Umweltverträglichkeitsprüfung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Verwaltungsprozessrecht
Advertisements

Deutsches und Brandenburgisches UVP-Recht – im Überblick
Zusammenstellung: Barbara Weber (HMULV)
Umweltbericht gemäß § 14g des UVPG 14. Sitzung des Beirats WRRL
Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Akteursanalyse im umweltpolitischen Kontext Dr
Bewirtschaftungsplanung in Nordrhein-Westfalen
Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren
4. Vorlesung Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial)
Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm
Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL
Übungen im öffentlichen Prozessrecht Prof. Dr. Isabelle Häner 7. November 2008.
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Österreich – das UVP-G 2000
Rechtsschutz und Verbandsklage
Effiziente UVP Verfahren Aus der Sicht der betroffenen Öffentlichkeit und Umweltorganisationen Wien, 29. September 2011 Mag. Thomas ALGE.
Effiziente UVP-Verfahren aus der Sicht der Wirtschaft
„Empfehlungen zu grenzüberschreitenden Genehmigungsverfahren“
ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
Reformbedarf aus Sicht einer Vollzugsbehörde Statement: Mag. Udo Stocker Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht.
Betriebsbeschränkungs-Richtlinie
Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
5 Jahre IPPC-Richtlinie in Österreich Dienstag, 11. Oktober 2005 Haus der Industrie Dr. Fritz Kroiss, ÖKOBÜRO: Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen.
3. Energierechtstag 11. April 2013.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
FW P ellner ratzfeld & artner Rechtsanwälte – Attorneys at law A: Wipplingerstrasse 23, A-1010 Wien T: ++43/1/ F: ++43/1/ W:
UVP und SUP aus der Sicht von Nachbarn, Bürgerinitiativen und NGOs –
UVP-Novelle 2004 Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d. Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG Neugestaltung der UVP für Bundesstraßen.
Bürgerbeteiligung in UVP-Verfahren in NÖ Mag. Karl Hiesberger Bürgerbeteiligung in UVP-Verfahren in NÖ Mag. Karl HIESBERGER Amt der NÖ Landesregierung.
Entwurf 2005, aber: Kompetenz des Bundes ? Neuwahl 2005
Verbandsklagen in Europa Access to Justice in Environmental Matters Aarhus-Konvention und die Ausgestaltung von Klagerechten im Umweltschutz.
AutorInnen: Prof. Dr. Christoph Ritz/ Dr. Birgitt U. Koran Advance Ruling Verbindliche Auskunft.
Erfahrungsbericht aus den ersten Konsolidierungsverfahren Univ.Doz.Dr. Wolfgang List
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
„IST DIE GAP-REFORM RECHTSKONFORM?“
Genehmigung von Windenergieanlagen
Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG
Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit.
Der juristische Streit um die UN-Behindertenrechtskonvention
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
Regionalverband Nordschwarzwald Büchenbronn, Windenergie in Büchenbronn genehmigungsrechtliche Aspekte genehmigungsrechtliche Aspekte REGIONALVERBAND.
1 Beteiligung der Öffentlichkeit bei Stadtentwicklungsprojekten Formale Verfahren Sind verpflichtend für manche politische oder behördliche Entscheidungen.
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Transnationale Kooperation bei grenzüberschreitenden UVP-Verfahren: Bedeutung, Chancen, zukünftige Herausforderungen und absehbare Trends Iris Valković.
Völker- und europarechtliche Wirkungen der UN- Behindertenkonvention – am Beispiel des Behindertenbegriffs Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M.
1 Welche Rolle können und wollen Umwelt- NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen? Aarhus - Tagung Wien,
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG UIG-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 6/2005 Abteilung I 5 Mag. Sebastian Schmied.
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Wirksamkeitsprinzip Gesetzgeber bei Umsetzung von Richtlinien und Ergänzung von Verordnungen Umsetzungsmethodik Einräumung subjektiver Rechte Verfahren.
§ 8 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen
Stallneubauten Stallneubauten Der Neubau von Geflügelställen ist mit einer Reihe von Genehmigungsverfahren und mit umfassenden.
Genehmigungswettbewerb Eine aktuelle Analyse
Genehmigungsfreistellung
List Rechtsanwalts GmbH TEIL 2 Vortrag im Rahmen der Generalversammlung der Bürgerinitiativen-Vereinigung „Aktion 21“ am Salzburg Umweltverträglichkeitsprüfung.
Ρ. ri x ecker.recht Die auserwählte Oberstudienrätin Worum geht es? O erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von VG und OVG im Eilrechtsschutz!
1 Symposium Der K(r)ampf um das Recht in der Schule
Rubrik Konstituierende Sitzung des Begleitausschusses EPLR am 25. Juni 2015.
OSU Juristische Fakultät Universität Rostock Forschung für ein Integriertes Küstenzonenmanagement in der Odermündungsregion Oder IKZM IKZM - Recht der.
Umweltinspektion Dr. Barbara Reiter-Tlapek. Entwicklungen auf EU Ebene 1997 Entschließungen des Europäischen Parlamentes bzw. des Rates 2001Empfehlung.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
Das UVP-G: Chancen für Bürgerbeteiligung?!
Verwaltungsrecht - Besonderer Teil
Verwaltungsrecht - Besonderer Teil
Umweltverträglichkeitsprüfung
 Präsentation transkript:

