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„Wer ist Koch, wer ist Kellner. “ --- Chemie und Komitologie AL am 04

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Präsentation zum Thema: "„Wer ist Koch, wer ist Kellner. “ --- Chemie und Komitologie AL am 04"—  Präsentation transkript:

1 „Wer ist Koch, wer ist Kellner. “ --- Chemie und Komitologie AL am 04
„Wer ist Koch, wer ist Kellner?“ --- Chemie und Komitologie AL am 04. Oktober Oktober Reinhard Quick

2 Komitologie und ETS Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Beschluss 1999/468/EG Art. 10 Absatz 4 (Festlegung der Auktionierungsregeln) Art. 10 Absatz 13 (Festlegung exponierter Sektoren) Art. 10a (Festlegung der Benchmarks) Art. 10c (Kostenlose Zuteilung zur Modernisierung der Stromerzeugung) + 12 weitere Maßnahmen (Art. 3f, 11a, 11b, 14, 15, 16, 19, 22, 24, 24a, 25, 25a) Prüfverfahren nach VO (EU) 182/2011 Art. 3b (Leitlinien für Luftverkehrstätigkeiten) Art. 11b (Projektmaßnahmen) Art. 15 (Prüfung und Akkreditierung) Art. 16 (Sanktionen) Art. 18a (Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern) Art. 24 (Einseitige Einbeziehung zusätzlicher Tätigkeiten und Gase) Art. 29a (Maßnahmen im Fall übermäßiger Preisschwankungen)

3 Komitologie und REACH I
Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Beschluss 1999/468/EG Änderung sämtlicher Anhänge Art. 58 (Aufnahme/Streichung von Stoffen in Anhang XIV) Art. 13 (VO zu Informationen über inhärente Stoffeigenschaften, Tierversuche) Art. 41 (Erhöhung des Prozentsatzes zur Prüfung von Registrierungsdossiers) Beratungsverfahren nach VO (EU) 182/2011 Art. 69 (Entscheidung über erneute Prüfung einer bestehenden Beschränkung nach Anhang XVII)

4 Komitologie und REACH II
Prüfverfahren nach VO (EU) 182/2011 Art. 7 (Registrierung/Anmeldung von Stoffen in Erzeugnissen) Art. 45 (Entscheidung über zuständige Behörde) Art. 47 (Anforderung weiterer Informationen zur Stoffbewertung) Art. 51 (Entscheidungen im Rahmen von Dossierbewertungen) Art. 59 (Ermittlung von in Art. 57 genannten Stoffen) Art. 64 (Entscheidung über Erteilung/Versagung der Zulassung) Art. 74 (Entscheidung über Gebühren) Art. 89 (Festlegung der Qualifikationsanforderungen der Mitglieder der Widerspruchskammer) Art. 93 (Festlegung der Verfahren der Widerspruchskammer) Art. 129 (Entscheidung über Zulässigkeit einer vorläufigen Maßnahme eines Mitgliedstaates)

5 „Die Chemie ist von Komitologie überflutet.“
SEVESO WEEE Baustoffverordnung Biozidrichtlinie Kosmetikrichtlinie Pflanzenschutzmittelverordnung IED __________________ Ökodesign

6 Anwendung von Art. 290 und Art
Anwendung von Art. 290 und Art. 291 auf bereits bestehende Rechtsakte (vor ) Verweis im „alten“ Basisrechtsakt auf: Anwendung von: Beratungsverfahren nach Art /468/EG Beratungsverfahrens nach Art. 3 der VO 182/2011 Verwaltungsverfahren nach Art /468/EG Prüfverfahren nach Art. 5 der VO 182/2011 Regelungsverfahren nach Art /468/EG Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Art. 5a 1999/468/EG (Anpassung an die neuen Bestimmungen erst mit einer Änderung des Basisrechtsaktes)  Delegierte Rechtsakte (Art. 290) kommen bei bestehenden Gesetzgebungsakten nicht zur Anwendung!

7 Das Regelungsverfahren mit Kontrolle
Technisch-Fachliche Kontrolle Politische Kontrolle

8 Anwendung von Art. 290 und Art. 291
Delegierte Rechtsakte: Zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Basisrechtsaktes Zur Anpassung der Bestimmungen an den techn.-wiss. Fortschritt Durchführungsrechtsakte (Prüfverfahren): Anwendung, wenn ein europaweit einheitlicher Vollzug notwendig ist zum Erlass von Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite zur Umsetzung von Basisrechtsakten und speziellen Maßnahmen mit potenziell bedeutenden Auswirkungen; zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Programme, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt haben; zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen in den Bereichen Umwelt, Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Handel, Steuern, Agrar- und Fischereipolitik

9 Fazit: Allgemein Flexibilisierung der Verfahren:
Unklare Abtrennung bei der Anwendung von Art. 290 oder Art. 291 Im Basisrechtsakt können die Verfahrensregeln verändert werden: Bei delegierten Rechtsakten: Dauer, Ziel, Inhalt und Geltungsbereich der Befugnisübertragung Einräumung des Widerrufs- und/oder Einspruchsrechtes Bei Durchführungsrechtsakten: Anpassung der Mehrheitserfordernisse bei der Abstimmung im Ausschuss, nicht aber beim Prüfverfahren D.H.: Im Gesetzgebungsprozess zur Erstellung eines Basisrechts- aktes sind zunehmend prozedurale Diskussionen zu erwarten. Beispiel Seveso: Ablehnung der Einführung delegierter Rechtsakte zur Änderung des Anwendungsbereiches von EP und Rat  ordentl. Gesetzgebungsverfahren notw.

10 Fazit: Delegierte Rechtsakte
Die zweistufige Kontrolle (technisch-fachlich im Ausschuss, politisch durch Rat/EP) beim Regelungsverfahren mit Kontrolle fällt bei delegierten Rechtsakten weg Weniger Möglichkeiten, mit technisch-fachlicher Expertise auf nationaler Ebene Einfluss zu nehmen Politische Kontrolle durch EP oder Rat wird nur sehr selten erfolgreich sein ( Mehrheitsanforderungen!) Beispiel: Glühbirnenverbot (Ökodesignrichtlinie)

11 Fazit: Durchführungsrechtsakte
Entpolitisierung: Bei Durchführungsrechtsakten keine direkte Einschaltung des Rates mehr, nur noch Befassung im Ausschuss (rsp. im Berufungsausschuss) Mitgliedsstaaten brauchen im Prüfverfahren letztlich qualifizierte Mehrheit gegen den Kommissionsvorschlag, um diesen abzuändern  schwache Position der Mitgliedsstaaten EP ist im Verfahren überhaupt nicht systematisch beteiligt  kaum Einflussmöglichkeiten des EPs  deutliche Stärkung der Position der Kommission Möglichkeiten: parlamentarische Anfrage mündliche Anfrage an die KOM Hearing im EP Brief mehrerer MdEPs an den zuständigen Kommissar


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