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Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207

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Präsentation zum Thema: "Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207"—  Präsentation transkript:

1 Änderungen des NBG 2011 – Auswirkungen auf Arbeitszeit der Lehrkräfte Stand: 23. Juni 2011
Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207 Ziel: Anpassung der Altersgrenze an die Regelungen im Rentenrecht Inkrafttreten: Inhalte: Anhebung auf Regelaltersgrenze 67 Wiedereinführung Altersteilzeit nach dem Modell:60/60/70/80

2 Änderungen II Regelaltersgrenze: Alterskorridor 60. – 70. Lebensjahr
Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze in Monatschritten (bis 2023) und danach in Zweimonatsschritten bis 2029 auf das 67. Lebensjahr angehoben (analog Rentenrecht) Schwerbehinderte auf 65. Lebensjahr In der Versorgung gilt entsprechend die neue Regelaltersgrenze

3 Änderungen III abschlagsfreie Pension:
45 Dienstjahre und 65. Lebensjahr Dienstunfähigkeit (kein Dienstunfall), 40 Dienstjahre und 63. Lebensjahr Für ATZ mit Beginn vor 2010 und GdB mit mind. 50% gilt alte Regelung 65 Altersteilzeit: Modell 60/60/70/80 a. Ab 60. Lebensjahr möglich und wenn keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen b. Bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze c. 60% der vorhergehenden Arbeitszeit

4 Änderungen IV d. 70% der Besoldung
e. 80% der Zeit anrechenbar auf Versorgung f. Beginn Abweichungen Lehrkräfte: (ArbeitszeitVO-Lehr ist angepasst) § 9 ATZ kann aber nicht in Kraft treten, da die gesetzliche Grundlage NBG noch nicht verabschiedet ist ) Beginn wohl erst zum Ungleichverteilung der Arbeitszeit nach Modell 90/(60)/ 30, (andere Aufteilung evtl. möglich) d. h. Beginn mit 90% und Ausklang mit 30% im Mittel müssen 60% erreicht werden, Ungleichverteilung bis 2015 vorgeschrieben, dann Regelfall 60% mit Möglichkeit Ungleichverteilung zu beantragen Flexibilisierung für Lehrkräfte, aber auch für Dienstherren (Unterrichtsversorgung)

5 Änderungen V Alterszugangskorridor 60 – 70 Lebensjahr
Ziel: Flexibilisierung Der Beamte kann auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten Regelaltersgrenze 67 kann bis zu 3 Jahren hinausgeschoben werden Auf Antrag des Beamten auf 68 (Ablehnung nur wenn dienstliche Belange entgegenstehen) Auf Antrag des Dienstherren/des Beamten mit Zustimmung des Beamten/des Dienstherren um weitere zwei Jahre auf 70 Beamte kann Nr. 2 mit einer Frist von 3 Monaten seine Zustimmung entziehen, dann unverzüglicher Eintritt in den Ruhestand

6 Änderungen VI Versorgungsabschläge betragen weiterhin 0,3% pro Monat vor Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze Max. 25,2% Versorgungsabschlag möglich (bei Eintritt mit 60 bei Regelaltersgrenze 67) Weitere Änderungen: eigene Arbeitszeitverordnung für Schulleiter mit dem Grundsatz AZVO – Beamte (40 Stundenwoche), keine Festlegung von Verlagerungsstunden, sondern von zu erteilenden Unterrichtstunden Grundsatz der Festlegung der Stunden: Anzahl der Lehrersollstunden der jeweiligen Schule

7 Änderungen des NBG 2011 Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit. Jetzt besteht die Möglichkeit für Nachfragen und zur Diskussion! Rüdiger Heitefaut, c/o GEW Landesverband Niedersachsen, Berliner Allee 16, 30175 Hannover, Tel.: 0511/ ,


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