Informationsveranstaltung: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

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 Präsentation transkript:

Informationsveranstaltung: Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Rechtsanwaltspartnerschaft Morawe, Benesch, Winkler Habsburgerstr. 105, 70104 Freiburg Referenten: Rechtsanwalt Simon Wionski RRef. Martin Reinhard

Überblick Gliederung des Vortrags: I. Situation ohne Vorsorgeregelungen II. Verbreitete Irrtümer III. Gestaltungsmöglichkeiten 1. Patientenverfügung a) Inhalt b) Form 2. Vorsorgevollmacht IV. Beratungs-, Informationsmöglichkeiten

I. Situation ohne Vorsorge

I. Situation ohne Vorsorge Wofür muss ich Vorsorge treffen? Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder im Alter vor der Situation stehen, dass er nicht mehr seinen eigenen Willen ausdrücken bzw. selbst seine Angelegenheiten regeln kann.

I. Situation ohne Vorsorge Folgende Fragen sollten Sie sich stellen: Was wird, wenn ich auf Hilfe anderer angewiesen bin ? Wer handelt und entscheidet für mich ? Wird dann mein Wille auch beachtet ?

I. Situation ohne Vorsorge Fragen in Einzelnen: Wer verwaltet mein Vermögen? Wer erledigt meine Bankgeschäfte? Wer organisiert ambulante Hilfe? Wer sucht für mich eine Pflegeeinrichtung? Wer kündigt meine Wohnung? Wie werde ich ärztlich versorgt? Wer entscheidet wie bei Operationen? Wer kümmert sich um meine persönlichen Wünsche und Bedürfnisse? …

II. Verbreitete Irrtümer

II. Verbreitete Irrtümer Ehegatten oder Kinder nicht per se vertretungsbefugt bei Unterzeichnung von : * Krankenhaus- oder Heimverträgen, * Wohnungskündigungen, * Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen Die ohne Legitimation Handelnden haften grds. für die eingegangenen Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann und/oder ein anschließend bestellter Betreuer die Vereinbarungen nicht genehmigt.

II. Verbreitete Irrtümer Im Falle nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften: In medizinischen Notfällen geben Ärzte und Krankenhäuser Informationen über den Gesundheitszustand nur an nahe Angehörige. Nur diese werden vor ärztlichen Eingriffen zur Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten herangezogen und befragt. Nicht verwandte Partner haben solche Informationsrechte grds. nicht, schon weil sie ihre Nähe zum Betroffenen schwer nachweisen können.

III. Gestaltungsmöglichkeiten

III. Wie kann man Vorsorge treffen ? Gestaltungsmöglichkeiten: Patientenverfügung Vorsorgevollmacht

Sinn und Zweck Sinn und Zweck dieser Vorsorgeverfügungen? Verwirklichung des persönlichen Selbstbestimmungsrechts als Ausfluss der Menschenwürde !

1. Patientenverfügung

1. Patientenverfügung Was ist eine Patientenverfügung ? eine vorsorgliche schriftliche Erklärung eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den Fall, dass er unfähig ist, seine Einwilligung zu noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen, ärztlichen Eingriffen und Heilbehandlungen zu erteilen oder solche zu untersagen (vgl. § 1901 a BGB)

1. Patientenverfügung Was ist, wenn ich keine Patientenverfügung habe ?  gerichtliche Bestellung eines Betreuers, der meinen mutmaßlichen Willen erforschen muss (ebenso bei vorhandener Patientenverfügung, welche die konkrete Behandlungssituation nicht regelt)

1. Patientenverfügung a) Inhalt: Folgende medizinische Notfälle können beispielsweise geregelt werden:   Wachkoma Unmittelbarer Sterbeprozess Dauerhafter Verlust der Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit Demenzerkrankungen (zum Beispiel Alzheimer) Endstadium einer tödlichen Krankheit

1. Patientenverfügung a) Inhalt: Notwendig ist eine Beschreibung der Situationen, für die die Verfügung gelten soll ! Der Patient muss möglichst konkret die einzelnen Situationen beschreiben, in denen er bestimmte Maßnahmen wünscht oder nicht wünscht (zum Beispiel für den Sterbeprozess oder für eine bestimmte unheilbare Krankheit).