Umweltverträglichkeitsprüfung Mag. Fiona List Univ.-Doz. Dr. Wolfgang List Mag. Piotr Pyka List Rechtsanwalts GmbH TEIL 1 Vortrag im Rahmen der Generalversammlung der Bürgerinitiativen-Vereinigung „Aktion 21“ am 07.11.2015 Salzburg

Rechtsquellen des UVP-Rechts Völkerrecht (Aarhus-Konvention) Unionsrecht (UVP-RL; EU-Grundrechtecharta) Nationales Recht (UVP-G 2000)

Ziel der UVP (nach UVP-RL und österr. UVP-G 2000) Unter Beteiligung der Öffentlichkeit - auf fachlicher Grundlage die Auswirkungen eines Vorhabens (im Sinne der UVP-RL der EU bzw. des österr. UVP-G) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima Landschaft und Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen von Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten sowie Maßnahmen zur Verringerung/Verhinderung von Umweltauswirkungen zu prüfen und Alternativen darzulegen

Partizipation im Verfahren (österr. Recht) § 8 AVG; Art 131, 144 B-VG: Beteiligtenstellung: Inanspruchnahme oder Betroffenheit von behördlicher Tätigkeit Parteistellung: Rechtsanspruch / rechtliches Interesse (subjektives Recht) > Akteneinsicht, Parteiengehör, Rechtsmittel Beschwerdeberechtigung: subjektives Recht / ausdrückl.Einräumung > Anrufung von VwGH [und VfGH]

UVP-Richtlinie alte Fassung (85/337/EWG idF 97/11/EG = vor Aarhus) Verfahrensregelungen - Beteiligung Stellungnahme der Behörden Öffentlichkeitsbeteiligung "Sensibilisierung der Öffentlichkeit" auf Grund konkreter Angaben des Projektträgers (EuGH 11. August 1995, Rs C-431/92, Wärmekraftwerk Großkrotzenburg) Information der Öffentlichkeit betroffene Öffentlichkeit > Gelegenheit zur Äußerung Veröffentlichung des Genehmigungsentscheids Keine Verpflichtung zur Einräumung von Parteistellung oder Berufungsrecht

Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, in Kraft getreten am 30. 10. 2001 Inkrafttreten in Österreich: 17.04.2005; EU am 17.02.2005 ratifiziert 1. Säule: Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Umwelt (Art 4) 2. Säule: Beteiligung der Öff. an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren (Art 6) 3. Säule: Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gerichten oder anderen Tribunalen (access to justice) (Art 9): Fehlende oder ungenügende Umweltinformation (Abs 1) Überprüfung von Genehmigungsverfahren (Abs 2) Anfechtung von Verstößen gegen Umweltrecht durch Behörden und Privatpersonen (Abs 3)

Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, in Kraft getreten am 30. 10. 2001 Art 9 Abs 2: Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (Art 2 Nr 4-5) Rechtsverletzungen vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle geltend machen können, wenn es sich um Personen handelt, (a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert

Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ Art 2 Nr 4: „Öffentlichkeit“ – eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und – in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis – deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; Art 2 Nr 5: „betroffene Öffentlichkeit“ – „(...) die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran (...)“ Nichtstaatliche Organisationen die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, haben ein „Interesse“ iSd Art 2 Nr 5

Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, in Kraft getreten am 30. 10. 2001 Art 9 Abs 2: Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation , welche die in Art 2 Nr 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt als ausreichend Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten iS von lit b.

