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Das Rechtsdienstleistungsgesetz

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Präsentation zum Thema: "Das Rechtsdienstleistungsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Möglichkeiten der Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienst-leistungen Christina Möller 21./22. Mai 2008

2 Gegenwärtige Rechtslage
Das Rechtsdienstleistungsgesetz Leitlinien der Gesetzgebung Definition Rechtsdienstleistung Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung Voraussetzung der Rechtsdienstleistungserbringung Untersagung der Rechtsdienstleistungserbringung Haftung Zusammenfassung Das Rechtsdienstleistungsgesetz

3 I. Gegenwärtige Rechtslage
Rechtsberatungsgesetz von 1935, Art. 1 § 3 RBerG: Zulässigkeit der Rechtsberatung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit Konsenspapier BMJ/BAGFW von 1969 Rechtsprechung Partizipation der kirchlichen Wohlfahrts-verbände am öffentlich-rechtlichen Status der Kirche, Zuständigkeit gem. § 8 BSHG / §§ 5, 10 SGB XII GRAUZONE Rechtsberatungsgesetz: Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich Rechtsberatung ohne Unterscheidung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit Konsenspapier/Rspr.: Durch Zuständigkeit gem. BSHG (jetzt SGB XII) Rechtsberatung für Hilfebedürftige zulässig, soweit Anspüche aus diesem Gesetz betroffen sind. Beratung muss sich jedoch im Rahmen der Hilfe in einer sozialen Angelegenheit halten. Allerdings könne bei der Beratung in einer sozialen Angelegenheit auch ein Eingehen auf Rechtsfragen aus sonsitgen Rechtsgebieten (z.B. Unterhalts-, Arbeits-, Ausländerrecht) erforderlich werden. ABGRENZUNGSPROBLEM: - bzgl. Rechtsgebieten - bzgl. Tätigkeiten (Beratung, Widerspruch, einstweiliger Rechtschutz) Rechtsrat durch Formulierung von Eingaben an Gerichte zulässig, wenn Fristversäumnis droht Problem: drohende Fristversäumnis bei längerer Klientenbetreuung… Wie weit reicht die Befugnis zur Rechtsberatung? Das Rechtsdienstleistungsgesetz

4 II. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Vollständige Ablösung des Rechtsberatungsgesetzes Verabschiedung am 12. Dezember 2007 Inkrafttreten zum 01. Juli 2008 Grundlegende Änderungen für die rechtliche Beratungspraxis der diakonischen Träger „Rechtsberatung öffnen – Qualität sichern“ Das Rechtsdienstleistungsgesetz

5 II.1. Leitlinien der Gesetzgebung
Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben Verbraucherschutz / Schutz der Rechtspflege Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen BVerfG: mehrfach kritische Entscheidungen z.B. unentgeltliche Rechtsberatung durch berufserfahrenen Juristen (pensionierten OLG-Richter) muss unter Abwägung der Schutzzwecke des RBerG und der allg. Handlungsfreiheit zulässig sein. Europarechtliche Vorgaben: insbesondere Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Verbraucherschutz: Schutz vor unqualifiziertem Rechtsrat und Schutz der Rechtspflege rechtfertigen Einschränkungen der Berufs- und Dienstleistungsfreiheit ! daher weiterhin Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, keine vollständige Deregulierung ! Außergerichtliche Vertretung: Grenze: Überleitung in ein gerichtliches Verfahren, d.h. Gericht ist Adressat Aber: fortlaufende Beratung einer Prozesspartei, die Vorbereitung von Schriftsatzentwürfen an das Gericht, außergerichtliche Verhandlungen mit der anderen Prozesspartei stellen noch außergerichtliche Täigkeiten dar gerichtliche Vertretung erfordert spezielle prozessrechtl. Kenntnisse, zum Wohle der Ratsuchenden und der Rechtspflege daher strengere Maßstäbe für gerichtliche Vertretung, die in einzelnen Verfahrensordnungen geregelt ist (Beistand nur nach gesonderter Zulassung (gegenwärtig nicht erforderlich), wenn sachdienlich und nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich) Das Rechtsdienstleistungsgesetz

