Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH Halle/S., den 22. Oktober 2013

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Das neue Immissionsschutzrecht nach Umsetzung der Industrie-Emissions-RL (IE-RL) Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH Halle/S., den 22. Oktober 2013 Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE I. Novelle der IVU-RL 1. Anlass u. Grundstruktur 2. Wesentliche Neuerungen II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE 1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL 2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen III. Anlagen nach der IE-RL 1. Anlagen nach dem BImSchG 2. Anlagen nach dem WHG und dem KrWG IV. Umsetzung der verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen im Ländervollzug 2. Schlüsselbegriff: beste verfügbare Techniken (BVT) Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften 3. TALA-Verfahren V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften 1. Ausgangszustandsbericht u. Rückführungspflicht 2. Informationspflichten nach § 31 BImSchG 3. Bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 5 VI. Maßnahmen der Überwachung -Herausforderungen für den Ländervollzug 1. Überwachungspläne und Programme 2. Festlegung der Überwachungsintervalle aufgrund eines risikobasierten Konzepts 3. Strategien der Länder angesichts knapper Ressourcen VII. Ausblick Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

I. Novelle der IVU-RL 1. Anlass und Grundstruktur Das integrative BVT-Konzept bei der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung aus Industrieanlagen hat sich bewährt und sollte aus Gründen der Kohärenz und der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen verstärkt werden, Etablierung eines Komitologieausschusses zur Anpassung technischer Vorschriften auf den fortgeschrittenen Stand der Technik, Einführung von Mindestvorschriften für Inspektionen und Ergänzungen bei der Berichterstattung, Förderung von Innovationen bei der Weiterentwicklung von Techniken, Vereinfachung und Zusammenführung des Rechtsrahmens bei Genehmigung und Überwachung Ausdehnung des Geltungsbereichs und der Bestimmungen der Rechtsvorschriften als Beitrag zur Zielerreichung der thematischen Strategien Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

a) Rechtsgrundlage: Art. 192 Abs. 1 AEUV Grundstruktur: a) Rechtsgrundlage: Art. 192 Abs. 1 AEUV b) IVU-RL (96/61/EG) soll mit folgenden sektoralen Richtlinien zusammen geführt werden: Titandioxidrichtlinien (78/176/EWG), (82/883/EWG) und (92/112/EWG) VOC-Richtlinie (1999/13/EG) Abfallverbrennungs-Richtlinie (2000/76/EG) und Großfeuerungsanlagen-Richtlinie (2001/80/EG) Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

2. Wesentliche Neuerungen Standortunabhängige Genehmigung Betrieb einer Anlage durch mehrere Betreiber Begrenzte Erweiterung des Anwendungsbereichs Erhöhte Bedeutung der BVT-Merkblätter Abweichungsmöglichkeit für Zukunftstechniken Erweiterung der Berichtspflichten für Betreiber Mindestanforderungen an die behördliche Überwachung Harmonisierung und Ausweitung der Berichtspflichten der MS Ausweitung des „Komitologieverfahren mit Kontrolle“ Komplexe Übergangsbestimmungen Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

II. Überblick der Rechtsetzungskonzeption in DE 1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL vom 8.4.2013 (BGBl. I S. 734) Artikelgesetz mit Änderungen BImSchG, WHG, KrWG, sowie UVPG Schwerpunkt im BImSchG: Transformation der BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Regelwerk Neue Betreiberpflicht Rückführungspflicht/AZB Auskunftspflichten des Betreibers Neue Anforderungen an die Regelüberwachung Änderungen im WHG und KrWG Änderungen der Anlage 1 des UVPG Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S 2. Konzeption der Umsetzungs-Verordnungen vom 2.5.2013 (BGBl. I S. 973 und 1021) a) Verordnung zur Umsetzung der IE-RL, zur Änderung der VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer BekanntgabeVO Insbesondere: Anpassung und neue Struktur der 4. BImSchV, Änderung 9. BImSchV, Industriekläranlagen-Zulassungs- und ÜberwachungsVO-IZÜV, Änderung Abwasser- und DepV b) VO zur Umsetzung der IE-RL, Änderung der 2., 13., 17., 21., 25. und 31. BImSchV Zwei getrennte VO-Pakete, da letzteres der Zustimmung des Deutschen Bundestags bedurfte, § 48b BImSchG Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