1. Patientenverfügung a) Inhalt: Um eventuell unklare Situationen bzw. unklare Beschreibungen auszugleichen, dem Arzt also Auslegungshilfen zu geben, sollten auch die den Patientenwunsch zugrunde liegenden Motive oder (etwa religiöse) Wertvorstellungen dargelegt werden.

1. Patientenverfügung a) Inhalt: Festlegungen zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen in konkreten Situationen Beispiele:  Lebensverlängernde Maßnahmen sollen eingeleitet oder unterlassen werden. Schmerz- und Symptombehandlung, zum Beispiel keine bewusstseinsdämpfenden Mittel; Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr, zum Beispiel in der bestimmten Situation X erwünscht oder nicht erwünscht; Wiederbelebung, zum Beispiel in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens erwünscht oder nicht erwünscht; Künstliche Beatmung: erwünscht bzw. nicht erwünscht; Dialyse, in der bestimmten Situation: wünsche ich keine oder eine Dialyse; Antibiotika: wünsche ich in der Situation X Antibiotika oder nur zur Linderung meiner Beschwerden; Blut/Blutbestandteile.

1. Patientenverfügung a) Inhalt: Wünsche zu Ort und Begleitung (zum Beispiel zu Hause, im Krankenhaus oder in einem Hospiz, Beistand von bestimmten Angehörigen oder geistlicher Beistand)

1. Patientenverfügung Was passiert, wenn der Patient die Verfügung nicht mehr will? Eine Patientenverfügung ist jederzeit frei widerrufbar.  

1. Patientenverfügung Wann ist eine Patientenverfügung unwirksam? Eine Patientenverfügung mit dem allgemeinen Hinweis: „Ich wünsche keine ärztlichen Maßnahmen, die mein Leiden und Sterben verlängern.“, ist pauschal und daher nicht bindend. Sind die Situationen, für die eine Regelung getroffen werden soll oder die gewünschten/abgelehnten Maßnahmen nicht konkret beschrieben, ist die Patientenverfügung nicht bindend.

1. Patientenverfügung Im Übrigen Unwirksamkeit der Regelung einer aktiven Sterbehilfe ! Dagegen: Behandlungsabbruch zulässig, wenn dem zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf gelassen wird.

1. Patientenverfügung b) Welche Form sollte die Patientenverfügung haben? Eine gedruckte Form, die eigenhändig unterzeichnet wird, reicht grundsätzlich aus. Empfehlenswert ist eine Orts- und Datumsangabe.

1. Patientenverfügung Sonstiges zur Patientenverfügung: Sie darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden ! Beispiel: bei Aufnahme in ein Senioren-, Pflegeheim

1. Patientenverfügung b) Form: Sinn und Zweck des Schriftform ?  Schutz vor übereilten und unüberlegten Festlegungen !  Klarstellung eigener Wünsche

1. Patientenverfügung Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden? Bei Aufnahme in Senioren-/Pflegeheim auf Patientenverfügung hinweisen! (Kopie) Hausarzt über die Verfügung informieren! (Kopie) Familie, Verwandte, Freunde informieren! Grund: schnelle und unkomplizierte Zugriffmöglichkeit!

2. Vorsorgevollmacht Unklare Rechtslage: Zur Durchsetzung einer Patientenverfügung Bevollmächtigung eines Dritten notwendig ? Bevollmächtigung eines Dritten jedenfalls zu empfehlen, zumindest in Form einer Betreuungsverfügung !

