Innungsmeister-Stammtisch 3

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Innungsmeister-Stammtisch 3 Innungsmeister-Stammtisch 3.September 2007 Vortrag „Gewerbeausübung durch Ausländer" Vortragender: Mag. Ferdinand Wallner Rechts-, Gewerbe und Umweltpolitische Abteilung /WKW

Gewerbeausübung durch Ausländer Überblick Gewerbeausübung mittels Niederlassung Arbeiten über die Grenze Aspekte der Umsetzung der 4. Berufs- und Diploman- erkennungsrichtline/EG Aspekte der Dienstleistungsrichtlinie/EG Informationsblätter/ Merkblätter / Broschüren / Gewerberechtsdatenbank des des KC- Wirtschaftsrecht

Gewerbeausübung durch Ausländer I. Gewerbeausübung mittels Niederlassung Niederlassung von Unternehmern mit Sitz in einem EU/EWR- Staat Niederlassung von Unternehmern mit Sitz in der Schweiz Niederlassung von Unternehmern mit Sitz in einem Drittstaat/WTO Mitgliedstaat Asylwerber und Asylanten

Gewerbeausübung durch Ausländer I Gewerbeausübung durch Ausländer I. Gewerbeausübung mittels Niederlassung/1 u. 2 EU/EWR Unternehmer und Schweiz Allgemeine Anforderungen an die Niederlassung Zweigniederlassung Tochtergesellschaft Freie Gewerbe Reglementierte Gewerbe Inländervorbehalt (Rauchfangkehrer, Militärwaffengewerbe) Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 Gleichhaltung (Äquivalenz) gemäß § 373 d GewO 1994 Individuelle Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 Gleichwertigkeit deutscher Meisterprüfungen mit österreichischen Meisterprüfungen aufgrund Staatsvertrag Bei Gesellschaften: zumindest Eintragung einer Zweigniederlassung im Firmenbuch, Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers

Gewerbeausübung durch Ausländer I /3 Gewerbeausübung durch Ausländer I /3. und 4 Unternehmer mit Sitz in Drittstaat/ Asylwerber - Asylanten Vorliegen eines Staatsvertrags (§ 14 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 – z.B. USA) oder Aufenthaltstitel, der eine Gewerbeausübung zulässt (§14 Abs.1 zweiter und 2 Satz GewO 1994) ; Erfüllung der sonstigen Zugangsvoraussetzungen, insbes. Befähigung Bei Gesellschaften: Gegenseitigkeit betr. Eintragung im Firmenbuch, Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers Asylwerber und Asylanten

Gewerbeausübung durch Ausländer II. Arbeiten über die Grenze Hereinarbeiten durch Unternehmer mit Sitz in einem EU/EWR-Staat Hereinarbeiten durch Unternehmer mit Sitz in der Schweiz Sonderregelung betreffend die 10 kontinentaleuropäische Mitgliedstaaten (EU Beitritt seit 1.5.1994) Hereinarbeiten durch Unternehmer aus Drittstaaten

Gewerbeausübung durch Ausländer II. Arbeiten über die Grenze – 1. u. 2 Gewerbeausübung durch Ausländer II. Arbeiten über die Grenze – 1. u.2. EU/EWR-Unternehmer/Schweiz Regelung des § 373g GewO 1994 Regelung betreffend freie Gewerbe Regelung betreffend reglementierte Gewerbe Anerkennung Gleichhaltung (Äquivalenz) Individuelle Befähigung Sondererregelung betreffend Schweiz

Gewerbeausübung durch Ausländer II Gewerbeausübung durch Ausländer II. Arbeiten über die Grenze / Sondererregelung Beitrittsstaaten Regelungen für Arbeiten über die Grenze für selbstständige Unternehmer ident mit allen anderen EU/EWR- Unternehmern Ausnahmen in sensiblen Bereichen betreffend Mitarbeiter dieser Unternehmer beim Einsatz von Auftragsarbeiten Sensible Bereiche Sanktionen für Beschäftiger von Subunternehmern Beihilfe oder Anstiftung zur unbefugten Ausländerbeschäftigung Unlauterer Wettbewerb Probleme bei öffentlicher Auftragsvergabe

