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UVP und SUP aus der Sicht von Nachbarn, Bürgerinitiativen und NGOs –

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Präsentation zum Thema: "UVP und SUP aus der Sicht von Nachbarn, Bürgerinitiativen und NGOs –"—  Präsentation transkript:

1 UVP und SUP aus der Sicht von Nachbarn, Bürgerinitiativen und NGOs –
Von positiven Erfahrungen, wie der U2-Verlängerung in Wien und negativen Erfahrungen, wie häufig im Straßenbau Mag. Thomas ALGE, ÖKOBÜRO

2 I. Überblick Vorstellung ÖKOBÜRO/Rechtsservice SUP UVP
Novelle 2004 – NGO Einschätzung Probleme – Schwerpunkt Straße NGO - Verbesserungsvorschläge

3 II. ÖKOBÜRO - Umweltrechtsservice
Koordinationsstelle von 14 österr. Umwelt-NGOs darunter GLOBAL 2000, Greenpeace CEE, WWF, VIER PFOTEN, VCÖ, Ökologie Institut Arbeitsschwerpunkte Umweltrecht Aarhus Vernetzung Jahresthemen bspw Dienstleistungsrichtlinie Abfall, REACH, Umwelt & Gesundheit

4 Umweltrecht/Aarhus Tagungen/Workshops/Publikationen
Stellungnahmen zu Novellen und Politiken Auskunft für Mitgliedsorganisationen Umweltrechtsservice Newsflash Umweltrecht Umweltrechtliche Informationstexte auf der Homepage Hilfestellung im Einzelfall Information über Rechtslage und Möglichkeit Unterstützung bei Suche nach Rechtsbeistand und Sachverständige Vernetzung von Gruppen Justice & Environment

5 Newsflash Umweltrecht
mehrmals jährlich für NichtjuristInnen lesbar aktuelle umweltrechtliche Entwicklungen Informationstexte UVP-G Bundesstraßen Verhandlungstipps mit Projektwerbern Umweltinformationsgesetz AVG, Parteistellung, Allgemeines EG-Beschwerde etc

6 II. SUP Umsetzung in Österreich
SUP-Richtlinie war bis Juli 2004 umzusetzen wenig passiert seit Sommer 2004 mehr Bewegung Umsetzung aber idR unzureichend, insb bzgl Öffentlichkeitsbeteiligung unklar warum Bundesländer nicht den Vorschlägen der Länderarbeitsgruppe zur Umsetzung der SUP-Richtlinie folgten Verkehrs-SUP: mutloser Versuch – möglichst keine Änderungen zum status-quo

7 SUP-Protokoll (Kiew 2003) zur Espoo Konvention
detaillierte Vorgaben bzgl Öffentlichkeitsbeteiligung im Vgl zur SUP-RL Artikel 5/3: Öffentlichkeitsbeteiligung im Screening (Vorprüfung von Plänen) Artikel 8: „frühzeitige, rechtzeitige und effektive Möglichkeiten der Beteiligung ... zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind“..

8 Kritik zur Umsetzung in Österreich
Entscheidung über Plan und Programm ist schon gefallen idR kann man zum inhaltlich fertigen Plan Stellung nehmen, welcher dann nur noch formal abgesegnet werden muss PlanerInnen und PolitikerInnen haben sich dann schon mit Plan „identifiziert“ Plan ändert sich inhaltlich idR nicht mehr politische Entscheidung bereits gefallen keine „frühzeitige und effektive Beteiligung“ bloße „pro-forma“ Beteiligung Frage für Öffentlichkeit, ob sinnvoll, dafür Resourcen einzusetzen

9 Kundmachung „im Internet“ und „auf der Homepage“
Wo ist „im Internet“ und „auf der Homepage“? Wie erfährt man, dass irgendwo „im Internet“ was zur Einsicht aufliegt? (Umwelt)Stakeholder müssen persönlich verständigt werden Minimum wären Kundmachungsvorschriften laut AVG und UVP-G Homepages von Ministerien und Landesregierungen sind unübersichtlich einheitliches Partizipationsportal wäre sinnvoll und notwendig!

