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1 Seite 1 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Informationsveranstaltung „EU-Industrieemissionsrichtlinie“, 11. März 2014, Wien.

2 Seite 2 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Inhalt  Zukunftstechniken  BVT-Merkblätter  Grenzwerte - Betriebswerte  BVT-Schlussfolgerungen  Überarbeitung von BVT-Merkblättern

3 Seite 3 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) „Stand der Technik“ (beste verfügbare Techniken – BVT) der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen;  § 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002 BVT-Merkblätter

4 Seite 4 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) „BVT-Merkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE- Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang 4 besonders Rechnung getragen wird;  § 2 Abs. 8 Z 7 AWG 2002 BVT-Merkblätter

5 Seite 5 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) 8.„BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält;  § 2 Abs. 8 Z 8 AWG 2002 BVT-Merkblätter

6 Seite 6 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) BVT-Merkblätter

7 Seite 7 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) BVT-Merkblätter http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/ Homepage des European IPPC Bureau  Aktueller Stand im Revisionsprozess  Entwürfe

8 Seite 8 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) BVT-Merkblätter

9 Seite 9 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) BVT-Merkblätter

10 Seite 10 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) BVT-Merkblätter

11 Seite 11 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) BVT-Schlussfolgerungen  § 43a AWG 2002 „Anwendung von BVT- Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen“ (1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. (2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 47a Abs. 2 und 3.

12 Seite 12 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) BVT-Schlussfolgerungen  Schreiben des BMLFUW mit Klarstellungen an die Genehmigungsbehörden … BVT-Schlussfolgerungen, die vor dem Inkrafttreten der IE-RL erlassen worden sind, wie jene zu den BVT-Merkblättern „Waste Incineration“ und „Waste Treatments Industries“, sind gemäß Art. 13 Abs. 7 mit Verweis auf Art. 15 Abs. 3 und 4 IE-RL nicht für die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten anzuwenden. Darüber hinaus enthalten die BVT-Merkblätter „Waste Incineration“ und „Waste Treatments Industries“ aufgrund der allgemeinen Ausführungen zu Beginn des Kapitels 5 „Beste verfügbare Techniken“ keine rechtlich verbindlichen Werte, sondern sollen Informationen liefern, um die Industrie, die Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit bezüglich erreichbarer Emissions- und Verbrauchswerte beim Einsatz bestimmter Verfahren anzuleiten. … Zukünftige BVT-Schlussfolgerungen werden anders aussehen (müssen)!

13 Seite 13 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Grenzwerte - Betriebswerte 9.„mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;  § 2 Abs. 8 Z 9 AWG 2002 Betriebswerte bzw. BATAEL (BAT associated emission levels)

14 Seite 14 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Die Behörde hat gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT- Schlussfolgerungen gemäß § 43a Abs. 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Unbeschadet einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 oder einer mitanzuwendenden Vorschrift kann die Behörde Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben. Grenzwerte - Betriebswerte  § 47a Abs. 2 AWG 2002

15 Seite 15 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Buchstabe a aufgeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. Grenzwerte - Betriebswerte Aus Betriebswerten werden Grenzwerte!  Artikel 15 Abs. 3 lit. a) IE-RL  Artikel 15 Abs. 3 lit. b) IE-RL

16 Seite 16 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT)  § 47 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 Zusammenspiel von Verordnungen und BVT-Schlussfolgerungen Strengere Grenzwerte in Verordnungen haben Vorrang gegenüber BATAELs Ausnahme nicht möglich Weniger strenge Grenzwerte oder nicht geregelte Parameter in VO  BATAELs Ziel: In Verordnungen Grenzwerte für alle notwendigen Parameter gem. den BVT- Schlussfolgerungen Grenzwerte - Betriebswerte

17 Seite 17 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Zukunftstechniken „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken; Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2 und gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.  § 2 Abs. 8 Z 10 AWG 2002  § 47a Abs. 4 AWG 2002  Beachte: Probebetrieb, Vorarbeiten gemäß § 44 AWG 2002!

18 Seite 18 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Beendigung des Probebetriebs Nach neun Monaten Verwendung einer Technologie (in einer IPPC-Anlage), die im BVT-Merkblatt nicht angeführt ist. Es muss eine Zukunftstechnik sein „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissions- werte“ werden eingehalten Nachweisführung Höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse als bestehende beste verfügbare Techniken Abweichung vom BVT-Merkblatt und den BVT-Schlussfolgerungen ist zulässig. Zukunftstechniken

19 Seite 19 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT)  Alle acht Jahre sollte eine Überarbeitung der BVT-Merkblätter durchgeführt werden.  § 57 „Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage“ (2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC-Behandlungsanlage hat die Behörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. … Überarbeitung von BVT-Merkblättern

20 Seite 20 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Überarbeitung von BVT-Merkblättern

21 Seite 21 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT)  BVT-Merkblatt „Waste Treatments Industries“ - Biological treatments - Physico-chemical treatments of waste waters, solid wastes and contaminated soil - Recovery of materials from waste (re- refining of waste oils, treatment of waste solvent, regeneration of waste catalyst and waste activated carbon) - Preparation of waste to be used as fuel Überarbeitung von BVT-Merkblättern

22 Seite 22 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT)  BVT-Merkblatt „Waste Incineration“ Überarbeitung von BVT-Merkblättern

23 Seite 23 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Anhang 5 Teil 1 AWG 2002 IPPC-Behandlungsanlagen Revision des BVT-Merkblatts „Waste Treatment“  Anwendungsbereich IPPC-Tätigkeiten im Bereich Abfallbehandlung  2. Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Verbrennungsanlagen oder in Mitverbrennungsanlagen a) für die Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde; b) für gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t/ Tag. Ausgenommen vom Anwendungsbereich:  BVT-Merkblatt „Waste Incineration“  Sektorale BVT-Merkblätter (Mitverbrennung)

24 Seite 24 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Revision des BVT-Merkblatts „Waste Treatment“  4. Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme von Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.  6. Unterirdische Lagerung gefährlicher Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50 t. Ausgenommen vom Anwendungsbereich:  Behandlung von Schlacken und Kesselaschen  „acceptance criteria of output waste from waste treatment installations“ BVT-Merkblatt „Waste Incineration“ Sektorale BVT-Merkblätter

25 Seite 25 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) Quelle: Umweltbundesamt GmbH Revision des BVT-Merkblatts „Waste Treatment“ Bis 30.9.2014 Frühjahr 2015

26 Seite 26 / Stand der Technik (beste verfügbare Techniken – BVT) DI Hubert Grech Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Abteilung VI/3 Stubenbastei 5 A-1010 Wien Tel. ++43-(+)1-51522/3432 Fax ++43-(+)1-51522/7432 E-Mail: hubert.grech@lebensministerium.at


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