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Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitszeit

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitszeit"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitszeit
Dr. Esko Horn Arbeitsgericht Hamburg

2 Arbeitszeit „Grenzen“ Arbeitsvertrag Gesetz Mitbestimmung

3 I. Individualrechtliche Grenzen
Zeit, während derer AN der vertraglich geschuldeten Pflicht nachkommen müssen. Beginn bis Ende der Arbeitszeit abzgl. Pausen Was ist Arbeitszeit? Wie viel Anstrengung ist geschuldet? Unterschiedliche Beschäftigungsgrade

4 Vollarbeit Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft
Der „Klassiker“ Arbeitsbereitschaft „Wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“ Dauerhafte Bereitschaft, sofort tätig zu werden Vergütung (+); ArbZG (+) Bereitschaftsdienst AN muss sich an bestimmten Ort aufhalten, um unverzüglich Arbeit aufnehmen zu können Vergütung bei Tätigkeit (+), sonst verhandelbar; ArbZG (+) Rufbereitschaft AN kann sich an einem Ort seiner Wahl aufhalten, um Arbeit „alsbald“ aufnehmen zu können Vergütung bei Tätigkeit (+), sonst verhandelbar; ArbZG bei Tätigkeit (+) , sonst (-)

5 Sonderfälle der Arbeitszeit
Umkleide-/Waschzeit Grds. Sphäre des AN‘s (Jeder sollte sich selbst waschen und anziehen wollen) Arbeitszeit, wenn Teil der Tätigkeit (Modell) Besondere Arbeitskleidung / -hygiene Wenn sie zu Hause angelegt werden kann  Arbeitszeit (-) Wenn sie im Betrieb angelegt werden muss  Arbeitszeit (+)

6 Reisezeit ist Hauptleistung (Busfahrer; Außendienstmitarbeiter)
Reisezeiten Arbeitsweg  AN Dienstreise Reisezeit ist Hauptleistung (Busfahrer; Außendienstmitarbeiter)  Arbeitszeit (+) Wenn während Reise gearbeitet wird Sonst (-), Ausnahme: abweichende Vereinbarung

7 Auch bei Unbilligkeit erst einmal Bindungswirkung
Lage der Arbeitszeit Vertraglich vereinbart? Von minutengenau bis Vertrauensarbeits-zeit Im Übrigen § 106 GewO Grenzen: Kollektive Regelungen (insbes. BV) Billiges Ermessen Auch bei Unbilligkeit erst einmal Bindungswirkung

8 Überstunden Nur aus § 106 GewO (-) Anordnungsbefugnis aus ArbV, BV oder TV Bei ArbV Problem der Bestimmtheit  § 307 BGB! Überstunden zulässig? Grds. § 612 BGB Abgeltungsklausel im ArbV  Hinreichend transparent?  Nennung einer genauen Anzahl erforderlich, die abgegolten sein sollen Entgelt? Für EFZ?  (-), § 4 Ia EFZG Für Urlaub?  (-), § 11 I 3 BUrlG Weitere Bedeutung?

9 Schuldet AG Entgelt für Überstunde?
1. Geleistet? Beginn je Tag Ende je Tag Pause je Tag (von bis?) „Wer hat‘s gesehen“ 2. Angeordnet? Ausdrücklich (bloße Kenntnis genügt nicht) Obj. Notwendigkeit

10 II. Gesetzliche Grenzen
Dauer 8 Stunden 10 Stunden Über 10 Stunden (Notfälle) 6 Monate/ 24 Wochen Bei Nachtarbeit 1 Monat/ 4 Wochen Abweichungen durch TV möglich 8 Stunden

11 Arbeitsunterbrechung
Pausen Ruhepausen Arbeitsunterbrechung Ruhezeit Nach Arbeitszeitende Abgrenzung

12 Mehr möglich (Problem geteilte Dienste) Pausenlage
Pausenfragen Pausendauer > 6 h  30 min (min. 15 min) > 9 h  45 min (min 15 min) Mehr möglich (Problem geteilte Dienste) Pausenlage Muss bei Tagesbeginn feststehen Jedenfalls nach 6 h Pausenkorridor o.k. Pausenqualität AN muss machen können, was er will Problem: Hygiene-vorschriften

13 Alles, was keine Arbeitszeit oder Pause ist
Ruhezeit Alles, was keine Arbeitszeit oder Pause ist - Wegezeit - Rufbereitschaft - Wasch-/Umkleidezeit 11 h Sonderregeln (10 h) Wann? § 5 ArbZG: „...nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit...“

14 Fall 1: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr
Fall 1: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr. Er arbeitet bis 18:00 Uhr und hat um 12:00 Uhr eine Pause genommen. Lösung 1: Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit?  8:00 Uhr Dauer der Arbeitszeit  kein Problem Pause genommen?  kein Problem Ruhezeit eingehalten  kein Problem Fall 2: Wie Fall 1.; am nächsten Morgen kommt er aber um 7:00 Uhr zur Arbeit Lösung 2: Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit?  8:00 Uhr Dauer der Arbeitszeit  über 10 h, da Arbeitstag von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr geht

15 Nach vorn rollierende Arbeitszeiten unzulässig!?
Fall 3: A beginnt seine Arbeit am Montag um 8:00 Uhr. Er arbeitet bis 16:00 Uhr und hat um 12:00 Uhr eine Pause genommen. Am nächsten Morgen kommt er um 7:00 Uhr zur Arbeit. Lösung 3: Vorüberlegung: Wann beginnt Arbeitszeit?  8:00 Uhr Dauer der Arbeitszeit  kein Problem Pause genommen?  kein Problem Ruhezeit eingehalten  wohl (-), da am Ende der täglichen Arbeitszeit zu nehmen Nach vorn rollierende Arbeitszeiten unzulässig!?

16 Beschäftigte können sich alle 3 Jahre untersuchen lassen
Nachtarbeit Beschäftigte können sich alle 3 Jahre untersuchen lassen Ab 50 jedes Jahr Anspruch auf Tagesarbeitsplatz, wenn - Gesundheitsgefährdung - Kind < 12 Jahre und zu betreuen - Schwer pflegebedürftige Angehörige Keine entgegenstehenden betriebliche Belange  Falls doch, ist Betriebsrat anzuhören Ausgleich - Freie Tage oder - Zuschlag 23 Uhr bis 6 Uhr (grds.)

17 Sonntags-/ Feiertagsarbeit
Grds Uhr frei Verschiebung um bis zu 6 h geht, wenn auf Beginn der Ruhezeit 24 h Betriebsruhe § 10 ArbZG: Ausnahmen mit Einschränkungen Ersatzruhetag nach § 11 ArbZG

18 Jeder AN schuldet nur Teilzeit
Sonderformen Job-sharing (AG vereinbart mit mind. 2 AN getrennt, dass diese sich gemeinsam einen AP teilen) Jeder AN schuldet nur Teilzeit Vertretung: - Nur nach Vereinbarung im Einzelfall!!! - Grds. Vertretung nichtig - Es sei denn dringendes betriebliches Erfordernis Job-paring (min. 2 Mitarbeiter als Gruppe vereinbaren mit AG die Teilung eines AP‘s) AN schulden als Gruppe die Arbeitsleistung - AN haben sich als Gruppe verpflichtet Job-splitting (AG wandelt einen VZ-AP in mind. 2 Teilzeit-APe um) Arbeit auf Abruf Vereinbarung muss tägliche oder wöchentliche AZ beinhalten, sonst 10 h/Woche Lage min. 4 Tage vorher mitzuteilen

19 Dokumentation der Arbeitszeit
§ 16 Abs. 2 ArbZG Erfassung der Arbeitszeit über 8 h § 21a ArbZG Kraftfahrer § 17 MiLoG Bestimmte Branchen „§ 2 MiLoG“ Nachweis, dass Mindestlohn gezahlt Haben Sie ArbZG eigentlich ausgehängt?

20 Behörde soll Einhaltung des ArbZG überprüfen können
Zu erfassen ist die Arbeitszeit, die über 8h täglich hinausgeht Zu erfassen ist Arbeit an Sonn- und Feiertagen Problem: Auch Ausgleichszeiträume  Auch Minderstunden! Keine besondere Form erforderlich Aufbewahrungspflicht 2 Jahre § 16 ArbZG Gilt z.B. für folgende Beschäftigten: 450 € Jobber Übliche Befristung auf 50 Tage oder 2 Monate Baugewerbe Speditionsgewerbe Gebäudereinigung Auch Entleiher Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit Aufzeichnung nach spätestens 7 Tagen. § 17 MiLoG Letztlich beinhaltet § 2 MiLoG keine Aufzeichnungspflicht, aber: AG muss nachweisen können, dass der Stundenlohn von 8,5 € gezahlt wurde § 2 MiLoG

21 III. Mitbestimmungsrechtliche Grenzen
Bedeutung der Mitbestimmung Sog. „Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung“ Angeordnete Maßnahme ist ohne Zustimmung des Betriebsrats unwirksam

22 Grenzen der Mitbestimmung
Gesetzliche Regelung Tarifvertragliche Regelung Problem des Eilfalls Nur, wenn a) nicht wieder gut zu machende Schäden b) Nicht vorhersehbar Kein gänzlicher Verzicht möglich

23 Verteilung der Arbeitszeit
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Beginn und Ende (Nicht Dauer!!) Pausen Verteilung der Arbeitszeit „Arbeitszeit“

24 Häufiges Problem  kollektiver Bezug Überstunden „Abbummeln“
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 Häufiges Problem  kollektiver Bezug Überstunden „Abbummeln“ „Überstunden/ Verkürzung“

25 Abschließendes Beispiel
Lässt der ArbV Anordnung zu? Grenzen des ArbZG eingehalten? Hat der Betriebsrat mitbestimmt? AG will bei einem Mitarbeiter in der Abteilung Überstunde anordnen  Geht das?

26 Noch einen schönen Abend


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