III. Anlagen nach der IE-RL 1. Anlagen nach dem BImSchG Anlagen sind im Anhang 1 der 4. BImSchV in der neuen Spalte „d“ als „E“ gekennzeichnet (Schnittmenge aus bisheriger Spalte 1; entspricht Anhang I der IE-RL) Besondere Pflichten für diese Anlagen werden im BImSchG statuiert (z.B. AZB, Verbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen, Regelüberwachung aufgrund risikobasierter Bewertung) 2. Anlagen nach dem WHG und KrWG Abwasserbehandlungsanlagen, in die Abwasser aus E-Anlage nach BImSchG eingeleitet und dieser nicht zugeordnet werden kann, § 60 Abs. 3 WHG Deponien mit Aufnahmekapazität ab 10 t/d oder Gesamtkapazität ab 25T t, außer Inertabfälle, § 47 Abs. 7 KrWG iVm DepV Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

IV. Umsetzung der verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen im Ländervollzug 1. Konzeption des Umsetzungsgesetzes der IE-RL Erfasste Anlagen Transformation der BVT-Schlussfolgerungen im nationalen Regelwerk Auf Ebene einer Verordnung, § 7 Abs. 1a BImSchG-E; § 57 Abs. 3 und 4 WHG Auf Ebene der TA Luft, §§ 12 Abs. 1a, 48 Abs. 1a BImSchG-E Zentrale Probleme: knappe Frist von 4 Jahren TALA-Verfahren führt lediglich zur Nichtanwendbarkeit einzelner Vorschriften der TA Luft; unmittelbare Anwendung der BVT-Schlussfolgerungen durch die einzelnen Vollzugsbehörden ? Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

2. Schlüsselbegriff: beste verfügbare Techniken (BVT) a) Transformation in DE: Stand der Technik, § 3 Abs. 6 BImSchG, Verknüpfung zur Vorsorgepflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG b) BVT-Merkblatt: Dokument aufgrund Informationsaustausch mit KOM (Sevilla-Prozess), sektorales BREF, § 3 Abs. 6a BImSchG Angewendete Techniken Emissions- und Verbrauchswerte Beschreibt Techniken, die für Festlegung der BVT berücksichtigt wurden c) BVT-Schlussfolgerungen: von KOM im Komitologieverfahren erlassenes Dokument mit Rechtsnormqualität, § 3 Abs. 6b BImSchG BVT (Beschreibung und Bewertung) Mit BVT assoziierte Emissionswerte, § 3 Abs. 6c u. d BImSchG Überwachungsmaßnahmen, Verbrauchswerte Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

3. TALA-Verfahren Ausgangspunkt: Änderung TA Luft zu lang und unwägbar Nr. 5.1.1 Abs. 5 TA Luft: unter bestimmten Voraussetzungen Aufhebung der Bindungswirkung der den Stand der Technik konkretisierenden Vorsorgeanforderungen der Nr. 5 TAL Beratender Ausschuss aus sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise und Ländervertreter prüft, ob BVT-Schlussfolgerungen weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen enthalten BMU empfiehlt Empfehlung des TALA; Anhörung der Länder Aufhebung der Bindungswirkung einer best. Vorsorgebestimmung der TAL durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger Angabe einer fachlichen Auffassung zum „neuen Stand der Technik“ nach LAI-Beschluss zur Empfehlung Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

V. Neue Betreiberpflichten u. Übergangsvorschriften 1. Ausgangszustandsbericht E-Anlagen nach BImSchG, § 5 Abs. 4 Anlass: Genehmigungsantrag, §§ 4, 16 BImSchG Funktion: Beweissicherung für Rückführungspflicht Zeitpunkt: Inbetriebnahme, § 7 Abs. 1 S. 5 9. BImSchV Materiell: erhebliche Boden- oder Grundwasserver-schmutzung durch relevante gefährliche Stoffe Bezogen auf Bereich des Anlagengrundstücks für den Verschmutzungsmöglichkeit besteht Informationen über Boden-/Grundwassermessungen, die zur Zeit des AZB den Zustand wiedergeben Verfahrensrechtl. Anforderungen an Unterlagen: 9. BImSchV Sicherheitsleistung für R-pflicht ? Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

2. Informationspflichten Jährliche Mitteilung nach Maßgabe der Genehmigung oder einer RVO Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, insbesondere auch im Hinblick auf E‘bandbreiten, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sonstige Daten, die erforderlich sind, um Überprüfung der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu ermöglichen, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG Keine zusätzlichen Messverpflichtungen des Betreibers Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

3. Bestehende Anlagen nach § 67 Abs. 5 BImSchG a) Artikel 10 Abs. 3 UmsetzungsG: Inkrafttreten idR am 20. Tag nach der Verkündung im BGBl. I am 12.4.2013 (also am 2.5.2013) b) Sondervorschrift für bestehende Anlagen, § 67 Abs. 5 BImSchG Neue Anforderungen (z.B. AZB oder Auskunftspflichten) ab 7.1.2014 (IVU-Anlagen) oder 7.1.2015 (Anlagen nach der IE-RL, die nicht von IVU-RL erfasst waren, z.B. 1.14, 2.1 oder 5.3) Bestehende Anlagen sind: Die sich vor dem 7.1.2013 in Betrieb befanden Für die vor dem 7.1.2013 eine Gen. erteilt worden ist oder Für die vor dem 7.1.2013 ein vollständiger Gen.-antrag vorlag Sondervorschrift § 25 Abs. 2 der 9. BImSchV Bei 1. Änderungsgenehmigung ab 7.1.2014/7.7.2015 AZB für gesamte Anlage Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

VI. Maßnahmen der Überwachung -Herausforderungen für den Ländervollzug 1. Überwachungspläne und Programme a) Überwachungsplan Geltungsbereich Bewertung der wichtigen Umweltprobleme Verzeichnis der Anlagen Verfahren für Aufstellung von Programmen für regelmäßige / anlassbezogene Überwachung Ggf. Bestimmungen über Behördenzusammenarbeit Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

b) Überwachungsprogramm Regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen aufgrund einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken Kriterien: Mögliche/tatsächliche Auswirkungen der Anlage auf Mensch/Umwelt unter Berücksichtigung Emissionswerte/-typen, Empfindlichkeit der Umgebung und Unfallrisiko der Anlage Bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen Teilnahme am EMAS-System Risikostufen zwischen einem und drei Jahren Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung Bericht durch Behörde Übermittlung an Betreiber (2 Monate); Zugänglichmachung der Öffentlichkeit (4 Monate) Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

2. Festlegung der Überwachungsintervalle aufgrund eines risikobasierten Konzepts In den Ländern werden verschieden Modelle entwickelt und z.T. im Rahmen der LAI diskutiert; dabei herrscht folgender Grundkonsens: Drei Risikostufen Unterscheidung Wirkungs- und betreiberbezogene Kriterien Jedes Kriterium wird anhand eines Punktesystems gewichtet Problem der Mittelwertbildung (verschiedene medienbezogene Kriterien können sich neutralisieren) streitig: bestimmt das strengste medienbezogene Einzelkriterium den Überwachungsrhythmus (Beispiel: Luft 3, Wasser 1 führt nicht zu Stufe 2, sondern zu Stufe 3) ? Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

3. Strategien der Länder angesichts knapper Ressourcen Überwachung nach § 52 BImSchG durch zuständige Behörden oder Beauftragte Begrenzung der Überwachungspflicht nach § 52a BImSchG auf immissionsschutzrechtlich relevante Nebenbestimmungen Sicherheitsleistungen zur Absicherung der Rückführungspflicht nach § 5 Abs. 4 BImSchG ? Einführung neuer bzw. Anpassung von bestehenden Überwachungsgebühren Strategien für eine effizientere Anlagenüberwachung durch verstärkte Behördenkooperation Erarbeitung von Vollzugshinweisen Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

VII. Ausblick Umsetzung der IE-RL in nationales Recht ist innerhalb von zwei Jahren gelungen Eigentliche Herausforderungen werden im Vollzug zu bewältigen sein Rechtsunsicherheiten und verstärkter Aufwand für Betreiber und Behörden werden sich erst in der künftigen Praxis seriös konkretisieren lassen Erhöhter Vollzugsaufwand für IE-Anlagen führt bei nachhaltig knappen öffentlichen Ressourcen zu einer möglichen umweltpolitisch zweifelhaften Vernachlässigung der übrigen Anlagen Bei Konzeption, Beratung und Verabschiedung europäischen Anlagenrechts ist den Bedürfnissen des Vollzuges stärkere Aufmerksamkeit zu schenken Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Dr. Andreas Wasielewski, MELUR SH