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Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

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Präsentation zum Thema: "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung"—  Präsentation transkript:

1 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Veranstaltung in der Seniorenresidenz Helene Donner am 12. Februar 2014 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Peter Lemke Jurist und Dozent in Einrichtungen des Gesundheitswesens © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

2 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Welche Möglichkeiten gibt es, Vorsorge zu treffen Was ist eine Betreuungsverfügung, wann ist sie sinnvoll und wie erstelle ich sie mit welchem Inhalt Was ist eine Vorsorgevollmacht, wann ist sie sinnvoll und wie erstelle ich sie mit welchem Inhalt Wie verhält es sich mit einer Bankvollmacht Wird der Bevollmächtigte vom Gericht kontrolliert und wenn ja, in welchem Umfang Wo lasse ich die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Wie verhält es sich mit der im Gesetz vorgesehenen Bestellung eines Betreuers durch das Gericht © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

3 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
welche Bedeutung hat die Patientenverfügung wie ist die gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung welchen Inhalt sollte die Patientenverfügung haben wo lasse ich die Patientenverfügung wie gehen Ärzte mit den Patientenverfügungen um wie stelle ich sicher, dass die Patientenverfügung beachtet wird © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

4 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Viele Menschen machen sich Gedanken darüber, wer für sie in welcher Weise und in welchem Umfang Entscheidungen treffen soll, wenn sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind Eine unbekannte Anzahl von Menschen hat eine Vorsorge-vollmacht erstellt und überleget, ob ihre Vorsorgevollmacht für alle Situationen ausreicht oder ergänzt werden soll Viele Menschen sind sich unsicher, ob ihre Vorsorgevollmacht rechtlich wirksam ist nicht missbräuchlich genutzt werden könnte vom Behandlungsteam beachtet wird Mitarbeiter in Einrichtungen sind sich unsicher, wie sie sich bei Vorlage einer Vollmacht zu verhalten haben © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

5 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Art. 1 Abs. 1 GG Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs GG  Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlich-keit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht ge-gen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz ver-stößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Diese beiden Artikel des Grundgesetzes garantieren jedem Men-schen das Selbstbestimmungsrecht © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

6 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Rechtfertigungsgründe Da jedem Menschen das Selbstbestimmungsrecht zusteht, sind Eingriffe in seine körperliche Integrität grundsätzlich nicht er-laubt. „Unerlaubte Eingriffe“ führen sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht zur Haftung, da sie widerrechtlich sind. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind: die Einwilligung (bestehend aus Aufklärung und Zustimmung des Patienten) die mutmaßliche Einwilligung (bei bewusstlos in das KH als Notfall eingelieferte Patienten) die Einwilligung durch schlüssiges Verhalten – nonverbal © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

7 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Einwilligungsfähigkeit Ist in Gesundheitsangelegenheiten eine Entscheidung für oder gegen eine Behandlung, zu Art und Umfang der Be-handlung an, so ist die Einwilligungsfähigkeit des Patien-ten zu prüfen Die Einwilligungsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtswirksam Eingriffe in den eigenen Rechtskreis durch Dritte zu erlau-ben, die Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts zu gestatten. Die Entscheidung, ob ein Betroffener einwilligungsfähig ist, hängt davon ab, ob er in der konkreten Situation über die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügt. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

8 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Einwilligung Die Einwilligung als ausdrücklich erklärte Einwilligung (Schrift-form ist nicht erforderlich) und die Einwilligung durch schlüssiges Verhalten spielen die wichtigste Rolle in der täglichen Arbeit der Pflegekräfte. Prüfkriterien: kann der Patient/Bewohner über das Rechtsgut verfügen ? liegt die Einwilligungserklärung vor, bevor die Maßnahme durchge-führt wird ? ist die Erklärung wirksam, weil Einsichtsfähigkeit gegeben ist Vorherige Aufklärung über die Maßnahme erfolgte Weder eine Drohung noch eine Täuschung vorliegt ? © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

