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Verwaltungsrecht - Besonderer Teil

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Präsentation zum Thema: "Verwaltungsrecht - Besonderer Teil"—  Präsentation transkript:

1 Verwaltungsrecht - Besonderer Teil
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA 1 Verwaltungsrecht - Besonderer Teil Umweltverträglichkeitsprüfung

2 2 Themen #1 Verhältnis zur Strategischen Umweltprüfung #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht #3 Verfahrensarten #4 Behörden und Verfahren

3 #1 Verhältnis zur Strategischen Umweltprüfung
3 #1 Verhältnis zur Strategischen Umweltprüfung UVP und SUP verfolgen unterschiedliche Ziele SUP Systematisch und zeitlich der UVP vorverlagert Untersucht auf Planungsebene umweltpolitische Grundsatzfragen Vor Einleitung eines UVP- Verfahrens grundlegende Weichenstellungen vorzunehmen Wurzel im Gemeinschaftsrecht

4 #1 Verhältnis zur Strategischen Umweltprüfung II
4 #1 Verhältnis zur Strategischen Umweltprüfung II SUP-RL 2001/42/EG Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen müssen einbezogen werden  indem diese Pläne und Programme einer SUP unterzogen werden Umsetzung der RL erfolgt in einer Vielzahl von Materiengesetzen Im UVP-Verfahren kann auf eine bereits erfolgte SUP zurückgegriffen werden

5 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht
5 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Genehmigung für UVP-pflichtige Vorhaben wird durch ein konzentriertes Genehmigungsverfahren erteilt Ein einziger Genehmigungsbescheid zu erlassen Pflicht zur Durchführung der UVP (nach UVP-G) In Anhang 1 des UVP-G aufgelistet sind - neuen Vorhaben Änderung von bestehenden Vorhaben

6 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht II
6 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht II NEUE VORHABEN Neuerrichtung von Vorhaben - §3 UVP-G verweist auf Anhang 1 des UVP-G (aller UVP-pflichtigen Vorhaben taxativ auflistet Vorhaben Errichtung einer Anlage sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft unter Einfluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen

7 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht III
7 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht III Räumlicher Zusammenhang kann nicht allgemein festgelegt werden Sachlicher Zusammenhang technische Gegebenheiten Firmenstruktur Einheitlicher Betriebszweck

8 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht IV
8 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht IV Vorhabenliste des Anhangs 1 des UVP-G gliedert sich in 3 Spalten Zugehörigkeit eines Vorhabens zu einer bestimmten Spalte bestimmt welche Verfahrensart zur Anwendung gelangt.

9 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht V
9 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht V Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 die allenfalls festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten die allenfalls festgelegten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten und in einem schutzwürdigen Gebiet verwirklicht werden sollen ordentlichen UVP-Verfahren UVP im vereinfachten Verfahren Einzelfallprüfung

10 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VI
10 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VI Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen Einzelfallprüfung - Feststellungsverfahren Dient der Klärung der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G Wurde bescheidmäßig festgestellt, dass mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist, so besteht eine UVP- Pflicht Entscheidungsfrist beträgt in erster Instanz Rechtsmittelverfahren jeweils 6 Wochen

11 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VII
11 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VII Für Vorhaben die weder der drei Spalten entsprechen noch die festgelegten Schwellenwerte erreichen  besteht keine UVP-Pflicht Solche Vorhaben sind den Einzelgenehmigungsverfahren nach den jeweiligen Materiengesetzen zu unterziehen

12 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VIII
12 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht VIII Prüfungsschemata zur UVP-Pflicht

13 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht IX
13 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht IX Umgehungen der UVP durch Aufsplitterung von Projekten entgegenzuwirken  die kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben mittels Einzelfallprüfung ist zu beurteilen, ob die Kumulierung eine UVP erforderlich macht Zurechnungszusammenhang unbedeutend, ob die Vorhaben von derselben oder von verschiedenen Personen realisiert werden

14 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht X
14 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht X ÄNDERUNG VON BESTEHENDEN ANLAGEN § 3a UVP-G normiert, welche Art und welcher Umfang einer Kapazitätsausweitung bzw Änderung zwingend einer UVP zu unterziehen ist. Hier bestimmt die Spaltenzugehörigkeit des Änderungstatbestandes die anzuwendende Verfahrensart