6 II.2. Definition Rechtsdienstleistung (RDL)
Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG: „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ d.h.: rechtliche Prüfung und Auseinandersetzung mit dem Einzelfall Aufsuchen, Wiedergabe und bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall sind daher keine RDL Weites Begriffsverständnis Weites Begriffsverständnis der RDL, so dass für Beratungsstellen der in der Praxis bestehende Beratungs- und Unterstützungsbedarf für die Hilfesuchenden im rechtlich abgesicherten Bereich möglich ist Insbesondere keine Begrenzung auf Beratung, sondern auch Vertretung ist jetzt möglich, d.h. z.B. - Raterteilung im Innenverhältnis - Verhandlungen mit dem Gegner - Widerspruch im Namen des Klienten auf Kopfbogen der Beratungsstelle ABER andererseits erfasst das RDG somit auch jede Einzelfallberatung, so dass die weiteren durch RDG eingeführten (im Folgenden erläuterten) Voraussetzungen zu erfüllen sind. Keine RDL: allgemeine Auskunft, Aufklärung über rechtliche Hintergründe, z.B.: - Grundsätzliche Höhe einer Regelleistung – ohne Berücksichtigung des Einkommens/Vermögens im Einzelfall - Was ist eine Bedarfsgemeinschaft – nicht die Beurteilung ob im Einzelfall eine vorliegt - Auskunft über Mietminderungsrechte – ohne Beurteilung ob im Einzelfall ein Minderungsgrund gegeben ist - Auskunft, dass es Schmerzensgeldansprüche im BGB gibt – ohne konkrete Bezifferung im Einzelfall Gesetzesbegründung: Jede spezifische Einzelfrage, deren Beantwortung eine juristische Subsumtion und besondere Rechtskenntnisse – wenn auch nur in einem kleinen Teilbereich – erfordert, enthält eine Rechtsprüfung i.S. des § 2 RDG, die den Anwendungsbereich des RDG eröffnet. BERATUNG VERHANDLUNG VERTRETUNG Außergerichtlich ! Das Rechtsdienstleistungsgesetz

7 II.3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung
„Annexrechtsberatung“ im Zusammenhang mit anderer Tätigkeit, wenn RDL zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört (§ 5 RDG) Problem: rechtliche Beratung regelmäßig Hauptbestandteil Generelle Zulässigkeit unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen im Näheverhältnis oder unter bestimmten Voraussetzungen (§ 6 RDG) Problem: Grenze der Unentgeltlichkeit Generelle Zulässigkeit der Vereinsrechtsberatung für Mitglieder unter weiteren Voraussetzungen (§ 7 RDG) Problem: RDL nur für Mitglieder des Vereins Spezialregelungen für öffentliche Stellen, öffentlich anerkannte Stellen und Personen, Verbraucherzentralen und Wohlfahrtsverbände (§ 8 RDG) § 5 RDG: z.B: im Bereich von Werkstätten, die bei Reparaturen direkt mit Versicherungen abrechnen (z.B. Steinschlag) Grenze: Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle, Klärung der Verschuldensfrage ist von so essenzieller Bedeutung, dass sie stets im Vordergrund steht und niemals nur Nebenleistung ist, daher im Rahmen der meisten Beratungsfelder wohl kaum als RGL anzuwenden, Beratung ist regelmäßig Hauptbestandteil außerdem wird „Annexberatung“ als Einfallstor für „unseriöse“ Anbieter z.B. i.R.d. Schuldnerberatung gewertet, um besondere Qualitätsanforderungen des RDG zu umgehen. Daher sollten diakonische Einrichtungen sich hiervon klar abgrenzen, zumal letztlich erst die künftige Rspr. entscheiden wird, inwieweit etwas zu einem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört und man sich somit erneut in einer Grauzone befinden würde. § 6 RDG: Näheverhältnis (Familie, Nachbarn, enge pers. Beziehungen) sonst erbracht durch einen Volljuristen oder unter Anleitung eines Volljuristen Unentgeltlichkeit fraglich, wenn in einer Einrichtung gleichzeitig andere entgeltliche Leistungen an den Klienten erbracht werden, daher bietet Bezugnahme auf § 8 Abs. 5 RGD die größere Rechtssicherheit. Erfordert zusätzlich lediglich ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, auf die man aus diakonischen Qualitätsgesichtspunkten auch dann nicht verzichten sollte, sofern man gem. § 6 RDG RDL erbringen würde § 7 RDG: im satzungsgem. Aufgabenbereich, nicht von übergeordneter Bedeutung gegenüber den anderen satzungmäßigen Aufgaben personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung für sachgerechte Beratung Erbringung durch Volljuristen oder unter seiner „Anleitung“ ABER Spezialregelungen im § 8 RDG enthalten, der zwar entsprechende umfassende Voraussetzungen vorsieht, im Interesse von Qualitätssicherung und Rechtssicherheit aber als RGL für die Erbringung von RDL herangezogen werden sollte Das Rechtsdienstleistungsgesetz