9 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Diese „Erlaubnis“ ist eine höchstpersönliche Entscheidung. Ohne Einwilligung oder gegen den Willen des Patienten darf eine ärztliche Behandlung/pflegerische Maßnahme weder eingeleitet noch fortgesetzt werden = Selbstbestimmung Alternativ könnte für eine entscheidungsunfähige Person ein rechtmäßiger Vertreter die notwendige Entscheidung treffen. Das führt zu den Fragen, ob ein Familienangehöriger automatisch solch ein „rechtmäßi-ger Vertreter“ ist, ob in diesen Fällen ein Gericht entscheiden muss oder ob man einen Vertreter im Voraus selbst bestimmen kann. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

10 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Eine Ehe berechtigt nicht automatisch zur rechtlichen Vertre-tung des Partners. Die Befugnis zu einer Vertretung muss dem Partner durch entsprechende Vollmacht erteilt werden. Erst recht benötigen Kinder, sonstige Angehörige oder Lebens-partner zur rechtswirksamen Vertretung eine Vollmacht. Diese Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten kann sehr weit gefasst sein, aber auch auf einige wenige Angelegenhei-ten wie z.B. „Gesundheitssorge“ beschränkt werden. Mit der Vorsorgevollmacht „Gesundheitssorge“ kann man für den Fall der eigenen Einwilligungsunfähigkeit alle anstehen-den Fragen regeln und gleichzeitig seine eigenen Wünsche und Vorstellung kundtun. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

11 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Ist durch Krankheit /Behinderung ein selbstbestimmtes Leben dauerhaft nicht mehr oder für eine begrenzte Zeit nicht mehr möglich und fehlt es an der erforderlichen Entscheidungs- bzw. Einwilligungsfähigkeit, so gibt es dafür vier Wege der Vorsorge: Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt man eine Person des Ver-trauens, die rechtswirksam im Rahmen er Vollmacht handeln darf Das Betreuungsgericht bestellt auf Antrag des betroffenen Menschen oder auf Anregung aus seinem Umfeld (z.B. Hausarzt) einen Betreuer Kann/will man keine Person bevollmächtigen, so kann man eine Be-treuungsverfügung errichten und in ihr richtungsweisende Verfügun-gen für eine eventuelle spätere gerichtliche Betreuung treffen Man regelt das Erforderliche zur medizinischen Behandlung in der Patientenverfügung © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

12 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Besteht keine Möglichkeit, eine Person zu bevollmächtigen oder bevorzugt man die Betreuerbestellung durch das Ge-richt, so kann man eine Betreuungsverfügung errichten In dieser Verfügung regelt man alle einzelnen Punkte für eine eventuelle gerichtliche Betreuung wie wer soll Betreuer werden oder wer nicht was hat der Betreuer zu beachten welche Tätigkeiten soll der Betreuer entfalten welche festgelegten Wünschen soll der Betreuer im Rahmen des noch Möglichen erfüllen Das Betreuungsgericht und der zukünftige Betreuer werden/ müssen die Verfügungen berücksichtigen. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

13 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
§ 1901c  BGB Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

14 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die Betreuungsverfügung erfordert Schriftform, sie muss aber nicht handschriftlich erstellt werden In dem Schriftstück sind die gewünschten Einzelheiten der Betreuung möglichst genau anzugeben. Damit bestimmt der Verfasser das stets von einem Betreuer zu beachtende „Wohl des Betreuten“ Die Betreuungsverfügung ist bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen wie Angehörige Einrichtungsleitung Pflegedienstleitung © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

15 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Klara Mustermann Beispielsweg 1 20000 Hamburg Für den Fall, dass für mich eine gesetzliche Vertretung (Betreuung) ein-gerichtet werden muss, möchte ich, dass mein Sohn Ernst Mustermann, geboren am in Hamburg, wohnhaft: Straße, Ort, Telefon diese Aufgabe übernimmt. Für die Betreuung habe ich folgende Vorstellungen und Wünsche: (Ggf.: Ich möchte, dass mein in meiner Patientenverfügung geäußerter Wille konsequent beachtet wird.) Datum, Unterschrift der Verfasserin/des Verfassers © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

16 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Wünsche: Betreuer Behandelnder Arzt Reisen Geburtstagsfeier Geschenke Geschenke für die Enkelkinder Friseurbesuche U.a. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

17 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Ist das Erstellen einer Vollmacht für im Einzelnen aufgezählte Tätigkeiten/Rechtsgeschäfte, wie z.B. Vermögensverwaltung, Vertretung gegenüber Behörden, Abschluss eines Heimver-trages oder Personensorge/Gesundheitssorge Erstellen einer umfassende Vollmacht, die neben der gene-rellen Vertretung bei allen Rechtsgeschäften (Generalvoll-macht) auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten wie Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung enthält. Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form durch Beglaubigung und Beurkundung, es sei denn, sie soll beurkundungspflichtige Geschäfte erlauben © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

18 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vereinbarung im Innenverhältnis von Vollmachtgeber und Bevollmächtigten sind möglich - z.B. ab welchem Zeitpunkt die Vollmacht verwendet werden darf : Geschäftsunfähigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ist ein Widerruf der Voll-macht nicht mehr möglich gilt sie über den Tod hinaus (muss in der Vollmacht klargestellt werden ), endet sie bei Widerruf durch die Erben Die Tätigkeitsfelder für den Vollmachtgeber können auch auf zwei verschieden Bevollmächtigte verteilt werden - Geld- und Vermögensverwaltung in einer Vollmacht, die anderen Tätig-keiten in der zweiten Vollmacht © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

19 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
in Schriftform das Original dient als Legitimation - „Ausweis“ einseitig erstellt deckt die Unterschrift den gesamten Text bei mehreren Seiten sollte jede Seite unterschrieben werden Vordrucke im „Ankreuzverfahren“ notarielle Ausfertigung kann sinnvoll sein (Beratung, Sicherheit, in Einzelfällen gesetzlich zwingend erforderlich=beurkundungs-pflichtige Rechtsgeschäfte) der Vollmachtgeber darf nicht geschäftsunfähig sein (in Zwei-felsfällen Notar oder Zeugen hinzuziehen) © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

20 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die Vollmacht gilt sofort ab Ausfertigung und nach Unterrich-tung des Bevollmächtigten und bleibt bis zum Widerruf wirksam Vorsorgevollmacht soll nicht sofort verwendet werden, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann man erteilt sie nur einer besonderen Vertrauensperson (Gefahr der missbräuchlichen Nutzung ist dann sehr gering), die bereit und in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen Der Bevollmächtigte muss die Übernahme der Bevollmächtigung aufkündigen, wenn er sich zur weiteren Übernahme außer Stan-de sieht © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

21 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Kann die Unterbringung auf einer geschlossenen Station oder sonstige freiheitseinschränkenden Maßnahmen wie z.B. Bett-gitter, Bauchgurte oder die medikamentöse Ruhigstellung erlau-ben (§ 1906 BGB) Muss über solche weitreichenden Maßnahmen entschieden werden, ist vom Bevollmächtigten zusätzlich die Zustimmung des zuständigen Betreuungsgerichtes einzuholen. Das Betreuungsgericht muss auch gefragt werden bei bestimmten ärztlichen Eingriffen Aufgabe einer Mietwohnung Hinterlegung über die Bundesnotarkammer „Karte“ mit Angaben zum Bevollmächtigten in der Brieftasche © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

22 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Soll sich die Vorsorgevollmacht auf Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlun-gen oder ärztliche Eingriffe, auf eine Unterbringung, auf unterbringungsähnliche Maßnahmen, auf Entbindung von der Schweigepflicht hinsichtlich der Ärzte und auf die Entgegennahme von Postsendungen und deren Öffnung erstrecken, so muss jeder einzelne Maßnahme ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht erwähnt werden. Erteilung von Untervollmachten Benennung eines Ersatzbevollmächtigten © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

23 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vorsorgevollmacht und Bankgeschäfte Die Rechtsbeziehung jedes Bankkunden zu seiner Bank wird durch den mit der Bank abgeschlossenen Vertrag bestimmt. Dem Vertrag liegen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Bank zugrunde Diese Geschäftsbedingungen regeln, wie eine Vollmacht für die bei der Bank geführten Konten zu erstellen ist. Banken bestehen i.d.R. darauf, dass eine Kontenvollmacht in der betreffenden Bank auf einem entsprechenden Vordruck bei persönlicher Anwesenheit von Vollmachtgeber und Bevoll-mächtigtem unter Ausweisvorlage erstellt wird © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

24 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Klara Mustermann, Beispielsweg 1, Hamburg Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich, Klara Mustermann, geb. am 10. Mai 1940, meinem Sohn Ernst Mustermann, geb. am 01.Januar 1964 in Hamburg, wohnhaft: Ort, Straße, Telefon Vollmacht mich in allen Angelegenheiten vollen Umfanges zu vertreten, in denen eine Vertretung rechtlich zulässig ist. Diese Vollmacht ist in vollem Umfang sofort wirksam. Sie bleibt auch im Falle einer etwaigen Geschäftsunfähigkeit wirksam. Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

25 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf alle Angelegenheiten der Personensorge, insbesondere der Gesundheitssorge. Ich entbinde alle Ärzte und Pflegepersonen gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Schweigepflicht. Der Bevollmächtigte darf für mich in Untersuchungen meines Ge-sundheitszustandes, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe ein-willigen. Dies gilt auch für besonders risikoreiche Eingriffe, bei de-nen die Gefahr besteht, dass ich dadurch sterbe oder einen schwe-ren und länger andauernden gesundheitlichen Schaden erleide. Die Einwilligung in solche Maßnahmen bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§1904 BGB). Ich erteile dem Bevollmächtigten im vollen Umfang Postvollmacht zur Empfangnahme und zum Öffnen von Postsendungen. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

26 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Der Bevollmächtigte ist ebenfalls berechtigt, meinen Aufenthalt zu bestimmen, insbesondere auch über eine notwendig werdende Einweisung bzw. dauernde oder zeitweise Unterbringung in einem Krankenhaus oder in einem Pflegeheim mit Freiheitsentziehung zu entscheiden. Er ist ebenfalls befugt, in unterbringungsähnliche Maßnahmen, wie z.B. das Anbringen von Bettgittern bzw. Bauch-gurten oder die medikamentöse Ruhigstellung, einzuwilligen. Auch für die Einwilligung in diese Maßnahmen, die in §1906 BGB geregelt sind, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen. Mir ist bewusst, dass diese Vollmacht umfassend und generell ist. Ich kann dem Bevollmächtigten jedoch jederzeit im Innenverhältnis konkrete Weisungen erteilen. Der Bevollmächtigte ist verpflichtet, solche Weisungen zu beachten. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

27 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Wenn ich die Vollmacht widerrufe, muss mir der Bevollmächtigte das Original dieser Vollmacht zurückgeben. Der Bevollmächtigte darf – auch in Angelegenheiten der Personen-sorge Untervollmachten erteilen und widerrufen. (Ggf.: Mein in einer gesonderten Patientenverfügung geäußerter Wille soll konsequent beachtet werden.) (Ggf.: Sollte trotz dieser Vollmacht die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung erforderlich sein, wünsche ich, dass der Bevollmächtigte als rechtlicher Betreuer eingesetzt wird.) Datum, Unterschrift der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

