Wiederholung AG StrR I. Fallbearbeitung Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in.

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Wiederholung AG StrR I

Fallbearbeitung Bearbeitervermerk lesen Sachverhalt lesen Aufteilung Tatkomplexe / Personen Gliederung anlegen Sachverhalt in Gliederung einfügen Überprüfen mit Bearbeitervermerk Ausarbeitung

Gutachterstil Obersatz legt das Prüfprogramm fest Definition / Auslegung was muss abstrakt erfüllt sein? Subsumtion trifft das auf den Sachverhalt zu? Ergebnis Antwort auf den Obersatz

Deliktsaufbau Vorsätzliches Erfolgsdelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafausschließungsgründe V. Strafzumessung

Deliktsaufbau Versuch I. Tatbestand 1. Tatentschluss (= subj. Tatbestand) entspricht die geplante Tat dem objektiven Tatbestand 1. Tatentschluss (= subj. Tatbestand) entspricht die geplante Tat dem objektiven Tatbestand 2. Ansetzen zur Tat (= obj. Tatbestand) 2. Ansetzen zur Tat (= obj. Tatbestand) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Rücktritt

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) TB Merkmal b) Tb Erfolg aa) Kausalität bb) Obj. Zurechnung Auslegung Subsumtion c.s.q.n. Gefahrschaffung Alt. Kausalität Realisation Atyp. Verl. Allg. Lebensrisiko Risikoverringerung Dritter Selbstgef. Schutzzweck

2. Subjektiver Tatbestand Ist grundsätzlich Deckungsgleich mit dem objektiven Tatbestand, außer bei objektiven Bedingungen der Strafbarkeit und überschießender Innentendenz Wird bei Versuch zuerst geprüft als Tatentschluss Fehlt bei Fahrlässigkeit

Tatumstandsirrtum Täter kennt eine Tatsache nicht, die zum Tatbestand gehört § 16 StGB: Der Vorsatz entfällt Prüfung ob Fahrlässigkeit strafbar

Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Tatumstandsirrtum, § 16 Fahrlässigkeit prüfen

Subsumtionsfehler Bei normativen Tatbestandsmerkmalen Täter kennt sozialen Sinngehalt Täter ordnet aber Sachverhalt falsch unter Fehler ist unbeachtlich was den Vorsatz betrifft § 17 im Bereich der Schuld prüfen

Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Subsumtionsfehler § 17 StGB Verbotsirrtum § 49 StGB Strafmilderung

Error in Persona Täter verwechselt sein Angriffsziel Unbeachtlich (allg. Meinung) Argument: Generalvorsatz (eine andere Person) Identität ist nicht Teil des Tatbestandes lediglich Motivirrtum

Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Error in persona

Error in Objekto Täter irrt über sein Angriffsziel Tatsächliches und gewolltes Angriffsziel sind nicht gleichwertig Irrtum beachtlich, es fehlt die Kenntnis über die Natur des Angriffsziels (= Tatbestandsmerkmal) Fahrlässigkeit prüfen (bzgl. getroffenes Z.) Versuch prüfen (bzgl. beabsichtigtes Z.)

Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Error in objekto Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.

Aberratio ictus Täter verfehlt sein Ziel und trifft ein anderes (keine Verwechslung beim Zielen, sondern danebenschießen) Str.: Vollendungslösung (Erfolg da, Vorsatz da) Versuchslösung (Vorsatz ist konkretisiert, Erfolg trat nur fahrlässig ein)

Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Aberratio ictus Versuch d. beabs. und Fahrlässigkeit d. getr.

II. Rechtswidrigkeit Grundsätzlich indiziert, es müssen Rechtfertigungsgründe vorliegen. Notwehr Rechtfertigender Notstand, BGB u. StGB Einwilligung tatsächlich / mutmaßlich § 127 StPO

Prüfschema a) (Anwendbarkeit der Norm) b) Rechtfertigungslage c) Rechtfertigungshandlung Erforderlichkeit (geeignet, mildestes M.) Verhältnismäßigkeit (Abwägung) (Angemessenheit) d) Subjektives Element (str.) nur Versuch

Fehlen des Rettungswillens Täter weiß nicht, dass ein Rechtfertigungsgrund gegeben ist Tatsächlich liegt ein Rechtfertigungsgrund vor Str.: (1) subj. Element nicht erforderlich (2) Rechtfertigung nicht gegeben (3) nur nach Versuch bestrafen

Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) Subjektives Element (z.B. Rettungswille) III. Schuld IV. Strafzumessung Fehlen des subj. Elements Versuch prüfen

Erlaubnistatumstandsirrtum Täter glaubt an eine Rechtfertigung Tatsächlich liegt keine vor Wäre es so wie der Täter glaubt, läge eine Rechtfertigung vor (sonst § 17 StGB) Behandlung sehr strittig Relevanz beachten! Eigener Gliederungspunkt

Theorien zum ETUI Modifizierte Vorsatztheorie (dolus malus fehlt § 16 StGB direkt) Neg. TBM § 16 StGB direkt Eingeschr. Schuldtheorie § 16 StGB analog ReFoVerw. Eingeschr. Schuldtheorie nur Rechtsfolge, Tat bleibt vorsätzlich und rechtswidrig Strenge Schuldtheorie § 17 StGB

Relevanz Grundsätzlich immer relevant ist die Unterscheidung nach § 16 oder 17 StGB Bei § 16 StGB ist direkt oder analog immer egal Teilnahme ist nur bei Rechtsfolgenverweisung nach § 16 StGB oder bei § 17 StGB möglich!

Behandlung im Gutachten I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit Objektives Element (z.B. Notwehrlage, Notwehrhandlung) III. Erlaubnistatumstandsirrtum a) Läge Rechtfertigung vor? b) Behandlung nach § 16 StGB oder § 17 StGB Liegt nicht vor! Fahrlässigkeit prüfen § 17 in IV. Schuld prüfen Wenn nicht:

III. Schuld Ist die Tat dem Beschuldigten persönlich vorwerfbar? § 19 StGB § 20 StGB Entschuldigender Notstand, § 35 StGB Verbotsirrtum, § 17 StGB Notwehrexzess, § 33 StGB

Mehrere Tatbeteiligte (Nebentäter)Mittäter Mittelbarer Täter Gehilfe (VRWT + Hilfeleisten) Anstifter (VRWT + Hervorrufen Tatentschluss) Prüfung der Tatherrschaft In objektivem TB oder Im Tatentschluss Zurechnung

Prüfungsreihenfolge Bearbeitervermerk beachten!! Dickschiffe voraus! Tatnächster zuerst Erst Täterschaft, dann Teilnahme Erst Vorsatz, dann Fahrlässigkeit Brauche ich Ergebnisse für einen Anderen? Keine Delikte vergessen!