15 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht X
15 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht X UVP-pflichtig sind gem § 3a UVP-G folgende Änderungen Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des bestehenden Schwellenwertes besteht ohne Einzelfallprüfung eine UVP- Pflicht wenn in Anhang 1 des UVP-G Änderungen ausdrücklich tatbestandsmäßig erfasst sind und im Rahmen der Einzelfallprüfung festgestellt wurde, dass durch die Änderung mit erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des jeweiligen Schwellenwertes oder Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens geplant ist und die Einzelfallprüfung ergibt, dass mit erheblichen Umweltbeeinträchtigungen zu rechnen ist

16 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XI
16 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XI Feststellungsverfahren Antrag des Projektwerbers einer mitwirkenden Behörde oder Umweltanwaltes zu erfolgen amtswegig durch die LReg möglich Projektwerber ist verpflichtet, der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen

17 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XII
17 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XII Entscheidung über den Feststellungsantrag ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung Projektwerber Umweltanwalt Standortgemeinde (Revision an den VwGH) Haben auch das Recht Beschwerde an das BVwG zu erheben Anhörungsrecht Mitwirkenden Behörden Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan

18 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XIII
18 #2 Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht XIII UVP für bestimmte Bundesstraßen und Hochleitsungsstrecken – 3 Abschnitt UVP-G Ergebnis eines Kompromisses zwischen Bund und Ländern Verfahrenskonzentration hinsichtlich bundesrechtlicher Materiengesetze gegeben ist teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren Die UVP-Pflicht für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken wird in §23a und §23b geregelt

19 19 #3 Verfahrensarten ORDENTLICHES VERFAHREN Vorhaben und Änderungsvorhaben des Anhangs 1 Spalte 1 UVP-G Einleitung Durch Einbringen des Genehmigungsantrages, der alle auch die nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen – für die Genehmigung erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) enthalten muss Technisch / Elektronisch

20 Im Internet kundzumachen Jedermann schriftliche Stellungnahme
20 #3 Verfahrensarten II Die Behörde hat für den Ablauf des gesamten Verfahrens einen Zeitplan zu erstellen gem § 9 Abs 1 UVP-G der Genehmigungsantrag und die UVE bei der Behörde und der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen Im Internet kundzumachen Jedermann schriftliche Stellungnahme Bürgerinitiative

21 21 #3 Verfahrensarten III Die Behörde hat ein Team von Sachverständigen mit Erstellung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens zu beauftragen UVP Darlegung der Auswirkung des Vorhabens Fachliche Auseinandersetzung mit der vorgelegten UVE Sowie den abgegebenen Stellungnahmen Abschließende allgemein verständliche Zusammenfassung Mindestens vier Wochen bei der Behörde und der Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen

22 22 #3 Verfahrensarten IV Im Anschluss hat die Behörde eine mündliche Verhandlung mit Parteiöffentlichkeit durchzuführen Im Fall eines großen Interessenskonflikts zwischen dem Projektwerber und den sonstigen Parteien kann auf Antrag des Projektwerbers das Verfahren zur Initiierung eines Mediationsverfahrens unterbrochen werden

23 Die Lreg hat als Genehmigungsbehörde über den Antrag zu entscheiden
23 #3 Verfahrensarten V Die Lreg hat als Genehmigungsbehörde über den Antrag zu entscheiden Die materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen aller mitanzuwendenden Materiengesetzen und die in §17 Abs 2–6 UVP-G festgelegten besonderen Genehmigungsvoraussetzungen sind anzuwenden

24 VfGh hob eine Entscheidung des BVwG auf  dritte Piste
24 #3 Verfahrensarten VI Behörde Positivrechtlich normierte Voraussetzungen der einzelnen Gesetzte, nicht aber bloß allgemeine öffentliche Interessen auf Basis der Staatszielbestimmungen des Nachhaltigkeits- BVG in Rechnung zu stellen VfGh hob eine Entscheidung des BVwG auf  dritte Piste Alle erforderlichen Bewilligungen in einem einzigen Genehmigungsbescheid Dingliche Wirkung

