Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Genehmigungsfreistellung

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Genehmigungsfreistellung"—  Präsentation transkript:

1 Genehmigungsfreistellung
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 BayBO die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten im Sinn von Art. 2 Abs. 4 BayBO sind. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift die Genehmigungsfreistellung für bestimmte handwerkliche und gewerbliche Vorhaben ausschließen.

2 Voraussetzungen Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB, es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und

3 Voraussetzungen die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 (ein Monat) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (Veränderungssperre) beantragt.

4 Bauvorlagen Für das genehmigungsfreie Vorhaben sind vom Bauherrn der Gemeinde die „erforderlichen Unterlagen“ vorzulegen (Art. 58 Abs. 3 BayBO). Die vorzulegenden Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser, der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein.

5 Erforderliche Bauvorlagen
Lageplan Auszug aus dem Katasterwerk Bauzeichnungen Grundrisse aller Geschosse und des nutzbaren Dachraumes mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume Schnitte Ansichten

6 Lageplan Der Inhalt des Lageplans ist auf gesonderten Blättern darzustellen, wenn er sonst unübersichtlich würde (§ 7 Abs. 3 BauVorlV). Dies kann geltend für Angaben z.B. über die Höhenlage des Gebäudes die Abstandsflächen die Grünordnung (Freiflächengestaltungspläne) die Stellplatzanordnung die Erschließung

7 Nicht erforderliche Bauvorlagen
Nicht vorzulegen sind: die Baubeschreibung, die bautechnischen Nachweise (die jedoch von Fachleuten erstellt sein müssen und gegebenenfalls bescheinigt sein müssen und Angaben über die Grundstücksentwässerung und der Wasserversorgung.

8 Entwurfsverfasser Mit der Unterschrift erklärt der Entwurfsverfasser, dass die Bauvorlagen von ihm selbst oder unter seiner verantwortlichen Mitwirkung erstellt worden sind. Den Entwurfsverfassern obliegt hier eine erhöhte Verantwortung und Haftung für eine auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Planung und gegebenenfalls auch für die Ausführung.

9 Haftung Wenn Planungsfehler oder Ausführungsmängel nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden, tragen für die daraus sich ergebenden Folgen der Bauherr und seine Beauftragten selbst das Risiko, sei es, dass diese nachträglich mit viel Aufwand und Ärger, z.B. für Nachbar, Behörden und Gerichte wieder beseitigt werden müssen.

10 Gemeindliche Erklärung (1)
Die Gemeinde kann keine Erklärung abgeben und die Monatsfrist verstreichen lassen (Sie leitet dann ohne weitere Ausführungen eine Ausfertigung der Bauvorlagen an den Bauherrn zurück und schickt eine Ausfertigung an die Bauaufsichtsbehörde).

11 Gemeindliche Erklärung (2)
Die Gemeinde kann vor Ablauf der Monatsfrist dem Bauherrn gegenüber erklären, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen wird (der Bauherr kann dann bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit den Bauausführungen beginnen).

12 Gemeindliche Erklärung (3)
Die Gemeinde verlangt die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. Wichtig: Egal ob die Voraussetzungen einer Genehmigungsfreistellung vorliegen oder nicht, kann die Gemeinde nach eigenem Ermessen entscheiden, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

13 Keine Prüfpflicht der Gemeinde
Das Gesetz schreibt keine Prüfpflicht der Gemeinden der ihr vorgelegten Bauvorlagen vor. Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung des Vorhabens vorliegen, insbesondere ob diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

14 Prüfungsrecht Die Gemeinde ist jedoch selbstverständlich berechtigt, das Vorhaben darauf zu prüfen ob es die Voraussetzungen der Genehmigungsfrei-stellung erfüllt und ob es die sonstigen materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Nicht zu prüfen hat die Gemeinde die bautechnischen Nachweise.

15 Haftung der Gemeinde Da die Gemeinde nach dem Gesetz keine Prüfungspflicht hat, scheidet auch eine Haftung der Gemeinde wegen Amtspflichtsverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) aus, da dem Bauherrn oder Dritten, wie Nachbarn gegenüber eine Amtspflicht nicht besteht.

16 Aufgaben des Landratsamtes
Das Landratsamt hat keine Prüfungspflicht! Kommt das Landratsamt nach Prüfung der ihr vorliegenden Bauvorlagen zum Ergebnis, dass das Bauvorhaben genehmigungspflichtig ist, weil die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht vorliegen, so ist von Amts wegen vom Bauherrn ein Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen zu verlangen.

17 Beteiligung der Nachbarn
Der Bauherr oder sein Beauftragter hat spätestens mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Gemeinde die Nachbarn von dem Bauvorhaben zu benachrichtigen. Lageplan und Bauzeichnungen müssen dem Nachbarn nicht zur Unterschrift vorgelegt werden (wird vom Landratsamt aber dringend wegen der Rechtssicherheit empfohlen).

18 Einwendungen der Nachbarn
Der Nachbar kann sich, nachdem er von dem Bauvorhaben aufgrund der Bauvorlagen oder auf sonstige Weise Kenntnis erhalten hat, an die Bauaufsichtsbehörde wenden und vorbeugenden oder vorläufigen Rechtsschutz verlangen. Der Nachbar kann sich grundsätzlich auch noch nach Baubeginn oder wenn das Bauvorhaben schon weitgehend erstellt ist mit Einwendungen an das Landratsamt oder VG wenden.

19 Maßnahmen des Landratsamtes
Stellt die Bauaufsichtsbehörde fest, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende materiell-rechtliche Vorschriften verstößt, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen einschreiten. Es kann die Ausführung des Bauvorhabens untersagen oder die Bauarbeiten einstellen und eine Baubeseitigung oder Nutzungsuntersagung anordnen.

20 Zivilrechtlicher Rechtsschutz
Nachbarschützende Vorschriften wie die Abstandsflächen- oder Brandschutz- oder Immissionsschutzvorschriften des öffentlichen Rechts sind zugleich Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB und räumen den Nachbarn Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Bauherrn ein!

21 Bindungswirkung der Erklärung
Die von der Gemeinde herbeigeführte Ent-scheidung, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht, ist nicht – auch nicht gerichtlich – angreifbar. Die Durchführung eines Genehmigungsver-fahrens kann weder vom Bauherrn selbst noch von seinem Nachbarn erzwungen werden!

22 Bindung der Bauaufsichtsbehörde
Die Bauaufsichtsbehörde ist an die Erklärung der Gemeinde, dass für das Vorhaben das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, grundsätzlich gebunden. Sie kann die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens nicht mehr ablehnen, wenn das die Gemeinde gefordert hat. Das gilt auch wenn wir feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen.

23 Beispiel: Sonderbau Mehrfamilienwohnhaus mit Kinderkrippe (12 Plätze)

24 Ergebnis: Enthält ein Bauvorhaben Elemente eines Sonderbaus und eines Standardbauvorhabens, liegt insgesamt ein Sonderbau vor, da eine verfahrensrechtliche Trennung in einen genehmigungsfrei gestellten und einen baugenehmigungsbedürftigen Teil nicht möglich ist, es sei denn, es handelt sich um selbständige bauliche Anlagen.

25 Beispiel: B-Plan Es ist nur eine eingeschossige Bauweise zulässig

26 Beispiel: B-Plan


Herunterladen ppt "Genehmigungsfreistellung"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen