Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater

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 Präsentation transkript:

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerpflicht im Rahmen von Tätigkeiten als IPZV-Trainer 11.10.2008 Verden Islandpferde- Reiter- und Züchterverband e.V.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Inhalt Grundsätzliches zur Steuerpflicht Buchführung und Aufzeichnungspflichten Ertragssteuern / Einkommensteuer Umsatzsteuer Existenzgründung

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Grundsätzliches zur Steuerpflicht IPZV-Trainer können ihre typischen Tätigkeiten in jeder Rechtsform ausüben, in der Regel jedoch als Einzelunternehmer Ausübung der Tätigkeit hauptberuflich oder neben einer anderen beruflichen Tätigkeit Ausübung der Tätigkeit im Inland aber auch im Ausland möglich (Welteinkommensprinzip)

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass der steuerliche Gesamtzusammenhang Einfluss auf die Besteuerung der Trainertätigkeit hat, z.B. Tätigkeit im Zusammenhang mit einem bestehenden gewerblichen Pensionspferde-betrieb führt neben der Einkommensteuerpflicht auch zur Gewerbesteuerpflicht (sogenannte Infektionstheorie) Tätigkeiten im Ausland bei Wohnsitz im Inland unterliegt der Ertragsbesteuerung im Inland jedoch nicht der Umsatzsteuer in Deutschland

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater 2. Buchführung und Aufzeichnungspflichten Einnahmen sind geordnet nach Datum und Rechnungsempfänger aufzuzeichnen. Möglich sind handschriftliche Listen oder auch EDV-Listen Ausgestellte Rechnungen sind in Kopie aufzubewahren Zur Überprüfbarkeit sollte der Zahlungsweg (bar oder Überweisung) vermerkt werden Bei größerem Umfang der Tätigkeit empfiehlt sich ein gesondertes Bankkonto (Offenlegung für Betriebsprüfungszwecke) Zeitnahe Aufzeichnungen sind sehr zu empfehlen

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Steuerlich abzugsfähige Ausgaben bedürfen eines vollständigen Belegs z.B. Rechnung, Barquittung, der wirtschaftliche Zusammenhang der Ausgaben mit den Einnahmen sollte erkennbar sein Reisekosten müssen die Daten der Reise wie Grund, Ziel sowie Abfahrtszeit und Ankunftszeit enthalten. Bewirtungsbelege müssen auf der Rückseite hinsichtlich bewirteter Personen und Grund vervollständigt werden.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Es gelten die allgemeinen Aufbewahrungspflichten des Steuerrechts, d.h. in der Regel zehn Jahre Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung (in der Regel Steuerjahr = Kalenderjahr) Aufbewahrung für das jeweilige Jahr und Versteuerung in dem jeweiligen Jahr Bei einzelunternehmerischer Tätigkeit gilt das sog. Zu- und Abflussprinzip, d.h. Einnahmen werden in dem Jahr der Besteuerung unterworfen, in dem diese zufließen, also gezahlt wurden, und nicht wann die Trainertätigkeit stattfindet; Ausgaben finden in dem Jahr Berücksichtigung, in dem diese gezahlt wurden.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater 3. Ertragsteuern / Einkommensteuer Grundsätzlich gilt: Einkünfte aus der Tätigkeit als IPZV – Trainer unterliegen ohne Ausnahme / Freibetrag der Einkommensteuer Nur Tätigkeiten für steuerbegünstige Vereine können unter strengen Auflagen bis zu gewissen Grenzen zu steuerfreien Einkünften führen (§ 3 Nr. 26 EStG) Gelegentliche Einkünfte ohne Überschusserzielungs-absicht sind befreit, soweit diese jährlich 256 EUR nicht übersteigen (§ 22 Nr. 3 EStG)