Aarhus-Konvention vom 25. 6. 1998, in Kraft getreten am 30. 10. 2001 Art 9 Abs 3: „Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, daß Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.“

UVP-Richtlinie (2011/92/EU) Öffentlichkeitsbeteiligung Information über Projekt, Verfahren und Entscheidung (Art 6 und 9) Betroffene Öffentlichkeit (Art 1 Abs 2 lit d und e UVP-RL = nahezu wortgleich mit Art 2 Nr 4-5 Aarhus-Konvention) Stellungnahme im Verfahren (Art 6) Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gericht oder anderem Tribunal (Art 11 UVP-RL, Umsetzung Aarhus-Konvention) für Betroffene und für Umweltorganisationen

UVP-Richtlinie (2011/92/EU) Entscheidung > Beteiligung Öffentlichkeitsbeteiligung A. (Art 9 Abs 1): Veröffentlichung des Genehmigungsentscheids, der Entscheidungsgründe und der wichtigsten Umweltmaßnahmen B. Zugang zu Überprüfungsverfahren vor Gericht oder anderem Tribunal (Art 11) Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die a) ein ausreichendes Interesse haben (inkl. NGOs) b) eine Rechtsverletzung geltend machen Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen „weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren“ Verfahren: fair, gerecht, zügig, „nicht übermäßig teuer“

UVP-Richtlinie (2011/92/EU) verlangt ein Genehmigungsverfahren Behörde prüft anhand sachgerechter Angaben des Projektträgers (die gegebenenfalls durch Behörde und betroffene Öffentlichkeit zu ergänzen sind) RL gibt keine materiellen Genehmigungskriteriterien vor hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung („im Wesentlichen prozessualer Charakter“, vgl VwGH 2002/03/0213) ist ergebnisneutral verlangt Partizipation der (betroffenen) Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren im Genehmigungsverfahren im Rechtsmittelverfahren

UVP: sonstige europarechtliche Bezüge EU Grundrechte Charta (2000/C 364/01) Art 47 (1) Wirksamer Rechtsbehelf vor Gericht Strategische Umweltprüfung 2001/42/EG (SUP-RL) Prüfung bestimmter Pläne und Programme vor einer Entscheidung über konkrete Einzelprojekte Naturverträglichkeitsprüfung (Art 6 FFH-Richtlinie) Auswirkungen von Vorhaben auf Natura 2000-Gebiete Seveso I, II und III Richtlinien Sicherheitsvorschriften für Betriebe mit gefährlichen Stoffen Notfallplan für Unfälle Öffentlichkeitsbeteiligung „access to justice“

UVP-G 2000 Verfahrensablauf

UVP-G 2000 Verfahrensablauf: „ordentliches Verfahren“ (2 UVP-G 2000 Verfahrensablauf: „ordentliches Verfahren“ (2. Abschnitt, Spalte 1-Projekte) uU Feststellungsverfahren (§ 3 Abs 7) (keine Einzelfallprüfung, weil unbedingte UVP-Pflicht!) Vorverfahren (§ 4) fakultativ („Scoping“) Verfahrenseinleitung (§ 5): –Genehmigungsantrag mit Projektunterlagen (laut Materiengesetzen) und Umweltverträglichkeitserklärung (UVE, § 6) Stellungnahmerecht (§ 5 Abs 3 und 4): •mitwirkende Behörden, Umweltanwalt •Standortgemeinde, BMLFUW (Umweltbundesamt) Information sonstiger Formalparteien (§ 5 Abs 5) Erstellung und Veröffentlichung eines Zeitplanes (§ 7) Verfahrensdauer: ordentliches Verfahren 9 Monate; vereinfachtes Verfahren 6 Monate

UVP-G 2000 Verfahrensablauf „ordentliches Verfahren“ (2 UVP-G 2000 Verfahrensablauf „ordentliches Verfahren“ (2. Abschnitt, Spalte 1-Projekte) Öffentlichkeitsbeteiligung I (§ 9): –Information (öffentliche Auflage [6 Wochen] und Kundmachung) Stellungnahmerecht für jedermann Entstehung einer Bürgerinitiative (§ 19 Abs 4): 200 Unterschriften „Stellungnahmepflicht“ für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs 10 Umweltverträglichkeitsgutachten (§ 12)

UVP-G 2000 Verfahrensablauf „ordentliches Verfahren“ (2 UVP-G 2000 Verfahrensablauf „ordentliches Verfahren“ (2. Abschnitt, Spalte 1-Projekte) Information über UV-GA (§ 13 Abs 1) mitwirkende Behörden, Umweltanwalt Standortgemeinde, BMLFUW, WPO Öffentlichkeitsbeteiligung II (§ 13 Abs 2): Auflage des UV-GA Kundmachung Allenfalls „öffentliche Erörterung“ Mündliche Genehmigungsverhdlg. (§ 16) Kundmachung Nur parteiöffentlich; außer „Großverfahren“ gemäß § 44e AVG uU Unterbrechung zwecks Mediation (§16 Abs 2); uU Schluss des Ermittlungsverfahrens (§ 16 Abs 3) Parteistellung (§ 19)

Entscheidung > Rechtsmittel Entscheidungskonzentration (§ 17 Abs 1) ersetzt sämtliche sonst erforderlichen Anzeige- und Bewilligungserfordernisse zusätzliche spezifische Genehmigungskriterien Nebenbestimmungen, Abweisung des Antrags (vgl. §17 Abs 2-6) Öffentlichkeitsbeteiligung III (§ 17 Abs 7 und 8) Auflage und Kundmachung des Bescheids (u. E des BVwG) Vorschriften über Bescheidinhalt Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht (Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG; § 40 UVP-G, bisher: Umweltsenat) Revision / Beschwerde an Verwaltungsgerichtshof (§ 19 Abs 3, 4 und 10) Verfassungsgerichtshof (nicht alle Parteien, vgl § 19 Abs 3, 4 und 10)

Feststellungsverfahren gem UVP-G I Parteistellung (§ 3 Abs 7, § 24 Abs 5 UVP-G) Parteistellung und BVwG-Beschwerderecht: Projektwerber, Umweltanwalt Standortgemeinde Nur Anhörungsrecht: mitwirkende Behörde (falls nicht Antragsteller), wasserwirtschaftl. Planungsorgan VwGH-Revisionsbefugnis: Standortgemeinde, andere nur bei Verkürzung ihres Teilnahmerechtes anerkannte Umweltorganisationen (Antragsrecht – Rsp des BVwG; Beschwerdelegitimation) Feststellungsverfahren 3. Abschnitt wie 2. Abschnitt

Feststellungsverfahren gem UVP-G (II) Parteistellung der Gemeinde Feststellungsverfahren 2. Abschnitt keine Antragsbefugnis (aber: Bürgermeister als mitwirkende Behörde > Antragsbefugnis) Parteistellung, BVwG-Beschwerderecht VwGH-Revisionsbefugnis Feststellungsverfahren 3. Abschnitt Antragsbefugnis

Feststellungsverfahren gem UVP-G (III) Keine Parteistellung von BI und UO Bürgerinitiativen (§ 19 Abs 4) und Umweltorganisationen (§ 19 Abs 6) haben im Feststellungsverfahren (2. und 3. Abschnitt) nach Gesetzeswortlaut (!) keine Antragsbefugnis (für UI aufgrund der Rsp des BVwG überholt) keine Parteistellung, keine Mitwirkung Dagegen im ord. UVP-Verfahren 2. und 3. Abschnitt (Spalte 1) Parteistellung / VwG-Beschwerderecht VwGH-Revisionsbefugnis (BI auch VfGH) Vereinfachtes Verfahren 2. und 3. Abschnitt (Spalten 2, 3; § 3a) UO: wie ord. UVP-Verfahren BI: Beteiligten-,aber keine Parteistellung und Rechtsmittel

Ord. UVP - Genehmigungsverfahren Parteistellung 2 Ord. UVP - Genehmigungsverfahren Parteistellung 2. Abschnitt (Spalte 1), 3. Abschn. Parteistellung und VwG-Beschwerderecht Projektwerber Nachbarn (§ 19 Abs 1 Z 1) Parteien nach den Verwaltungsvorschriften (Z 2) Umweltanwalt (§ 19 Abs 3) Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden (§ 19 Abs 3) Wasserwirtschaftliches Planungsorgan (§ 19 Abs 1 Z 4) Bürgerinitiativen gem § 19 Abs 4 (Stellungnahme!) Umweltorganisationen gem § 19 Abs 7 (Erhebung von Einwendungen!) - BM gem. Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG (2. Abschnitt)

Ord. UVP - Genehmigungsverfahren Parteistellung 2 Ord. UVP - Genehmigungsverfahren Parteistellung 2. Abschnitt (Spalte 1), 3. Abschn. VwGH-Revisionsbefugnis – Projektwerber – Nachbarn und – Parteien nach den Verwaltungsvorschriften (subj.Recht oder Amtsrevision) – Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden – Umweltanwalt – Wasserwirtschaftliches Planungsorgan (§ 55 Abs 4 WRG) – Bürgerinitiativen (auch Beschwerde an VfGH) – Umweltorganisationen - Landesregierung (BMVIT) als belangte Behörde gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG - BM gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 iVm Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG (2. Abschnitt)