28 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Einrichtung einer Betreuung Grundsatz der Erforderlichkeit auf Antrag des Betroffenen (Einwilligung) oder aber von Amts wegen (Notwendigkeit) nach Anregung an das Gericht Aufklärung des Sachverhalts und Anhörung des Betroffenen (Untersuchungsgrundsatz) Betreuer (i.d.R. ehrenamtlich) soll möglichst ein Angehöriger sein Betreuer kann sein: die natürliche Person, der Vereinsbetreu-er und der Behördenbetreuer Der Betroffene bleibt geschäftsfähig, ehefähig + testierfähig © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

29 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Klar definierte Aufgabenkreise wie Gesundheitssorge, Aufent-haltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Wohnungsangele-genheiten, Vertretung gegenüber Behörden + in gerichtlichen Verfahren, Fernmeldeverkehr + Post, Abschluss von Heimver-trägen + Regelungen zu den Heimkosten, Vertretung gegen-über der Heimleitung, Überwachung der Taschengeldverwal-tung, Sicherung der ärztlichen Heilbehandlung einschließlich der erforderlichen Einwilligung, Entscheidung über Fixierungs-maßnahmen + über Medikation, insbes. Zwangsmedikation Genehmigung in Einzelfällen durch das Betreuungsgericht Kosten, Beendigung und einstweilige Maßregeln Frage: Entscheidet Betreuer oder Betreuter ? © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

30 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vorsorge für den Fall treffen, dass man nicht mehr selbst über ärztliche Behandlungsmaßnahmen oder auch deren Abbruch entscheiden kann Wunsch für die letzte Phase des Lebens, dass Schmerzen er-spart bleiben mögen und ein würdevolles Sterben ermöglicht wird Vorab bereits weitere Entscheidungen für die Situation tref-fen, in der man nicht mehr entscheidungsfähig ist Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt diesen Wünschen entspricht. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

31 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Ist ein Patient einwilligungsfähig, entscheidet er selbst nach Aufklärung und Beratung durch den Arzt über alle ihn betref-fenden ärztlichen Maßnahmen Ohne Zustimmung darf ein Arzt – abgesehen von Notfällen – Maßnahmen wie z.B. Operationen oder bestimmte Untersu-chungen nicht durchführen Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverlet-zung strafbar sein. Ist ein Mensch nicht mehr entscheidungsfähig und kann sei-nen Willen nicht mehr selbst äußern, muss an seiner Stelle ein Betreuer oder ein Bevollmächtigter entscheiden © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

32 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Mit der PV trifft jemand Vorsorge für den Fall der Entschei-dungsunfähigkeit und äußert sich im Voraus dazu, welchen Maßnahmen er in bestimmten Situationen/bei bestimmten Krankheiten zustimmt bzw. welche er ablehnt Die PV richtet sich an behandelnden Ärzte und an Betreuer bzw. Bevollmächtigten, deren Entscheidungen über medizi-nische Maßnahmen sich an dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen und an den geäußerten Wertevor-stellungen orientieren sollen Eine PV ist rechtlich verbindlich, wenn durch sie der Wille des Patienten bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

33 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
§ 1901a BGB Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimm-te, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevor-stehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbe-handlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Aus-druck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

34 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festle-gungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungs-wünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzu-stellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere münd-liche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Über-zeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

35 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung ver-pflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patienten-verfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. Also: Volljährig – Einwilligungsfähig – Schriftform – Festlegung = Prüfung durch Betreuer und Geltung verschaffen © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

36 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Hinweisen zur Abfassung einer Patientenverfügung Schriftform (Gesetzeswortlaut) zum Beweis des Inhaltes Notarielle Beglaubigung nicht notwendig – aber in Einzelfällen sinnvoll Einwilligungsfähigkeit Zeugen nicht erforderlich – aber ggf. sinnvoll (Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit) Empfehlenswert ist die Bezeugung durch den Hausarzt  Zeitnahe Erstellung Ggf. aktualisieren + mit Unterschrift und Datum bestätigen Durchsetzung durch Bevollmächtigten oder durch Betreuer Jederzeit formloser Widerruf möglich © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

