, 47, 50 und 50a TROG 2011 u. Gebäude, die von der TBO 2011 nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b ausgenommen sind, tritt anstelle der Fläche des Bauplatzes die Mindestabstandsfläche nach TBO 2011 – für Laufställe nur 50% der überbauten Fläche
Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe (§ 9 ): Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x EBS - Neubau gesamte Baumasse - Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse bei landw. Wirtschaftsgebäude ist die Baumasse nur zur Hälfte, bei Laufställen nur zu einem Viertel anzurechnen (Achtung bei Verwendungszweck-änderung und Ausbau des Dachgeschoßes) Berücksichtigung vom Abgabenpflichtigen bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung an die Gemeinde für Verkehrserschließung erbrachten Aufwendungen
Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen ( § 10 ): Vergrößerung des Bauplatzes vor Vorschreibung - geänderte Fläche ist zu berücksichtigen Vergrößerung des Bauplatzes nach Vorschreibung – Erschließungsbeitrag für die hinzugekommene Fläche ist zu entrichten Verkleinerung des Bauplatzes nach Vorschreibung - unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Rückzahlung
Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes ( § 11 ): für Gesamtfläche des Bauplatzes bereits Erschließungsbeitrag entrichtet - Anteil der vergrößerten Baumasse ist noch zu entrichten kein Erschließungsbeitrag bzw. nur für eine Teilfläche wurde entrichtet – Formel Bauplatzanteil = (BM neu x Fläche des Bauplatzes / BM neu + BM alt) x 150 v. H. x EBS bei Abbruch, für dessen Baumasse bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, ist nur mehr die Differenzgröße der Baumasse der Vorschreibung zugrunde zulegen
Erschließungsbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 12 ): bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige – Baubeginn) bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung Vorschreibung - nach Baubeginn
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Voraussetzung: Verordnung der Gemeinde
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Abgabengegenstand - unbebaute Grundstücke - Widmung als Bauland (allenfalls Teilfläche) - verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung; das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung ist nicht erforderlich
Vorgezogener Erschließungsbeitrag kein vorgezogener Erschließungsbeitrag bei: - erforderlicher Baulandumlegung (§ 31 Abs. 7 TROG 2011) - Grundstücke, die einer Bebauung nicht zugänglich sind (§ 54 Abs. 7 TROG 2011) - Grundstücke, die an eine Bauparzelle angrenzen und auf sie die Mindestabstandsflächen nach TBO 2011 bei Eigentümeridentität entfallen (Ausweisung von Bauparzellen bis 1.1.1969)
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Erschließungsbeitragssatz - es gilt der von der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 festgelegte Erschließungsbeitragssatz (max. 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors) Abgabenschuldner - Eigentümer des Grundstückes Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe - wie Bauplatzanteil - Anrechnung von Aufwendungen für die Verkehrserschließung ist vorgesehen
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches - mit Inkrafttreten der Widmung als Bauland Vorschreibung - in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen Erlöschen des Abgabenanspruches - mit Vorschreibung des Erschließungsbeitrages (Bauplatzanteil, Berücksichtigung von Teilbeträgen)
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren auf Antrag bei - Aufhebung der Widmung als Bauland - Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2011 (neuer Abgabenanspruch bei Aufhebung der Kennzeichnung)
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Grundstücksänderungen, Rückzahlung - Verkleinerung innerhalb von zehn Jahren und „Trennstück“ ist nie mehr abgabepflichtig, dann Rückzahlung - Indexanpassung und 5-Jahresfrist für Antrag
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke - Abgabenanspruch entsteht mit 1.Juli 2014 bzw. - mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den Beitrag erstmalig erhebt (Verordnung) - mit Aufhebung der Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2011 - verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung
Gehsteigbeitrag Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz ( § 19 ): bei Neubau oder bei Vergrößerung der Baumasse eines Gebäudes Erschließung eines Bauplatzes durch eine Verkehrsfläche, auf die ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude der Gehsteigbeitragssatz = VO durch Gemeinde (max. 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für einen Quadratmeter Gehsteigfläche)
Gehsteigbeitrag Abgabenschuldner ( § 20): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer des Bauplatzes bzw. der Bauberechtigte
Gehsteigbeitrag Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 21): der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x GBS Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x GBS - Neubau gesamte Baumasse - Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse - bei Fabriks- und Werkstättengebäuden ist die Baumasse nur zu einem Drittel anzurechnen Berücksichtigung von bereits entrichteten Gehsteigbeiträgen
Gehsteigbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 22 ): bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige – Baubeginn) bzw. mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung Vorschreibung - nach Baubeginn bzw. mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr Gesetzliches Pfandrecht ( § 24 )
Benützungsgebühren Rechtsgrundlagen: Finanzausgleichsgesetz – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015 Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991 Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, LGBl. Nr. 97/2009, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012 Gebührenpflicht: Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen zB Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen öffentliche Müllabfuhr, Friedhöfe etc.
Benützungsgebühren Gebührenarten: einmalige Benützungsgebühren (zB Anschlussgebühren, Ergänzungsgebühren, Erweiterungsgebühren) laufende Benützungsgebühren (zB Zinsen, Mieten) Grundsätze der Gebührenberechnung: Bemessungsgrundlage x Gebührensatz relativiertes Äquivalenzprinzip (seit 1.1.1993) Ausgangsbasis – betriebswirtschaftliche Kosten
Benützungsgebühren Grundsätze der Gebührenberechnung: verlorene Zuschüsse und einmalige Benützungsgebühren sind bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen Entwicklung bei anderen Gemeindeeinrichtungen zu berück- sichtigen, ist nicht zulässig Gleichheitsgrundsatz gebietet – Gebührenverteilung hat nach sachlichen Kriterien zu erfolgen - tatsächliches Ausmaß - durchschnittliches Ausmaß - Pauschalierungen, Mindestgebühren Gebührenordnungen gesetzliches Pfandrecht ab 01.01.2010 - § 13 TAbgG
Barauslagen Rechtsgrundlagen: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013 z.B. bei nichtamtlichen Sachverständigen: (§§ 52 Abs. 4; 53a; und 76 AVG) - Vorgangsweise siehe Newsletter des Tiroler Gemeinde- verbandes Nr. 02/2014
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Gemeinden bzw. des Tiroler Gemeinde-verbandes gerne zur Verfügung.