Gewerbeausübung durch Ausländer II Gewerbeausübung durch Ausländer II. Arbeiten über die Grenze – Drittstaaten /WTO Mitgliedstaaten 1. Teil Die grundsätzliche Regelung betreffend bestellte Arbeiten (Dienstleistungen) von Unternehmern aus Drittstaaten enthält § 51 Abs. 1 GewO 1994 Bloße Warenlieferungen (= Waren, die als Konsumgüter bereits gebrauchsfähig sind oder um Rohstoffe, Halbfertigprodukte bzw. Bestandteile von Endprodukten) sind keine grenzüberschreitende „Arbeiten“. Montagetätigkeiten in Verbindung mit einer Warenlieferung oder Auftragsfertigungen (Assembling) vor Ort sind keine Warenlieferungen sondern fallen unter den „Handel mit Dienstleistungen“

Gewerbeausübung durch Ausländer II Gewerbeausübung durch Ausländer II. Arbeiten über die Grenze – Drittstaaten /WTO Mitgliedstaaten 2. Teil Nach der sog. Verpflichtungsliste GATS/SC/7 (BGBl Nr. 1/1995) dürfen Dienstleistungen unmittelbar nicht erbracht werden, zulässig sind nur Bloße Geschäftsanbahnung (kein Verkauf, keine Dienstleistung) Tätigkeit als Schlüsselkraft für die Niederlassung oder Tochtergesellschaft Vorbereitungstätigkeiten als Verantwortlicher zur Gründung der Niederlassung einer juristischen Person Ansonsten sind bestellte Arbeiten aus Drittstaaten nur erlaubt aufgrund einer Gleichstellung durch den Landeshauptmann Gleichstellungdarf nur bei Vorliegen des volkswirtschaftlichen Interesses erteilt werden, wenn sonst kein öffentlichen Interessen entgegenstehen

Gewerbeausübung durch Ausländer III. Aspekte der Umsetzung der 4 Gewerbeausübung durch Ausländer III. Aspekte der Umsetzung der 4. Berufs- und Diplom-anerkennungsrichtline/EG 2005/36 Bei Niederlassung von EWR/EU- bzw. Schweizer Unternehmern nur wenige Änderungen, u.a. statt 6 Jahre selbstständige Berufsausübung 5 Jahre Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten: Ist die Tätigkeit im Sitzstaat reglementiert – genügt Befähigung des Herkunftsstaats Ist die Tätigkeit im Sitzstaat im Sitzstaat nicht reglementiert - zwei Jahre selbstständige Tätigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre im Herkunftsstaat Möglichkeit der Vorschreibung von Zusatzqualifikationen bei erheblichen Abweichungen der Qualifikation unter der Bedingungen öffentliche Sicherheit / Gefahr für Leben und Gesundheit.

Gewerbeausübung durch Ausländer IV Gewerbeausübung durch Ausländer IV. Aspekte der Umsetzung der Dienstleistungrichtlinie Die Dienstleistungrichtlinie ist nur unter den Bedingungen der Diplomanerkennungsrichtlinie wirksam! Mitgliedstaaten müssen einen einheitlichen Ansprechpartner für Anfragen/Ansuchen von Unternehmern aus den jeweils andern Mitgliedstaaten einrichten. Elektronische Anlaufstelle für Ansuchen Eingebunden werden Bundes- und Landesstellen, Kooperation mit WKO angestrebt Aktivitäten der LKn betreffend Servicecenter, Neufög werden nicht berührt

Gewerbeausübung durch Ausländer V Gewerbeausübung durch Ausländer V. Informationsblätter/ Merkblätter / Broschüren / Gewerberechtsdatenbank des KC- Wirtschaftsrecht Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch Unternehmer aus den der EU ab 1. Mai 2004 neu Beigetretenen Staaten Gewerbeausübung durch Ausländer Herüberarbeiten nach Österreich Gewerberechtsdatenbank

Gewerbeausübung durch Ausländer Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Mitarbeit! Der Referent ist erreichbar wie folgt: Mag. Ferdinand Wallner Wirtschaftskammer Wien Abteilung für Rechts-, Gewerbe- und Umweltpolitik (RUP) Stubenring 8-10A- 1010 Wien 1., T: +1/514 50 1278 | F: +1/514 50 1483 RUP@wkw.at | http://wko.at/wien