10 III. UVP in Österreich aus NGO Sicht
Novelle 2004 Interessenlage der Beteiligten Probleme, Schwerpunkt Straße Erfahrungsberichte von BürgerInnen NGO Verbesserungsvorschläge

11 Novelle 2004 Umsetzung von Europarecht, Judikatur und Aarhus Konvention positiv fristgerechte Umsetzung Abschaffung TrassenVO als Genehmigung Parteistellung für NGOs (war Pflicht); Verbesserungen im Parlament durch SPÖ Befreiung Umweltanwaltschaften von Barauslagen

12 Abschaffung TrassenVO als Genehmigung
war europarechtswidrig (VwGH 2003 und Regierungsvorlage) Sanierung erst für Verfahren, die nach 1. Juni 2006 begonnen wurden Flut von neuen Verfahren vor 1. Juni! altes Verfahren rechtswidrig, wird trotzdem angewendet? UVP-Verfahren rechtswidrig?

13 Parteistellung/Rechtsschutz
NGO Rechtsschutz eingeschränkt im vereinfachten Verfahren nur bis zum Umweltsenat (VwGH im normalen Verfahren, Ausnahme Juni 05 bis Mai 06) Schlechterstellung im Vgl zu anderen Parteien keine VfGH Beschwerdebefugnis Bürgerinitiativen (BIs) nur „Beteiligte“ im vereinfachten Verfahren kein Rechtsschutz!

14 Interessenlage der Beteiligten
Aarhus Konvention Idee dahinter (nach Ludwig KRÄMER): Nicht Staat alleine, sondern BürgerInnen sind Eigentümer der Umwelt und dafür verantwortlich Es gibt keinen Grund, weshalb der Staat den BürgerInnen im Bereich der Umwelt den Zugang zu Gerichten, Beteiligung und Informationen verwehrt In Österreich/Deutschland häufig: Behörden fühlen sich „angegriffen“ und „kritisiert“, wenn man sich „einmischt“ umdenken ist erforderlich

15 Interessenlage aus unserer Sicht
Projektwerber möchte Projekt durchziehen bei UVP (= sehr große Projekte) häufig Naheverhältnis zu Politik/Staat Behörde steht oft unter Druck der Politik, welche best. Projekte politisch unbedingt wollen enger informaler Kontakt zu Behörden/Sachverständigen notwendig für Projektverwirklichung

16 Bürgerinitiativen/NachbarInnen
Projekt verhindern/abändern großes Eigeninteresse Eigeninitiative zT Selbstschutz sehr engagierte Menschen sehr auf Projekt fixiert Umwelt (selten) Mittel zum Zweck (Florianiprinzip) NGOs strategische/umweltpolitische Überlegungen begrenzte Resourcen

17 Problemzonen Feststellungsverfahren und Einzelfallprüfung
(Schwerpunkte der ÖKOBÜRO Erfahrungen liegen im Straßenbau) Feststellungsverfahren und Einzelfallprüfung Wesentl mehr Feststellungsverfahren als UVP-Verfahren IdR Entscheidung, dass keine UVP zu machen: seit UVP-G Novelle 2000 bis Frühling 2004: 200 Feststellungsverfahren vs 79 UVP-Verfahren viele UVPs wurden ohne vorheriges Feststellungsverfahren eingeleitet daraus ergibt sich, dass idR negativer Feststellungsbescheid

18 Problemzone Feststellungsverfahren (2)
keine Beteiligung und Rechtsschutz für Öffentlichkeit im Feststellungsverfahren: potentiell rechtswidrige Entscheidungen von Landesregierungen (LReg) und BMVIT sind möglich und dem ÖKOBÜRO auch bekannt aktuell: EKZ Stadion Wien, möglich auch in SPIELBERG II und Stadion Klagenfurt möglicherweise europarechtswidrig aufgrund EuGH Judikatur und Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie Naheverhältnis Umweltanwaltschaft – LReg in versch. Bundesländern