1. Patientenverfügung Wer setzt meinen in der Patientenverfügung niedergelegten Willen durch ?  Bei Fehlen anderer Vorkehrungen wird ein Betreuer durch das Gericht bestellt  Ausnahme: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung

2. Vorsorgevollmacht

2. Vorsorgevollmacht a) Inhalt: Was ist eine Vorsorgevollmacht ? Im Vergleich zur Patientenverfügung umfassender Regelung von Gesundheitsfragen UND vermögensrechtlichen Angelegenheiten Bestimmung einer Vertrauensperson, welche für den Betroffenen alle wichtigen Entscheidungen trifft „Vertreter im Willen“

2. Vorsorgevollmacht a) Inhalt: Was ist eine Vorsorgevollmacht ? Die Vorsorgevollmacht ist nicht nur für Gesundheitsangelegenheiten, sondern auch viele andere Lebensbereiche denkbar (Vermögen, Aufenthaltsort etc.). Mit ihr können Rechtsverhältnisse umfassend (auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus) geregelt werden; sie kann aber auch auf einzelne Sachgebiete beschränkt werden (z.B. Regelung der finanziellen Angelegenheiten bis zur Erbscheinerteilung, Abwicklung der Beerdigungsformalitäten etc.) Es erfolgt nur in Ausnahmefällen eine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht (lediglich Unterbringungsmaßnahmen, besonders schwere medizinische Eingriffe, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen) Ohne Vorsorgevollmacht ist im gerichtlichen Verfahren ein rechtlicher Betreuer (§§ 1896 ff BGB) zu bestellen, eine Person aus dem Familienkreis oder ein externer Dritter. Es bestehen Rechenschaftspflichten und Beschränkungen.

2. Vorsorgevollmacht Bedeutung der Vollmacht Je nachdem, wie weit die Vollmacht gefasst ist, mutet sie dem Bevollmächtigten Entscheidungen zu, die bis zur Frage auf Leben und Tod des Vollmachtgebers gehen können. Bevollmächtigt werden sollten daher nur Personen, die körperlich und nach ihrer Persönlichkeit in der Lage sind, sich dem Willen des Vollmachtgebers unterzuordnen und dessen Interessen gegenüber Widerständen aus Familie, Ärzten, Behörden u.a. durchzusetzen. Wegen der weitreichenden Befugnisse und dem damit u.U. gegebenen Missbrauchspotenzial sollten nur Personen bevollmächtigt werden, die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers besitzen und zur Übernahme der damit verbundenen Pflichten bereit sind. Fehlt es hieran, sollte in jedem Fall ein Betreuer bestellt werden.

2. Vorsorgevollmacht b) Form Hinsichtlich vermögensrechtlicher Angelegenheiten grundsätzlich keine besondere Form erforderlich, insbesondere auch nicht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften (vgl. § 167 Abs. 2 BGB). ABER: Einschränkungen für den Bereich der Grundstücksgeschäfte (zur Vermeidung von Umgehungen der Formvorschriften für Grundstücksgeschäfte; notarielle Beurkundung). Achtung bei Bankgeschäften: Banken verlangen Erteilung einer Vollmacht auf eigenen Formularen ! Die Vorsorgevollmacht sollte dem Bevollmächtigtem ausgehändigt bzw. so aufbewahrt werden, dass dieser auf Verlangen das Original vorlegen kann.

2. Vorsorgevollmacht b) Form: Schriftformerfordernis für die Bereiche: gefährlicher ärztlicher Eingriff Abbruch/Nichtvornahme einer lebensverlängernden Maßnahme Unterbringung/unterbringungsähnliche Maßnahmen

2. Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht bekannt machen! Registrierung im zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer: www.vorsorgeregister.de Vorteil: Betreuungsgerichte können schnell feststellen, ob Vorsorgevollmacht registriert ist oder nicht (Berufung eines gerichtlich bestellten Betreuers wird damit entbehrlich)

IV. Beratungsmöglichkeiten

VI. Beratungsmöglichkeiten Beratung bei Ärzten (Hausarzt) Beratung bei Rechtsanwälten Weitere Informationen mit Broschüren des Bundesjustizministeriums auf www.bmj.de unter „service“ Zentrum für Medizinische Ethik Bochum e.V. www.zme-bochum.de

Rechtsanwalt Wionski Rechtsreferendar Reinhard Danke für Ihre Aufmerksamkeit verbunden mit dem Wunsch nach einem erfüllten, glücklichen und selbstbestimmten Leben ! Rechtsanwalt Wionski Rechtsreferendar Reinhard