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AVR-Tarifkompromiss Der Beschluss der Regionalkommission NRW

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Präsentation zum Thema: "AVR-Tarifkompromiss Der Beschluss der Regionalkommission NRW"—  Präsentation transkript:

1 AVR-Tarifkompromiss Der Beschluss der Regionalkommission NRW
vom in Verbindung mit dem Beschluss der Bundeskommission vom Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

2 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Grundsätzliches Alle strukturellen Veränderungen gelten ab Stichtag alte / neue Mitarbeiterinnen (MA) ist der / Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

3 Neue Regelvergütungstabelle
Grundvergütung (Anlage 3/3a) + Ortszuschlag Stufe 1 (Anlage 4) + Allgemeine Zulage (Anlage 10) ___________________________________________________ werden zu einer neuen Regelvergütungstabelle (Anlage 3/3a) zusammengefasst (Abschnitt II der Anlage 1) Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

4 Aufbau der Grundvergütungstabelle
Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

5 Anlage 4 (Ortszuschlag)
Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

6 Anlage 10 (allgemeine Zulage)
Vergütungsgruppen Beträge 1 bis 1b 42,98 EUR 2 bis 5b (ohne die nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 7 bis Kr 14 114,60 EUR 5c bis 8 (einschließlich der nach 5b Ziffern 17 und 19 der Anlage 2 zu den AVR eingruppierten Meister) und Kr 3 bis Kr 6 107,44 EUR 9a bis 12 und Kr 1 und Kr 2 90,97 EUR Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

7 Aufbau der Regelvergütungstabelle
Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

8 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Vergütungserhöhung 2008 / 2009 : Erhöhung der neuen Regelvergütungstabelle um einen Sockelbetrag von 50 Euro und anschließend 1,6 % für die Vergütungsgruppen 9 bis 1 und KR 3 bis 14 : Weitere Erhöhung der Tabellenwerte um 4,3 % für alle MA Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

9 Sonderregelungen für alte MA in den VG 10-12 und KR 1+2
Alte MA in den Vergütungsgruppen und KR 1+2 ohne Aufstieg nach KR 3 erhalten die 50 Euro als Besitzstandszulage (nicht dynamisiert) Alte (und neue) MA der Vergütungsgruppe KR 2, Ziffer 1+2 (mit Aufstieg nach KR 3) erhalten als Ausgleich für den fehlenden Sockelbetrag von 50 Euro eine monatliche Zulage von 50,80 Euro für 2008 und 52,98 Euro für 2009 (Hochziffer 1a in den Anlagen 2 a+c) Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

10 Sonderregelungen für neue MA in den VG 10-12 und KR 1+2
Neue MA in diesen Vergütungsgruppen erhalten alle vorgenannten prozentualen Erhöhungen, nicht aber die 50 Euro Neue (und alte) MA der Vergütungsgruppe KR 2, Ziffer 1+2 (mit Aufstieg nach KR 3) erhalten als Ausgleich für den fehlenden Sockelbetrag von 50 Euro eine monatliche Zulage von 50,80 Euro für 2008 und 52,98 Euro für 2009 (Hochziffer 1a in den Anlagen 2 a+c) Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

11 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Weitere Regelungen Einmalzahlung in Höhe von 225 Euro im Januar 2009 für alle MA (nicht für Auszubildende) (Die Auszahlungen unterliegt nicht der Regelungsmaterie von MAV / DG) Achtung! Die Einmalzahlung von 450 Euro im Dezember 2008 erfolgt zusätzlich und ist nicht Bestandteil dieses Beschlusses! Ausbildungsvergütung erhöht sich ab um 70 Euro ______________________________________ Urlaubsgeld bleibt unverändert AZV-Tag bleibt unverändert Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

12 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Weitere Regelungen Weihnachtszuwendung bleibt eingefroren 80,84% für 2008 und 77,51 % für 2009 – Berechnung nach dem Septembergehalt 1993 (Leichte Erhöhung für alle MA, außer für neue MA in den VG und KR 1-2) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: vom bis : ,5 Std./Woche ab dem : Std./Woche (für alle MA – keine Sonderregelung für Krankenhäuser, Kitas o.ä.) Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

13 Regelvergütungsstufen / alte MA
Umwandlung der Lebensaltersstufen in Regelvergütungsstufen (1:1) zum Steigerung im bisherigen 2-Jahres-Rhythmus Alte MA – weiterhin am Geburtstag Neue MA – am Einstellungstag Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

14 Ehegattenortszuschlag (OZ der Stufe 2)
Alte MA*, die bereits am verheiratet waren, erhalten den Ehegattenortszuschlag als Besitzstandszulage (108,61 Euro für 2008 und 113,28 Euro für 2009) incl. Konkurrenzregelung bleibt bei DG-Wechsel im AVR-Bereich erhalten Der Ehestand ist bei neuen MA nicht mehr vergütungsrelevant *und alte Praktikanten gemäß Abschnitt D der Anlage 7 Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

15 Kinderortszuschlag (OZ Stufe 3-8)
Alte MA erhalten den Kinderortszuschlag als Besitzstandszulage, auch für Geburten nach dem (92,03 Euro in 2008 und 95,98 in 2009) Ergänzung der Konkurrenzregelung hinsichtlich der Kinderzulage Beim DG-Wechsel (auch innerhalb der AVR) gibt es für alte MA keine Besitzstandswahrung! Neue MA erhalten eine Kinderzulage von 90 Euro pro Kind und Monat Die Konkurrenzregelung entfällt für neue MA Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

16 Besitzstandsregelung / alte MA
Alle Besitzstände der alten MA (Zulage, Regelvergütungsstufe, ehegattenbezogener Ortszuschlag,) bleiben zwingend erhalten bei Arbeitgeberwechsel innerhalb der AVR bei Verlängerung von befristeten Verträgen (Unterbrechungen von bis zu 1 Monat sind unschädlich) Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

17 Regelvergütungsstufen / neue MA
Pflichtanrechnung für Tätigkeiten im Bereich der AVR, der katholischen Kirche, der Diakonie und der evangelischen Kirche bei Neueinstellungen Pflichtanrechnung von Zeiten bei anderen Arbeitgebern, wenn Vorraussetzung für die Einstellung Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

18 Regelvergütungsstufen / neue MA
Anrechnung nur bei unmittelbarem Anschluss (kein Werktag dazwischen! Außer bei Erkrankung oder Umzug) Unterbrechung bis zu 1 Jahr (bisher 1 Monat) kann angerechnet werden Ausbildungszeit von mehr als 3 Jahren kann angerechnet werden Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

19 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
!!! Achtung – Gefahr !!! MA können erhebliche Nachteile haben: Wenn Unterbrechungen zwischen den Arbeitsverhältnissen entstehen (egal, aus welchen Gründen!) Bei der Rückkehr in die AVR nach Arbeitszeiten außerhalb des kirchlichen Dienstes Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

20 Abschnitt IV + VI der Anlage 1
Die Sonderregelungen für MA unter 18 und zwischen 18 und 21 bzw. 23 wurden abgeschafft (Anlage 1, Abschnitt IV und VI) Alte MA werden ab in die Stufe 1 der neuen Regelvergütungstabellen überführt Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

21 Sozial- und Erziehungsdienst
Die in den Hochziffern A-F (der Anlage 2d) geregelten Vergütungsgruppenzulagen wurden in feste Euro-Beträge umgewandelt (bisher prozentuale Berechnung auf Basis der Grundvergütung) A 84, ,27 B 101, ,93 C 112, ,99 D 124, ,53 E 103, ,94 F 137, ,73 Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

22 Stundenvergütung Stundenvergütungen werden je Vergütungsgruppe nach folgender Formel ermittelt: Regelvergütung Stufe 4 __________________________________________________________________________________________________________________________________________ durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit x 4,348 (Anlage 6a) Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

23 Dozenten und Lehrkräfte
Kürzung der Regelvergütung in VG 2 – 5b um 72,77 Euro in 2008 und um 75,90 Euro ab 2009 in VG 5c – 8 um 65,49 Euro in 2008 und um 68,31 Euro ab 2009 Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

24 Bewährung- und Tätigkeitsaufstiege
Die bisherigen Bestimmungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten für Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege in der AVR gelten unverändert! Alle Unterbrechungen sind dafür unerheblich! (AVR, Anlage 1, Abschnitt Ia, Buchstabe e-h) Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

25 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Wie geht‘s weiter… Ein Ausschuss ‚Ärzte‘ soll sich mit der Ärztevergütung auseinandersetzen (DN: auch Pflege und andere Berufe im Krankenhaus) Ein Ausschuss ‚Eingruppierung‘ soll bis Ende das Eingruppierungssystem überarbeiten Weitere Ausschüsse für Reform § 3 AVR, Anhang C, Sonderregelungen Berlin, Koalition und Teilhabe an allgemeiner Lohnentwicklung Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

26 Mögliche Fragen aus der Praxis?
GfB wechselt in SV-Beschäftigung? Unterbrechung von mehr als 1 Jahr? Vordienstzeiten? Anrechnung von nicht einschlägigen Berufserfahrungen in der AVR? Anpassung Ehegattenortszuschlag? Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

27 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Hinweise für die MAV Einstellung neuer MA: Anrechnungsfähige Zeiten für die neue Regelvergütungsstufe kontrollieren nicht länger ‚einfach‘ Lebensalter künftig ggf. unterschiedliche Zeiten für Bewährung und für Regelvergütungsstufe anrechenbar Unterschied ‚alte‘ und ‚neue‘ MA beachten Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

28 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Hinweise für die MAV Klärung mit DG über den Umgang mit den ‚kann-Bestimmungen‘ sinnvoll: Ausdehnung der Unterbrechung bis zu einem Jahr Anrechnung von Ausbildungszeiten Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, weil diese Vorraussetzung für die Einstellung sind Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

29 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Hinweise für die MAV Umstellung Arbeitszeit: Feste Stundenzahl im Arbeitsvertrag: Stundenzahl bleibt gleich – leichte Verringerung der Vergütung Prozentsatz im Arbeitsvertrag: Leichte Erhöhung der Stundenzahl – Vergütung bleibt gleich Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

30 Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW
Wichtig für alle MA MA können ggf. bei DG-Wechsel verhandeln: Anrechnung von Ausbildung & Zeiten bei anderen Arbeitgebern Anrechnung von Unterbrechungen Besserstellung durch Zulagen (Anlage 1 Abschnitt VIII) Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW

31 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Olaf Wittemann Caritas RheinBerg Laurentiusstraße 4-12 51465 Bergisch Gladbach Olaf Wittemann Tarifkompromiss 2008 / BK und RK NRW


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