Vereinfachtes UVP-Verfahren Parteistellung 2 Vereinfachtes UVP-Verfahren Parteistellung 2. Abschnitt (Spalten 2 und 3, § 3 Abs 2 und § 3a), 3. Abschnitt Parteistellung und VwG-Beschwerderecht – Projektwerber – Nachbarn (§ 19 Abs 1 Z 1) – Parteien nach den Verwaltungsvorschriften – Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden – Umweltanwalt – Wasserwirtschaftliches Planungsorgan – Umweltorganisationen (Erhebung von Einwendungen) – BM gem. Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG (2. Abschnitt) Bürgerinitiativen iSd § 19 Abs 4 haben nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung (§ 19 Abs 1 Z 6)

Vereinfachtes UVP-Verfahren Parteistellung 2 Vereinfachtes UVP-Verfahren Parteistellung 2. Abschnitt (Spalten 2 und 3, § 3 Abs 2 und § 3a), 3. Abschnitt VwGH-Revisionsbefugnis Projektwerber Nachbarn Parteien nach den Verwaltungsvorschriften (subj.Recht oder Amtsrevision) Standortgemeinde / angrenzende Gemeinden Umweltanwalt Wasserwirtschaftliches Planungsorgan Umweltorganisationen Landesregierung (BMVIT) als belangte Behörde gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG – BM gemäß Art 133 Abs 6 Z 2 iVm Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG (2. Abschnitt)

Ausgewählte Probleme Feststellungs-/Einzelfallprüfungs- verfahren nach dem 2. Abschn. (insb § 3 Abs 7) Bindungswirkung (u. dingliche Wirkung) von Feststellungsbescheiden? Bisherige Rsp: ja; auch gegenüber nicht am Verfahren Beteiligten (Nachbarn, UO) zB 2003/05/0091 Shopping Center Wels; gilt auch nach Erlassung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL? (VwGH 2004/05/0032 Ebreichsd.) Änderung durch EuGH „Mellor“? (30.4.2009,C-75/08,RdU 2009/104; dazu Berger, UVP-Feststellungsverfahren und Rechtsmittelbefugnis: Revolution durch "Mellor"?, RdU-U&T 2009/25, 66) Nunmehr VwGH-Vorabentscheidungsverf. „K.Gruber“ VwGH 16.10.2013, EU 2013/0006 EuGH 16.4.2015, C-570/13: keine Bindungswirkung gegenüber nicht Beteiligten

Materienverfahren - UVP-Verfahren Einwand der UVP-Pflicht nur für Parteien des Genehmigungsverfahrens auch für „potenzielle Parteien“? (die Parteistellung im UVP-Verfahren hätten) Nein: VwGH 2000/10/0178 - Fußballstadion Salzburg (uva) Ja [?]: VwGH 2000/03/0004 - Flughafenschnellbahn S 7 Parteistellung aufgrund der RL? EuGH 16.4.2015, C-570/13 „Karoline Gruber“: Einwand der UVP-Pflicht in Materienverfahren für Alternative: Anfechtung von Feststellungsbescheiden durch Nachbarn

Rechtsmittel gegen Entscheidung im Feststellungsverfahren – aufschiebende Wirkung? Beschwerde an BVwG Grundsätzlich haben Beschwerden an Verwaltungsgerichte ex lege aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG) Revision an den VwGH: Zuerkennung aufschiebender Wirkung (§ 30 Abs 2 VwGG) – „Vollzugstauglichkeit“; „Konkretisierungsgebot“? –bei Feststellung der UVP-Pflicht: ja (zB. AW 2004/04/0031 SCS-Parkplatz) –bei Verneinung der UVP-Pflicht: nein (AW 2007/04/0026) –bei Zurückweisung eines Feststellungsantrages: nein (AW 2004/03/0003)

Vorhabensbegriff – Kumulation I § 2 Abs 2: Vorhaben = sämtliche in räumlichem und sachlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen => Gegenstand der UVP § 3 Abs 2: nur räumlicher Zusammenhang => Zusammenrechnung – Schwellenwertüberschreitung => Kumulierung der Auswirkungen in Einzelfallprüfungsverfahren zu prüfen „räumlicher Zusammenhang“ im Einzelfall zu beurteilen (Sachverständigenfrage; zB BVwG 26.2.2015 Oberschwarza) „Überlagerung der Wirkungsebenen“, „kumulative und additive Efekte“, Kumulationstatbestand „restriktiv auszulegen“ (VwGH 24.7.2014, 2001/07/0214)