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Beschäftigung und Vergütung in Sportvereinen
Vortrag anlässlich der Reihe „BLSV direkt“ in Aschaffenburg/Unterfranken am Referent: Jörg Ammon, WP/StB, Nürnberg Mitglied im Präsidium des BLSV Vorsitzender des Sportbezirkes Mittelfranken
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Was wollen die? Die „wilde“ Barbara Übungsleiterin Der Vorsitzende
„Der treue Michael“ Vorstandskollege Der Vorsitzende „Der smarte Horst“ Betreuer
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1.1 Übungsleiterin „die wilde Barbara“
Voraussetzung für „Übungsleiterfreibetrag“ EUR p.a.
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1.1 Übungsleiterin „die wilde Barbara“
Die Voraussetzungen Nebenberufliche Tätigkeiten Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit Nebenberufliche Tätigkeit dient der Förderung u.a. gemeinnütziger Zwecke Ausübung der Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Zwecke dienenden Einrichtung Alle vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig nebeneinander erfüllt sein!
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Tätigkeiten sind somit pädagogisch ausgerichtet
1.2 Begünstigte Tätigkeiten - Übungsleiter Tätigkeiten sind somit pädagogisch ausgerichtet Freibetrag von EUR jährlich bzw. 175 EUR monatlich für folgende nebenberufliche Tätigkeiten: Übungsleiter- und Trainertätigkeit Tätigkeit als Aufsichtsperson oder als Jugendleiter
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Nicht begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten (nach § 3 Nr. 26 EStG):
1.2 Begünstigte Tätigkeiten - Übungsleiter Nicht begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten (nach § 3 Nr. 26 EStG): Vereinsvorsitzender Kassier Platzwart Ordner Trainer/ÜL im wiGB
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1.3 Nebentätigkeit - Übungsleiter Nebenberuflich: Nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit (auch Studenten und Hausfrauen u.a.) Keine nebenberufliche Tätigkeiten, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen
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1.3 Nebentätigkeit - Übungsleiter der Freibetrag kann jedoch bei mehreren begünstigten Tätigkeiten jährlich nur einmal in Anspruch genommen werden Haftungsfalle für Vereine, daher vertragliche Zusicherung notwendig! Vertrag über die freie Mitarbeit von Übungsleitern (DOSB mit Deutsche Rentenversicherung u.a. Stand 01/2008) download
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1.4 Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Übungsleitern
Abfrage bei Übungsleitern (gilt auch analog für „Ehrenamtspauschale“):
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2. Betreuer „der smarte Horst“
Jugendleiter Ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich mit „pädagogischer Ausrichtung“ Wie Übungsleiter – siehe „die wilde Barbara“ EUR p.a.
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Zur Abgrenzung durch Finanzverwaltung: EUR 256 p.a.
3. Ehrenamtspauschale „der treue Michael“ Entlohnung bis EUR 256 p.a. keine steuerlich relevanten Einkünften Zur Abgrenzung durch Finanzverwaltung: EUR 256 p.a.
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3. „Der treue Michael“ – Ehrenamtspauschale
Entlohnung bis EUR 500 p.a. für nebenberufliche Tätigkeiten (§ 3 Nr. 26a EStG) Voraussetzungen nebenberuflich und gemeinnütziger Bereich – siehe bei Übungsleiterfreibetrag „die wilde Barbara“ Vor allem für: Vereinsvorstände, Kassierer, Gerätewarte etc. Kann auch neben dem ÜL-Betrag gewährt werden, wenn eine Person sowohl ÜL als auch z. B. Platzwart ist.
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3. „Der treue Herbert“ – Ehrenamtspauschale Satzungsgrundlage schaffen
Vor der Auszahlung (!) Übergangsfrist (falls schon ausbezahlt) verlängert bis § - Vereinszweck - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – Neuer § - „Vergütungen für die Vereinstätigkeit“ Siehe auch: Mustersatzung für kleinere und für Mehrsparten-Vereine unter unter Buchstabe M.
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Hier bitte unterschreiben!
„Der treue Michael“ „Die wilde Barbara“ Hier bitte unterschreiben! Der Vorsitzende „Der smarte Horst“
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Haftung für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Haftung gemäß § 69 AO für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen für Vorstand gem. § 26 BGB Vorstand gemäß § 26 BGB hat sämtliche Pflichten des Vereins zu erfüllen, die sich aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Abwicklung der Lohn- und Gehaltszahlungen ergeben.
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Haftung für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge
Vorsatz oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nach Bundesfinanzhof (BFH): Vorstand kommt den ihm obliegenden steuerrechtlichen Pflichten nicht nach oder überwacht diese nicht im Falle der Übertragung Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht zur Geschäftsführung im Ganzen nach BFH Teilweise Abhilfe durch Einführung des Ressortprinzips: Gesamtverantwortung des Vorstands nach § 26 BGB kann begrenzt werden
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Siehe auch Vortrag bei BLSVdirekt:
=> Vereinsservice => Vereinsberatung => Infocenter => steuern und finanzen - Vereinsbesteuerung: Ueberblick und aktuelle Entwicklungen Powerpoint - Stand: 02/2009
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