37 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Aufbau Eingangsformel* Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll* Festlegungen zu ärztlichen/ pflegerischen Maßnahmen* Wünsche zu Ort und Begleitung Aussagen zur Verbindlichkeit Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen Hinweis auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung Organspende Schlussformel* Schlussbemerkungen Datum, Unterschrift* Aktualisierung(en) mit Datum und Unterschrift Anhang: Wertvorstellungen © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

38 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Exemplarische Situationen, für die die PV gelten soll Wenn - ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmit-telbaren Sterbeprozess befinde... ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist... ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.B. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natür-liche Weise zu mir zunehmen ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

39 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Men schen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte (können namentlich benannt werden) aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.B. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir be-wusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindun-gen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist . © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

40 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsauf-nahme. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleim-häuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übel-keit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome. dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.B. Magensonde durch Mund, Nase ,Bauchdecke, venöse Zugänge) erfolgt. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

41 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
die Unterlassung jeglicher künstlichen Flüssigkeitszufuhr, keine Organtransplantationen kein Blut oder Blutersatzstoffe keine Gabe lebenserhaltender Medikamente, dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Vorausset-zung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer unge-wollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamen-te nehme ich in Kauf, die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung, dass keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird, © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

42 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Folgerungen bei einwilligungsunfähigen Patienten mit PV Eine Patientenverfügung muss beachtet werden und bindet den Betreuer/Bevollmächtigten Eine dem Patientenwillen nicht entsprechende Behandlung ist unzulässig und zu beenden. Die Ablehnung einer vom Arzt angebotenen Behandlung durch den Betreuer/Bev. ist genehmigungspflichtig Lücken in der Verfügung sind anhand des mutmaßlichen Will-lens zu schließen - Vorrang: Lebensschutz Bei infauster Prognose kann sich das Behandlungsziel verän-dern in Richtung: Ermöglichen eines schmerzfreien Sterbens in Würde. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

43 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Folgerungen bei einwilligungsfähigen Patienten mit PV Da der Wille des Patienten entscheidet, dürfen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr unterbleiben, wenn es der Wille des Patien-ten ist , wenn die Maßnahmen den Todeseintritt nur verzögern + die Krankheit mit ihrem Ausgang nicht mehr aufzuhalten ist. Keine Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr - aber subjektive Empfindungen sind zu stillen - Zwangsernährung ist unzulässig Die künstliche Ernährung und die Zwangsernährung sind ge-setzlich nicht geregelt – daher Beachtung der Rechtsprechung des BGH und der medizinrechtlichen Literatur Beachtung der Empfehlungen, Richtlinien und Leitlinien der Bundesärztekammer © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

44 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung 2011 Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrech-tes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wie-derherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Pflicht zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen. Unabhängig von anderen Zielen der medizinischen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören u.a.: menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot + Übelkeit , Stillen von Hunger + Durst. Art und Ausmaß einer Behandlung sind gemäß der medizinischen Indi-kation vom Arzt zu verantworten. Er muss dabei den Willen des Patien-ten achten. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

45 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Grundsätze der BÄK zur Sterbebegleitung 2011 Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Darüber hinaus darf das Sterben durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ermöglicht werden, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Diese Grundsätze sollen dem Arzt eine Orientierung geben, können ihm jedoch die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen unter Berücksichti-gung der Umstände des Einzelfalls getroffen werden. In Zweifelsfäl-len kann eine Ethikberatung hilfreich sein. © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

46 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Broschüren und weitere Informationen Bundesministerium der Justiz Bayerische Justizministerium /DasBetreuungsrecht.pdf Empfehlungen der Bundesärztekammer und der Zentralen Ethik-kommission bei der Bundesärztekammer zum Umgang mit Vor-sorgevollmacht und Patientenverfügung in der ärztlichen Praxis aus dem Mai 2010 © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe

47 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit © Peter Lemke - Schulungen im Recht der Gesundheitsberufe


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