Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom

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 Präsentation transkript:

Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom 21. 10 Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom 21. 10. 2010 und der Regionalkommission Bayern vom 29. 10. 2010 zu Anlage 32 AVR

Die neue Anlage 32 AVR Geltungsbereich : für Ma im stationären und ambulanten Pflegebereich in Betreuungseinrichtungen definit.gemäß findet ärztliche Betreuung durch nicht in der Einrichtung selbst beschäftigte Ärzte statt ( Unterschied zu Krankenhäusern ); neue Regelungen für d. Bereiche Arbeitszeit und Entgelt von bisheriger AVR für diese MA außer Kraft gesetzt: Allgemeiner Teil - §§ 2a, 9a u. 12 Anlage 1 - I (a) – Hinweis auf Anlagen 2, a – d Ia – Bewährungszeiten II, IIa – Dienstbezüge ( auch von Teilzeit-Ma );

AVR-Teile außer Kraft IIIB - Regelvergütung V - Kinderzulage VII – Wechselschicht- und Schichtzulage XIV – Weihnachtszuwendung Anlagen 2a, 2c – Tätigkeitsmerkmale Anlage 3a – Regelvergütungstabellen Anlage 5 – Arbeitszeitregelung Anlage 6, 6a – Überstundenregel., Zeitzuschläge Anlage 14 § 4, 6 – 9 – Zusatzurlaub, Urlaubsgeld

Neue Arbeitszeitregelungen durchschnittl. wöchentl. Arbeitszeit: 39 Std Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr; bei Schicht-/Wechselschicht länger möglich; Abweichungen von den Regelungen des ArbZG nach § 7 u. 12 durch DV möglich; i. Schichtbetrieben an Sonn- u. Feiertagen tägl. AZ bis zu 12 Std. per DV möglich; dienstfrei am 24. u. 31. Dez. ( wenn Wo- chenfeiertag, dann Verringer. d. Sollzeit )

Arbeitszeitregelung II bei dienstl. Notwendigk. Verpflichtung zu: Sonn.-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit; Bereitsch.dienst, Rufbereitsch., Mehrarbeit u. Überstunden – bei Teilzeit mit dienst- vertragl. Vereinbar. oder Zustimmung; per DV: wöchentl. Arbeitszeitkorridor bis 45 Std. oder tägl. Rahmenzeit bis 12 Std. ( nicht bei Schichtarbeit möglich ) Gleitzeitregelungen möglich;

Arbeitszeitregelung III (§ 9) per DV: Arbeitszeitkonto – bei Zeit- schuld bis 40 Std., bei Zeitguthaben ein Vielfaches v. 40 Std. möglich; „Einfrieren“ des AZK bei Krankheit; (Anlage 5b in Kraft Langzeitkonto per individ. Vereinbarung; Beteiligung d. MAV u. Insolvenzsicherung; Arbeit am Wochenfeiertag: Ausgleichs- zeitraum 3 Monate; 1/5-Reduzierung der Wochen-AZ;

Arbeitszeitregelungen IV Definitionen v. Sonderformen d. Arbeit: Schichtarbeit – Arbeit nach Schichtplan; regelmäßiger Wechsel d. täglichen Beginns um mindest. 2 Std., in Zeitabschnitten v. längstens 1 Monat u. innerh. v. mindest. 13 Std. tägl.; Schichtzulage: b. ständiger Schichtarbeit 40,- € monatl., bei unständiger Sch.arb. 0,24 € stündl.; Wechselschichtarbeit - längstens nach 1 Mo. erneut mindest. 2 Nachtschichten; Zulage b. ständiger W.schicht – 105,- € monatl., b. unständiger W.schicht – 0,63 € stündl.;

Arbeitszeitregelungen V Nachtarbeit: Arbeit zw. 21.00 u. 6.00 Uhr Nachtschicht: mind. 2 Std. Nachtarbeit Mehrarbeit: leisten Teilzeit-Ma über vereinb. AZ hinaus bis zur AZ eines Vollzeit-Ma; Überstunden: Arbeit auf Anordnung über festgesetzte AZ in d. Woche hinaus u. nicht bis zum Ende der nächsten Woche ausgeglichen; weiterhin sind Überst. – Stunden üb. AZ-Korridor u. Rahmenzeit hinaus / Schichtplanüberschreit. am Tag oder am Ende des Schichtplanturnus;

Arbeitszeitregelung VI Bereitschaftsdienst: Definition unveränd. Zeit d. BD mit 25 % als AZ gewertet; ab d. 9. BD im Mo. 40 % als AZ gewertet; das BD-Entgelt bestimmt sich nach der Stundenentgelttabelle im Anhang C,Anl.32 Kombination BD mit Vollarbeit: hier DVs nach 3 Stufen möglich wie bisher;

Arbeitszeitregelung VII Rufbereitschaft: Definition unverändert Abgeltung – RB < 12 Std. 12,5 % als AZ ; RB > 12 Std. mit tägl. Pauschale: Mo – Fr: das 2fache d. individ. Std.entgelts Sa, So, Feiert: d. 4fache d. indiv. Std.entg. Inanspruchnahme – Zeit d. geleisteten Ar- beit + Wegezeiten, gerundet auf nächste volle Std.; Zeiten f. telefon. Beratung aufsummiert;

Zeitzuschläge Ausgleich für Sonderformen der Arbeit: Überstunde: EG 1 – 9 / 30 v. H. ; EG 10 – 15 / 15 v. H. ; Nachtarbeit ( je Std. ): 20 v. H. Sonntagsarbeit ( je Std. ): 25 v. H. Feiertagsarbeit ( je Std. ): 35 v. H. ohne Freizeitausgleich – 135 v. H. Samstagsarbeit ( v. 13 – 21 Uhr ): 20 v.H.