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater § 3 Nr. 26 EStG: Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberuf-liche Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag eines steuerbegünstigten Vereins sind bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR (bis 2006: 1.848 EUR) im Jahr von der Einkommen-steuer befreit.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören z.B. die Tätigkeiten eines Sporttrainers, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z.B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren, z.B. Rennpferden/Diensthunden.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass die Tätigkeit im ideellen Bereich (Jugendbereich) oder im Zweckbetriebsbereich eines Vereins ausgeübt wird. Eine Tätigkeit als Trainer im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb “sportliche Veranstaltungen“ ist deshalb nicht begünstigt. der Freibetrag personen- und jahresbezogen ist und auch bei Tätigkeit in mehreren Vereinen nicht mehrfach geltend gemacht werden kann (Erklärung des Empfängers, d.h. des Trainers). Vergütungen für andere Tätigkeiten, z.B. Vorstandsmitglied, Vereinskassierer oder Gerätewart bei einem Sportverein nicht begünstigt sind. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 EUR können die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur in insoweit geltend gemacht werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Basis für die Einkommensteuer: Die steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Es kann auch für ein Kalenderjahr zu einem abzugsfähigen negativen Ergebnis führen, wenn die Überschusserzielungsabsicht ansonsten dokumentiert ist (z.B. im Erstjahr, wenn die Prüfungskosten für den IPZV-Trainerlehrgang höher sind als die Einnahmen des Jahres). Zu den Einnahmen gehören auch Erstattungen von Fahrtkosten oder Reiseauslagen durch den Auftraggeber oder die Teilnehmer der Trainingsveranstaltung. Zu den Einnahmen gehört auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Typische abzugsfähige Ausgaben: Fahrtkosten (gefahrene Kilometer mit dem privaten PKW zu je 0,30 EUR), Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel Mehraufwendung für Verpflegung je nach Zeit der Abwesenheit vom Wohnsitz Übernachtungskosten lt. Beleg Eigene Fortbildungskosten, Versicherungsbeiträge, Kosten für Arbeitsmittel (Fachliteratur, Equipment für Vorträge z.B. PC/Beamer), Verwaltungskosten wie Telefon, Internetkosten, Bürobedarf, Porto, Kosten Geldverkehr In den Kostenpositionen enthaltene Umsatzsteuer sowie an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater 4. Umsatzsteuer Grundsätzlich gilt: Umsätze aus der Tätigkeit als IPZV-Trainer unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer in Deutschland. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dieses kann auch eine Personenvereinigung sein, z.B. GbR oder ein Verein. Umsatzsteuer ist in dem Staat abzuführen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Umsatzsteuerfrei in Deutschland ist die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nr. 26 UStG).

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Das Unternehmen i.S.d. Umsatzsteuerrechts umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Verschiedene Unternehmen eines Unternehmers sind umsatzsteuerlich zusammen zu fassen. Hierzu gehören jedoch nicht abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Umsatzsteuer kann nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten ermittelt werden (Zustimmung zur Vereinnahmung durch die Finanzbehörden gemäß § 20 UStG).

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Vereinfachungsregeln für sog. „Kleinunternehmer“ i.S.d. § 19 UStG Umsatzsteuer wird von Unternehmern für grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. In den vereinnahmten Umsätzen enthaltene Verkäufe von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind heraus zu rechnen.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Hinweise zu § 19 UStG: Die Kleinunternehmerregelung ist eine „Option“. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Abgestellt wird auf den Gesamtumsatz, den eine Person als Unternehmer erzielt, d.h. keine isolierte Betrachtung nur für die Trainertätigkeit. Für die Umsatzgröße im laufenden Kalenderjahr sind die Einschätzungen zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich (Nachweispflicht des Unternehmers). Die Option kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt oder zurückgenommen werden. Bei Überschreiten der Umsatzgrenzen entfällt das Optionsrecht.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Zu beachten ist: Kleinunternehmer dürfen Rechnungen nicht mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen (auch kein Hinweis „im Rechnungsbetrag sind 19 % Umsatzsteuer enthalten). Sollten falsche Rechnungen ausgestellt worden sein, so schuldet der Unternehmer die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG).

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Ermittlung der abzuführenden Umsatzsteuer im Falle der „Regelbesteuerung“ Vereinnahmte, steuerpflichtige Bruttoentgelte im Betrachtungszeitraum Darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) abzüglich: Dem Unternehmer für sein Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, sogenannte Vorsteuern ergibt die zu meldende/erklärende Umsatzsteuer des Voranmeldungszeitraums/ggfs. Kalenderjahr

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Hinweise zur Umsatzsteuer-Anmeldung Grundsätzlich selbständige Anmeldepflicht des Unternehmers Der Meldezeitraum hängt von der Höhe der Umsatzsteuerbeträge ab (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) Kurze Fristen zur Abgabe der Erklärungen Meldung ist mittlerweile zwingend elektronisch dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln Jede „unvollständige oder mehrfach verspätete“ Meldung kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Ausstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit Regelbesteuerung (§ 14 UStG) Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Steuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers Ausstellungsdatum fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung einmalig vergeben wird Umfang und Art der Leistung Zeitpunkt der Leistung (z.B. Trainingszeitraum, Kurszeitraum) nach Steuersätzen aufgeteiltes Entgelt anzuwendender Steuersatz (z.B. 19 %)

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater 5. Existenzgründung Haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit Wahl der Rechtsform im Zusammenspiel mit den übrigen Tätigkeiten Problem „Scheinselbständigkeit“ bei langfristig nur einem Auftraggeber Möglichkeiten der Förderung durch z.B. das Arbeitsamt („Überbrückungsgelder“)

Dipl.-Kfm. Karin Gittel-Horstmann Wirtschaftsprüfer Steuerberater Storchsbaumstraße 2a 46282 Dorsten Tel.: 02362-607480 Fax: 02363-607484 www.gittel-horstmann.de info@gittel-horstmann.de