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Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

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Präsentation zum Thema: "Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung"—  Präsentation transkript:

1 Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Vortrag am St. Ingbert-Hassel, AWO-Zentrum Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102 (Altes Rathaus),66128 Saarbrücken Tel. 0681/ ;

2 Ausgangslage Betreuungsrechtsänderungsgesetz Menschen als Betroffene tangiert > 1,1 Mio. Menschen unter Betreuung, da aufgrund psychischer Krankheit, Behinderung o. Altersverwirrtheit nicht mehr in der Lage über persönliche oder finanziellen Angelegenheiten zu entscheiden : 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz Keine Entscheidungs- o. Handlungsbefugnis für Ehepartner, nächste Verwandte o. Lebensgefährten für die jeweils erkrankte Person Keine Vorsorgevollmacht Einleitung Betreuungsverfahren Wer Schicksal selbst bestimmen möchte: Vorsorgevollmacht nebst Patienten- u./o. Betreuungsverfügung

3 Gründe für die Errichtung I
Mit Vorsorgeverfügungen wird dem grundrechtlich geschützten Gedanken des Selbstbestimmungsrechts Rechnung getragen, da die erforderlichen Angelegenheiten selbst geregelt werden können. Gerade für das vorgerückte Alter sind solche individuellen Regelungen dringend angezeigt: Aufgrund moderner medizinischer Errungenschaften steigt die Lebenserwartung, aber damit erhöht sich auch das Risiko alterstypischer Krankheiten (Altersdemenz, Alsheimer u.a.). In gesunden Tagen für den Verlust der geistigen Kräfte vorzusorgen, ist Aufgabe und Ziel einer Vorsorgevollmacht. So früh wie möglich Beschäftigung mit Fragen der Vorsorgeverfügungen

4 Gründe für die Errichtung II
Früher: Angst vor Scheintod und irrtümlich lebendig begraben zu werden. Heute: Furcht vor Scheinleben Angst vor langsamen Sterben und des Lebenmüssens trotz schwerster Erkrankungen durch die enormen Möglichkeiten der modernen Apparatemedizin im Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen führt oftmals zum Wunsch nach einem Sterbenlassen aber: wegen gesundheitlicher Beschwerden häufig keine eigenverantortliche Mitteilung dieses Wunsches durch den Betroffenen mehr möglich. Die Behandlungswünsche des Betroffenen anzugeben, ist Aufgabe und Ziel der Patientenverfügung.

5 „Vorsorgeinstrumente“
Betreuung Patientenverfügung Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht

6 Vorsorgeinstrumente I
Betreuung Betreuungsverfügung Möglich bei Geschäftsfähigen und bei Nichtgeschäftsfähigen Weder Geschäftsfähigkeit noch Einwilligungsfähigkeit beim Betroffenen erforderlich Betreuung wird vom Vormundschafts-gericht bei bestimmten geistigen/seelischen Behinderungen angeordnet Richtet sich an das Vormundschaftsgericht und an den späteren Betreuer = gerichtlich bestellter Vertreter. Macht Betreuung nicht überflüssig! Betreuer ist in seinem Aufgabenkreis gesetzlicher Vertreter des Betreuten Enthält z.B. Vorschlag, wer Betreuer werden soll; regelt Art und Wahrnehmung der Betreuung; Anordnungen nicht zwingend §§ 1896 ff BGB §§ 1896, 1901a BGB

7 Vorsorgeinstrumente II
Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Geschäftsfähigkeit erforderlich Einwilligungsfähigkeit erforderlich Vorsorgevollmacht richtet sich an das Vor-mundschaftsgericht und an den Bevollmächtigten = rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter Patientenverfügung richtet sich an Ärzte, Pflegeberufe, Kliniken, Betreuer und Bevollmächtigte; u.U. an das Vormund-schaftsgericht. Daneben kann es zur Betreuung kommen. Regelt Vertretung durch einen Bevollmächtigten, damit es nicht zur Betreuung kommt; in manchen Fällen Betreuung trotzdem erforderlich Patient legt beschränkt auf medizinische Vorgänge seinen Willen im voraus für den Fall des Eintritts einer bestimmten Situation nieder. Vorsorgevollmacht daneben u.U. zweckmäßig §§ 164 ff, 1896 II, 2, III, 1904, 1906 BGB (Noch) Keine spezielle gesetzliche Regelung.

8 Vorsorgevollmacht I § 1896 II, 2 BGB gibt die Möglichkeit,
für den zukünftigen Fall eigener Geschäftsunfähigkeit o. auch bloßer Hilfsbedürftigkeit eine dritte Person auf rechtsgeschäftlicher Grundlage zur Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten zu bevollmächtigen = Vorsorgevollmacht Dadurch wird das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gestärkt. Bestellung eines Betreuers oder auch Kontrollbetreuers kann verhindert werden. Betreuungsgesetz: Ermöglicht Betreutem die Erhaltung seiner Privatautonomie und gibt Instrument zur Regelung seiner Wünsche vorrangig vor staatlichem Eingreifen durch Betreuerbestellung. Allerdings: §§ 1904, 1906 BGB anstelle autonomer Gestaltung Gesundheitsfragen durch Vorsorgevollmacht bedürfen Maßnahmen §§ 1904, 1906 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung

9 Vorsorgevollmacht II Vorsorgevollmacht =
lebzeitige Absicherung der eigenen, auch vorübergehenden Handlungsunfähigkeit postmortale Vollmacht = wird erst mit dem Tod wirksam transmortale Vollmacht = Erweiterung Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus

10 Wirksamkeitsvoraussetzungen I
Vermögensrechtliche Angelegenheiten grundsätzlich formfrei, §§ 167, 168 BGB bei Geschäften des täglichen Lebens Schriftform entbehrlich Vollmacht zum Abschluss eines nach § 311b I BGB formbedürftigen Vertrages über Grundstücksgeschäfte gem. § 167 II BGB grundsätzlich formfrei, aber gegenüber Grundbuchamt gem. § 29 GBO: öffentliche Beurkundung o. Beglaubigung. allerdings: Vollmacht für die Abwicklung von Grundstücksgeschäften dann formbedürftig nach § 311b I BGB, wenn unwiderruflich erteilt, da sie bereits bindende Verpflichtung zum Erwerb oder Veräußerung Grundstück darstellt ; ebenso bei widerruflicher Vollmacht, wenn sie rechtliche o. tatsächliche Bindung des Vollmachtgebers zu Grundstücksgeschäft begründet

11 Wirksamkeitsvoraussetzungen II
Persönliche Angelegenheiten Vorsorgevollmacht kann formlos erteilt werden. Gesetz verlangt keine spezifische Form genügt jede Vollmacht, die erkennen lässt, dass persönliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten besorgt werden sollen. Erforderlich: Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Erteilung Vollmacht Begründung: Vollmacht wirkt auf zeitlich unüberschaubare Dauer und setzt daher Einsichtsfähigkeit in die Zukunft voraus. Schriftform erforderlich, §§ 1904 II, 1906 V BGB:

12 Wirksamkeitsvoraussetzungen III
Entscheidungsbefugnis Bevollmächtigter zur Einwilligung - in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, - Heilbehandlung oder - ärztlichen Eingriff mit der begründeten Gefahr, dass Vollmachtgeber aufgrund Maßnahme stirbt oder - schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet oder auch - in Unterbringung verbunden mit Freiheitsentziehung Vorsorgevollmachten in Angelegenheiten der Personensorge sollen nicht voreilig erteilt werden Bei der Feststellung, ob Vollmacht auch die Übertragung der Entscheidungsbefugnisse über freiheitsbeschränkende Maßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge umfasst, ist nach der Rspr. nach engem Maßstab zu beurteilen: Entschluss muss sich spezifisch aus der Vollmacht ergeben!

13 Patientenverfügung I Oberste Grenze: Aktive Sterbehilfe keine zulässige Anweisung Wunsch nach Patientenverfügung = Angst vor Apparatemedizin Angst, allein in der Anonymität des Krankenhauses zu sterben Palliativmedizin Psychosoziale Betreuung des Patienten in Kombination mit Schmerztherapie

14 Patientenverfügung II
Inhalt: Soll den Willen des Verfügenden im Hinblick auf eine medizinische Behandlung o. Nichtbehandlung für den Fall Ausdruck verleihen, dass der Verfügende seine Behandlungswünsche aufgrund einer physischen o. psychischen Situation nicht mehr äußern kann. Wendet sich an den behandelnden Arzt und das Pflegepersonal Voraussetzung: Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei Abfassung, Verfügende muss über die geistige und sichtliche Reife verfügen, sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eigenverantwortlich auszuüben. Keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben, aber aus Beweis- und Praktikabilitätsgründen: Schriftform und eigenhändige Unterschrift!

15 Patientenverfügung III
Notarielle Beurkundung o. Hinzuziehung von Zeugen nicht notwendig, aber sinnvoll und empfehlenswert im Hinblick auf den Nachweis der vollen Geschäftsfähigkeit und der Entscheidungsfähigkeit hinsichtlich der Ausübung und der Bedeutung und Tragweite seines Selbstbestimmungsrechts. Sinnvoll: alle Unterschriften in nicht allzu langen Zeitabständen zu erneuern, um dadurch zu dokumentieren, dass der ursprünglich gefasste Wille nach wie vor aufrecht zu erhalten wird. Bei absehbarer Verschlechterung des Gesundheitszustandes Intervall der Unterschriftserneuerung deutlich zu verkürzen, um der Annahme eines eventuellen Meinungsumschwunges durch Dritte entgegenzuwirken. Keine gesetzliche Grundlage

16 Aktuelle Diskussion I Diskussion Gesetzentwurf im Bundestag zur Frage,
Wie ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten mit dem Schutz des Lebens in Einklang zu bringen? 3 Positionen: - Antrag Gruppe um Abgeordneter Joachim Stünker (SPD): Vorrang Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Patientenverfügung muss unabhängig vom Stadium der Erkrankung umgesetzt werden, also auch dann, wenn die Krankheit nicht zwangsläufig zum Tod führt. Arzt Vollstrecker des Patientenwillens. - Antrag um Gruppe Abgeordneter Wolfgang Bosbach (CDU): Wesentlich restriktiver. Unterscheidung einfache und qualifizierte Verfügung. Einfache WE: Wunsch nach Behandlungsabbruch nur verbindlich, wenn unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit vorliegt.

17 Aktuelle Diskussion II
Qualifizierte WE: Gilt für jedes Krankheitsstadium; setzt aber vorherige Beratung und notarielle Beglaubigung voraus und muss alle fünf Jahre erneuert werden. - Antrag Gruppe um Abgeordneten Wolfgang Zöller (CSU), Herta Däubler-Gmelin (SPD) und Monika Knoche (Linke): Lehnt sich an Vorlage Abgeordneter Stünker an; will aber Hürden weiter senken, indem auch mündliche Willenserklärungen gelten sollen. Stärkerer Einbezug des Arztes in Entscheidung über einen möglichen Behandlungsabbruch. Würde Patientenverfügung in Frage stellen. Heftige Kritik von Verbänden und Organisationen an allen Entwürfen. Trotzdem Chance auf gesetzliche Regelung: Angebot Abgeordneter Stünker an Gruppe um Abgeordneten Zöller aus beiden Papiern einen tragfähigen Entwurf zu machen

18 Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
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