25 Beschwerde an den BVwG innerhalb der Frist von vier Wochen
25 #3 Verfahrensarten VII Ergebnisse des UVP-Verfahrens in der Entscheidung zu berücksichtigen Entscheidungsfrist  Neun Monate Genehmigungsbescheid mindestens 8 Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen Behörde Standortgemeinde Vor Abschluss der UVP keine Genehmigungen an UVP-pflichtige Vorhaben  Sperrwirkung Beschwerde an den BVwG innerhalb der Frist von vier Wochen

26 #3 Verfahrensarten VIII
26 #3 Verfahrensarten VIII Ablauf des UVP-Verfahrens

27 VEREINFACHTES VERFAHREN
27 #3 Verfahrensarten IX VEREINFACHTES VERFAHREN Nach Durchführung einer Einzelfallprüfung (zum Teil) Vorhaben und Änderungsvorhaben des Anhangs 1 Spalte 2 und Spalte 3 UVP-G Nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung Vorhaben und Änderungsvorhaben des Anhangs 1 Spalte 1,2 und 3 (aufgrund kumulativer Wirkung UVP-pflichtig)

28 Nicht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen
28 #3 Verfahrensarten X §3 Abs 1 letzter Satz normiert welche Bestimmungen des UVP-G nicht zur Anwendung gelangen Anstatt der Erstellung eines UVG ist auf Basis der UVE eine zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorzunehmen – tritt an die Stelle des Umweltverträglichkeitsgutachtens Nicht zur öffentlichen Einsicht aufzulegen Bürgerinitiative - Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht Genehmigungsbescheid innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu erlassen

29 #3 Verfahrensarten XI PARTEIEN DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS
29 #3 Verfahrensarten XI PARTEIEN DES GENEHMIGUNGSVERFAHRENS §19 taxative Aufzählung Nachbarn, die vom Vorhaben betroffen sein können, Parteien iSd anzuwendenden Materiengesetze (zB Antragsteller, Liegenschaftseigentümer und Fischereiberechtigte), Wasserwirtschaftliches Planungsorgan zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen, Umweltanwalt, Gemeinden; darunter fallen die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können, Bürgerinitiativen, anerkannte Umweltorganisationen.

30 #4 Behörden und Verfahren
30 #4 Behörden und Verfahren Durchführung der UVP-Verfahren 1 Abschnitt  Landesregierung 3 Abschnitt  BMVIT + Landesregierung Beschwerden  BVwG Konzentrierte Genehmigungsbescheide der LReg Teilkonzentrierte Genehmigungsbescheide des BMVIT und der Lreg Verwaltungsstrafsachen - LVwG

31 #4 Behörden und Verfahren II
31 #4 Behörden und Verfahren II UVP-Verfahren sind die besonderen Verfahrensbestimmungen des UVP-G anzuwenden (auch AVG beachten) Verfahrensrechtliche Besonderheiten konzentriertes bzw teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren; Genehmigungsbescheide im Rahmen des ordentlichen Verfahrens sind innerhalb einer Frist von neun Monaten zu erlassen. Bescheide im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 („Einzelfallprüfung“) sind innerhalb von sechs Wochen zu erlassen; über die Materiengesetze hinausgehende Parteistellung gem § 19 UVP-G; die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG beträgt gem § 40 Abs 4 UVP-G sechs Wochen.

32 #4 Behörden und Verfahren III
32 #4 Behörden und Verfahren III Auch im UVP-Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG sind ua folgende besondere Verfahrensbestimmungen vorgesehen: • Das BVwG entscheidet gem § 40 Abs 2 durch Senate; • die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen (§ 40 Abs 4 UVP-G). Die Entscheidung über Beschwerden gegen Genehmigungsbescheide ist innerhalb von sechs Monaten zu treffen; dem BVwG stehen zur Ermittlung des Sachverhaltes die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung (§ 40 Abs 6); besondere Veröffentlichungs- und Aussagepflichten (§ 40 Abs 7).

33 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
33 Danke für Ihre Aufmerksamkeit ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Christian M. PISKA


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