8 II.3. Befugnis zur Rechtsdienstleistungserbringung
§ 8 Abs. 1 RDG: Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die … Nr. 2 … juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse dem Wortlaut nach ohne weitere Voraussetzungen Nr. 3 nach Landesrecht anerkannte Personen und Stellen im Sinne des § 305 InsO Nr. 5 Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch… § 8 Abs. 2 RDG bestimmt besondere Voraussetzungen durch Verweis auf §§ 7 Abs. 2, 6 Abs.2 RDG im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. Nr. 2: denkbar, dass Diakonie schon unter diesen Erlaubnistatbestand zu fassen ist, Gesetzesbegründung führt in soweit jedenfalls Rechtsdienstleistungen „kirchlicher Stellen“ an ABER in Gesetzesbegründung wird im Rahmen der Erläuterung der Wohlfahrtsverbände (Nr. 5) ausdrücklich auch das Diakonische Werk aufgezählt, was für eine Wertung des Gesetzgebers dahingehend spricht, dass für das Diakonische Werk trotz der Nähe zur Kirche § 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG die richtige Erlaubnisnorm darstellt Hierfür sprechen auch Ausführungen der Gesetzesbegründung zu § 8 RDG, die besagen, dass § 8 nicht den Zweck hat, für die darin genannten Personen und Stellen die Anforderungen an die RDL-Befugnis gegenüber den §§ 6, 7 RDG herabzusetzen. Die eigenständige Bedeutung des § 8 besteht vielmehr – insbesondere für die in Nr. 5 aufgeführten Wohlfahrtsverbände – im Wesentlichen darin, dass sie, soweit dies ihrem Aufgabenbereich entspricht (somit keine entgeltliche „Quasi-RAKanzlei“ in einem DW, sondern sozialanwaltschaftliche Vertretung Hilfebedürftiger), RDL abweichend von § 6 auch entgeltlich (im Zusammenhang mit anderen entgeltlichen Leistungen, im Einzelfall) und abweichend von § 7 nicht lediglich für ihre Mitglieder erbringen dürfen. Eine Unterschreitung der in §§ 6,7 RDG an die Erbringung von RDL aufgestellten Qualitätsanfroderungen, bei denen es sich um Mindeststandards handelt, soll und darf durch § 8 RDG nicht ermöglicht werden (Schutz der Ratsuchenden!). Das Rechtsdienstleistungsgesetz

9 II.4. Voraussetzung der Rechtsdienstleistungserbringung
Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2, § 6 Abs. 2 RDG: Zur sachgerechten Erbringung erforderliche personelle (Anzahl und „(juristische) Qualifikation“ der Mitarbeiter) sachliche (Büroausstattung, Bücher, Zeitschriften) finanzielle (Abdeckung von Haftungsfällen) Ausstattung Erbringung der RDL durch einen oder unter Anleitung eines Volljuristen Das Rechtsdienstleistungsgesetz

10 II.4. Voraussetzungen der Rechtsdienstleistungserbringung
Legaldefinition der juristischen Anleitung in § 6 Abs. 2 RDG: „Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist“ Umfang und Dauer der Einweisung orientieren sich an Qualifikation und Vorkenntnissen Unterschiedliche Formen für Fortbildung zulässig (Schulungen/Fachtage, Rundbriefe, Periodikalektüre, kollegiale Beratung) durch eigene angestellte Volljuristen, kooperierende Rechtsanwälte oder Volljuristen beim Landesverband Keine engmaschige Kontrolle, keine Aufsicht durch Juristen Einweisung: mit dem Ziel, typische Fallkonstellationen weitgehend selbständig rechtlich erfassen und bearbeiten zu können i.d.R. Schulungsmaßnahme Fortbildung: regelmäßig rechtliche Qualifikation der BeraterInnen Das Rechtsdienstleistungsgesetz

11 II.5. Untersagung der Rechtsdienstleistungserbringung
§ 9 RDG: Untersagung für max. 5 Jahre bei dauerhaft unqualifizierter Erbringung von Rechtsdienstleistungen, insbesondere bei erheblichen Verstößen gegen die Pflichten nach §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 RDG (personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung; RDL-Erbringung durch/unter Anleitung des Volljuristen) § 20 RDG: Bußgeldvorschriften Geldbuße max € u.a.bei Verstoß gegen Untersagungsanordnung nach § 9 RDG Das Rechtsdienstleistungsgesetz

12 II.6. Haftung Keine Änderung durch das RDG
Träger haftet grundsätzlich für schuldhafte Verletzung der vertraglichen Pflichten und für unerlaubte Handlungen (Pflicht zur vollständigen „richtigen“ Beratung) daher: Erfüllung der Voraussetzungen des RDG Einhaltung Schweigepflicht und Datenschutz Sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter nach fachlicher Qualifikation und persönlicher Geeignetheit Dokumentation des Beratungsprozesses und –inhaltes Haftpflichtversicherung empfohlen, keine gesetzliche Pflicht Das Rechtsdienstleistungsgesetz

13 III. Zusammenfassung Weitergehende Befugnisse:
Außergerichtliche Beratung Außergerichtliche Verhandlung Außergerichtliche Vertretung (Widerspruchsverfahren) Neue Voraussetzungen (auch für bisherige Tätigkeiten): Personelle, sachliche, finanzielle Ausstattung Erbringung der RDL durch oder unter Anleitung eines Volljuristen Keine Veränderung des Haftungsumfanges Das Rechtsdienstleistungsgesetz


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