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Vermessungsamt Innsbruck

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Präsentation zum Thema: "Vermessungsamt Innsbruck"—  Präsentation transkript:

1 Vermessungsamt Innsbruck
Allgemeine Informationen Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes

2 Allgemeine Informationen
Einleitung Grundstücksdatenbank neu Zusammenarbeit Vermessungsamt – Gemeinde Aktualisierung des Katasters (Bauwerke etc.) Adressregister Digitales Landschaftsmodell 10. September 2009 Gemeindeinformation

3 Einmesszwang gefallen (TBO)
Bauwerke Einmesszwang gefallen (TBO) Kooperation Gemeinde – IKV – VA -> §44 (1) VermG Aktueller Gebäudebestand wichtig 10. September 2009 Gemeindeinformation

4 Vermessungsgesetz Novellen 2004 und 2008
§ 8. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt: 3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude. § 9. (1) Der Grenzkataster besteht aus dem technischen Operat (Abs. 2), dem Grundstücksverzeichnis (Abs. 3) und dem Adressregister (§ 9a). § 9a. (1) Das Adressregister enthält alle geocodierten (raumbezogenen) Adressen von Grundstücken und Gebäuden, ... § 44 (3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; § 48 Abgaben aus dem Adressregister 10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 4

5 Wartungs- und Führungskreislauf - neu
Gemeinde eine Melde verpflichtung Adress- GWR Online (Web-Client oder XML) Verortung und Prüfung mit DKM und DOP Bürger Webservice/ASP GWR (Gebäude- und Wohnungsregister) AdrReg Adressregister Behörden WebService/ASP ZMR (zentrales Melderegister) GDB (Grundstücksdatenbank) u.a. (Telefonbuch) u.a. (Navigationsdienste) 10. September 2009 Gemeindeinformation Seite 5

6 Information zur Änderung des Liegenschaftsteilungsgesetzes
Fassung vom Motivation für die Gesetzesnovelle: -> Grundstücksdatenbank neu -> erhöhter Rechtsschutz für die Eigentümer und Buchberechtigte -> Übertragung von Dienstbarkeiten möglich (§13 und §15) -> Entfall der Wertgrenze bei § 15 Verfahren -> Anwendung für alle Anlagen bei §15 Verfahren -> Beschleunigung von § 15 Verfahren -> Wertanpassung bei § 13 Verfahren -> keine Teildurchführungen von Plänen mehr 10. September 2009 Gemeindeinformation

7 Plan muss zur Gänze beschlossen werden
LiegTeilG - § 2 Plan muss zur Gänze beschlossen werden Teildurchführungen sind nicht mehr möglich 10. September 2009 Gemeindeinformation

8 zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung von
LiegTeilG - § 15 Z1. zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung von Straßenanlagen Weganlagen Eisenbahnanlagen Anlagen zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers Anlagen zur Abwehr von Lawinen 10. September 2009 Gemeindeinformation

9 auch bei Übertragung des Eigentumsrechts
LiegTeilG - § 15 Z2 auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind auch bei Übertragung des Eigentumsrechts 10. September 2009 Gemeindeinformation

10 auf aufgelassene Straßenkörper auf aufgelassene Wege
LiegTeilG - § 15 Z3 auf aufgelassene Straßenkörper auf aufgelassene Wege auf aufgelassene Eisenbahngrundstücke auf das aufgelassene Bett frei gewordener Gewässer. Die reine Eigentumsübertragung von Privatwegen an das öffentliche Gut ohne gleichzeitig durchgeführte Baumaßnahmen (Erweiterungen oder Umlegungen) ist nicht zulässig! 10. September 2009 Gemeindeinformation

11 Vermessungsbehörde beurkundet
LiegTeilG - § 16 Vermessungsbehörde beurkundet Antrag der lastenfreien Ab- und Zuschreibung Antrag auf Mitübertragung von Dienstbarkeiten Bestätigung, dass Anlage errichtet bzw. aufgelassen wurde 10. September 2009 Gemeindeinformation

12 Bestimmung über Wertgrenze ist aufgehoben
LiegTeilG - § 17 Bestimmung über Wertgrenze ist aufgehoben 10. September 2009 Gemeindeinformation

13 Bücherliche Durchführung von Amts wegen Beschluss ergeht auf Grund
LiegTeilG - § 18 Bücherliche Durchführung von Amts wegen Beschluss ergeht auf Grund der Beurkundung des Planes Vermutlich entsteht Gebührenpflicht für Gemeinde Kein Nachweis über Zustimmung erforderlich der betroffenen Eigentümer der Buchberechtigten 10. September 2009 Gemeindeinformation

14 Beschlusszustellung an den Antragsteller die Eigentümer
LiegTeilG - § 19 Beschlusszustellung an den Antragsteller die Eigentümer die Buchberechtigten Beschlusszustellung nicht möglich Kurator von Amts wegen bestimmt Kosten trägt der Antragsteller 10. September 2009 Gemeindeinformation

15 Fehlendes Einvernehmen – Verletzung von bücherlichen Rechten
LiegTeilG - § 20 Fehlendes Einvernehmen – Verletzung von bücherlichen Rechten Einspruch des Eigentümers oder von Buchberechtigten -> Verfahren außer Streitsachen (§14) (unberechtigt, wenn Voraussetzungen nach § 13 Abs. 4 gegeben sind) volle Haftung des Antragstellers 10. September 2009 Gemeindeinformation

16 Antrag durch die Gemeinde zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach den Sonderbestimmungen der §§15ff LiegTeilG Bezug auf Teilungsplan (IKV, GZ) Lastenfreie Abschreibung oder Mitübertragung der Dienstbarkeiten detaillierte Angabe welche Dienstbarkeit von EZ zu EZ GB Telfs verlangt derzeit genaue Textierung, was Beschluss beinhalten soll (auch bei lastenfreier Abschreibung Vorformulierung des Beschlusses) Beurkundung der Gemeinde: Besitzänderungen der fertig gestellten Anlage sind herbeigeführt Verweis auf Grenzverhandlung Rechtstitel für die Eigentumsübertragung kein Einwand der Eigentümer und Buchberechtigten gegen Abschreibung Widmung zum Gemeingebrauch/Aufhebung aus Gemeingebrauch Kein Hinderungsgrund bekannt bzw. kein Rechtsmittel anhängig 10. September 2009 Gemeindeinformation

17 Zusammenfassung Veranlassung durch die Gemeinde:
Anlage muss errichtet bzw. aufgelassen sein Einvernehmen mit Eigentümern und Buchberechtigten herstellen Behördliche Verfahren durchführen Antrag an das Vermessungsamt Ausfertigung von beschlussfähigen Grundbuchsanträgen Liste der aktuellen Adresse der Eigentümer und Buchberechtigten Veranlassung durch VA Beurkundung des Antrages auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung Beurkundung des Antrages auf Mitübertragung von Dienstbarkeiten Bestätigung, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet oder aufgelassen wurde 10. September 2009 Gemeindeinformation


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