19 Salamitaktik/Stückelung
mögliche Intention: Umgehung von Grenzwertüberschreitungen Einschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung (vereinfachtes Verfahren) „Gesamtprojekt“ muss berücksichtigt werden, zB Ring um Wien (Traismauer – Nordautobahn – S1 inkl Lobauquerung)

20 Naheverhältnis/Abhängigkeit - Behörde/Projektwerber/Sachverständige
Bundesstraßen BMVIT und LReg Auftraggeber – ASFINAG Projektwerber – BMVIT UVP-Behörde LReg idR an Großprojekten interessiert (vgl etwa Spielberg) Druck auf Behörde mitunter beträchtlich Sachverständige wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis im Verhältnis zu Behörde und Projektwerber Gefälligkeitsgutachten ?

21 Verhältnis BürgerIn – Behörde/Projektwerber/Sachverständige
BürgerInnen fühlen sich „überfahren“ keine Konzentration auf das Wesentliche UVP Unterlagen: Quantität statt Qualität – für „normale Menschen“ nicht lesbar Entscheidungen zum Zeitpunkt der UVP schon gefallen Beteiligte sind „einzementiert“ - geringe Flexibilität BMVIT – Verfahren TrassenVO: intransparent, was im BMVIT passiert zugesicherte Änderungen werden nicht gemacht Änderung von Gutachten werden nicht öffentlich kundgemacht – plötzlich erscheint TrassenVO

22 Erfahrungsberichte von NGOs und BIs Einschätzung von BIs häufig
Frustration, Ohnmacht Einschüchterung Ausübung von massivem persönlichen und wirtschaftlichem Druck, insb in kleinen Gemeinden und in den Bundesländern Zeit und Energie – Auswirkungen auf Familie/Beruf Mangel an finanzieller und fachlicher Ressourcen Rechtsbeistand Sachverständige und Gutachter

23 Einschätzung ÖKOBÜRO Projekte werden aus Sicht der Umwelt „besser“ durch Beteiligung Projektwerber versuchen idR Projekt genehmigungsfähig zu machen ohne Kontrolle durch Öffentlichkeit wäre dies idR wohl schlechter BürgerInnen haben großen Respekt vor Behörden und dem Recht es dauert einige Zeit, damit umgehen zu lernen „Recht“ erscheint als kompliziert und nicht verständlich sollte besser vermittelt werden

24 Positive Erfahrungen U2 Wien
Frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit Intensiver informaler Kontakt zwischen Behörde und Öffentlichkeit Informationen wie geänderte Gutachten oder Daten etc wurden an Öffentlichkeit sofort und unbürokratisch weitergeleitet Herstellung eines persönlichen Verhältnisses zur Öffentlichkeit wie mit Projektwerber Nicht Orientierung nur an Gesetzeswortlaut, welcher lediglich Minimalvorgaben vorgibt.

25 Positive Erfahrungen Oberösterreich zuletzt IKEA Ansfelden
runder Tisch mit Projektwerber, Landesrat, UVP-Behörde etc mehrere Sitzungen akzeptables Ergebnis wichtig ist, dass Projekt ergebnisoffen ist und die Beteiligten miteinander reden und kompromissbereit sind positive Berichte auch bei VOEST Erweiterung in Linz

26 Aarhus Fonds ÖKOBÜRO Verbesserungsvorschläge
zur Unterstützung der Öffentlichkeit in UVP-Verfahren Kosten für Gutachten Rechtsbeistand Könnte ein kleiner Promillesatz der Projektkosten sein NGO-Parteistellung im Feststellungsverfahren besser aufbereitete UVP-Dokumentation Qualität statt Quantität elektronische Verfügbarmachung aller Dokumente

27 Mitspracherecht bei Auswahl der Sachverständigen
Frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit im Vorfeld des UVP-Verfahren mehr Kooperationsbereitschaft seitens Behörde und Projektwerber – auch informale Kontakte NGO Zugang zu VwGH und VfGH in allen Verfahren


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