Arbeitszeitregelung VIII Bereitschaftszeit = Arbeitsbereitschaft ( z.B. im Rettungsdienst ) nur mit DV und nicht bei Schichtarbeit; zu 50 % als Arbeitszeit gewertet; Summe Vollarbeit u. Bereitsch.zeit darf 48 Std. in d. Woche nicht überschreiten;

Arbeitszeitregelung IX ( § 17 ) Zusatzurlaub wird gewährt für: Wechselschichtarbeit - je 2 zusammen- hängende Monate = 1 Urlaubstag Schichtarbeit – je 4 zusammenhängende Monate = 1 Urlaubstag f. nicht ständige Schichtarbeit DV möglich; Nachtarbeit – für 150 Std. = 1 Urlaubstag ( bis zu 4 Tagen; für Teilzeit-Ma Stunden- anzahl anteilig )

Arbeitszeitregelung X Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tg ab 50 Lj. u. bei Wechselschicht 36 Tage Zusatzurlaub n. §125 SGB IX zusätzlich Führung auf Probe – Führungsposition ab EG 10 bis zu 2 Jahren übertragen; Führung auf Zeit – Führungsposition ab EG 10 bis zu 4 Jahren übertragen; kann bis zu 8 J. bzw. 12 J. verlängert werden;

Entgeltregelungen I Anhang A – Entgelttabellen der Entgelt- guppen ( EG ) 1 bis 15 Anhang B – Kr-Anwendungstabellen; wichtig für die Überleitung und Zuordnung; Sonderregelungen in der Entgelttabelle eingearbeitet; Anhang C – Tabelle der Stundenentgelte Anhang D / E – Tätigkeitsmerkmale stationäre / ambulante Pflege

Entgeltregelungen II Eingruppierung: wichtig ist Entgeltgruppe und Entgeltstufe; die Ziffer ist nicht mehr wichtig, da es keine Bewährungsaufstiege mehr gibt; Stufenzuordnung bei Einstellung: Stufe 1 - keine einschlägege Berufserfahr. Stufe 2 - mind. 1 Jahr Berufserfahrung Stufe 3 - mind. 3 Jahre Berufserfahrung

Entgeltregelungen III der DG kann mehr Zeiten berücksichtigen, wenn Tätigkeitszeiten förderlich waren; unmittelbarer Anschluß: Besitzstands- recht, wenn vorher im AVR-Bereich oder bei kath. / evangel. Kirche ( Kann-Regel, wenn Unterbrechung bis zu 1 Jahr ) Leistungsbezug: die Stufenlaufzeit 3 – 5 kann b. über/unter dem Durchschn. liegen- den Leistungen verkürzt/verlängert werden

Stufenlaufzeiten ( bei ununterbrochener Tätigkeit ) Stufe 1 - ein Jahr lang Stufe 2 - zwei Jahre lang Stufe 3 - drei Jahre lang Stufe 4 - vier Jahre lang Stufe 5 - fünf Jahre lang Stufe 6 - ( nach 15 Jahren ) ( EG 1 hat 5 Stufen; Einstellung in Stufe 2; Stufenlaufzeit beträgt 4 Jahre )

Entgeltregelungen IV ununterbrochene Tätigkeit: unschädlich (a) Mutterschutz, (b) AU bis 26 Wochen, (c) Urlaub, Sonderurlaub im DG-Interesse, (d) Unterbrechung von weniger als 1 Mo., (e) Übertragung höherwertiger Tätigkeit, (f) Elternzeit bis 5 J., sonstige Unterbrech. bis 3 J. (nicht anrechenbar f. Stufenlaufz.) größ. Unterbrech. – Rückstufung um 1 St. Höher-/Herabgruppierung – bei Über- nahme neuer Tätigkeit

Entgeltregelungen V Jahressonderzahlung: für Ma, die am 1. Dez. im Dienstverhältnis stehen; Entgeltgruppe 1 – 8 / 90 v. H. Entgeltgruppe 9 – 12 / 80 v. H. Entgeltgruppe 13 – 15 / 60 v. H. dem Ma im Juli, Aug., Sept. durchschnittl. gezahltem Monatsentgelt; fällig im Nov.; Kürzung f. Monate ohne Entgeltanspruch; ein Teilbetrag kann früher gezahlt werd.;

Entgeltregelungen VI Leistungsentgelt / Sozialkomponente: Volumen 1,5 % der in 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte der unter diese Anlage fallenden Ma eines Dienstgebers; in 2011 monatlich auszuzahlen; ab 2012 Dienstvereinb. mit MAV möglich; wenn keine zustande kommt, jährl. Pau- schal-Auszahlung im Jan. d. Folgejahres; bisherige AVR-Kinderzulage fällt weg;

Entgeltregelungen VII Besonderheiten: die nicht gleich auffallen Wegfall der Zulage von 46,02 € in der stationären Altenhilfe ( in Anmerk. 1 (1) c), Anhang D ) Wegfall der Eingruppierung Kr 5, Ziffer 2 mit Aufstieg bis Kr 6 für die ambulante Altenhilfe; beides gilt für Neueinstellungen; für Be-stands-Ma geht es in den Besitzstand ein;