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Veröffentlicht von:Irmingild Neer Geändert vor über 9 Jahren
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Prüfungstermin Juni 2009 Georg Gutfleisch FV Jus
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Prüfung A : § 88 (1) FL KV ◦ A handelt obj. Sorgfaltswidrig ◦ Es fährt mit normaler Abbiegegeschwindigkeit, obwohl seine Sicht stark eingeschränkt war. Weiters ist auch der Vertrauensgrundsatz beachtlich, da alte Damen davon ausgenommen sind ◦ Entweder Verstoß gegen Rechtsnorm (StVO) oder Zuwiderhandeln gegen den Maßmenschen ◦ Der Erfolg der leichten KV tritt ein ◦ Die obj. Zurechnung (Kausalität, Risikozusammenhang, Risikoerhöhung) ist problemlos.
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Es liegen keine Rechtsfertigungsgründe vor Die Schuld kann problemlos bejaht werden EBENE 4 des Prüfungsschemas: ABER: Strafaufhebungsrund des § 88 (2) Z 3 ◦ Die KV der Gertrude dauert nicht länger als 3 Tage
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Prüfung B: §§ 15, 127 Versuchter Diebstahl ◦ B hat Vorsatz auf die Wegnahme von „recht viel Bargeld“ von G ◦ Seine Versuchshandlung ist eine unmittelbare Ausführungshandlung ◦ Tauglichkeit des Objekts: In der Tasche befindet sich kein Geld OBJ. EX ANTE: absolut untauglich = Straflos Eindruckstheorie: relativ untauglich = Strafbar ◦ RW und Schuld sind zu bejahen Prüfung B: § 135 Dauernde Sachentziehung ◦ Geldtasche
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Prüfung B: § 241e Wegnahme unbarer Zahlungsmittel A erfüllt den obj. TB des § 241e, da er ein unbares Zahlungsmittel (iSd. § 74) der G wegnimmt Auf subj. TB Ebene erhofft sich B zwar Bargeld, doch muss Eventualvorsatz auf eine Bankomatkarte angenommen werden (üblicher Inhalt einer Geldtasche) RW und Schuld sind zu bejahen
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Prüfung B: § 127 Diebstahl ◦ B hebt mit der Bankomatkarte von G 50.000 € ab. ◦ Fraglich ist, ob dies als Diebstahl zu subsumieren ist. ◦ Eine Meinung nimmt dies an und bejaht die Erfüllung des obj. TB des § 127 ◦ Auf Subj. TB Ebene hat B sowohl Tatbild- als auch Bereicherungsvorsatz ◦ RW und Schuld sind zu bejahen Qual. § 128 (1) Z 4 Die Wertqualifikation von 3.000 € ist gegeben und B hat Vorsatz darauf
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Prüfung B: § 148a Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ◦ Die andere Meinung vertritt, dass das unbefugte Abheben von einem Geldaustomaten eher unter § 148a zu subsumieren ist. ◦ Auf subj. TB Ebene hat B auch hier Tatbild- und Bereicherungsvorsatz ◦ RW und Schuld sind zu bejahen Qual. § 148a (2) F 2 ◦ Der Wert übersteigt 3.000 €. B hat Vorsatz auf die Deliktsqualifikation
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Prüfung A: § 164 (2) Hehlerei ◦ A nimmt die 2.000 € die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen (127 oder 148a) an sich bringt, bzw. annimmt. Er erfüllt den obj. TB des § 164 (2) ◦ Auf subj. TB Ebene hat A Vorsatz auf alle Elemente des obj. TB ◦ RW und Schuld sind zu bejahen Prüfung § 165 (2) Geldwäsche ◦ Der Diebstahl ist mit bis zu 3 Jahren zu bestrafen (§ 128 (1) Z 4), also nach § 17 kein Verbrechen
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Prüfung B: §§ 15, 127 (alt. 148a) Versuchter Diebstahl ◦ A hat Tatbild- und Bereicherungsvorsatz auf § 127 (alt. 148a). ◦ Seine Versuchshandlung ist eine unmittelbare Ausführungshandlung ◦ Durch das Einziehen gilt der Versuch nach beiden Theorien als fehlgeschlagen ◦ RW und Schuld sind zu bejahen Qual: § 128 (1) Z 4 Der Wert übersteigt 3.000 € und B hat Vorsatz auf die Deliktsqualifikation
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Prüfung C: § 83 (1), 84 (1) Schw. KV ◦ C erfüllt den obj. TB des § 83 (1), da er sich auf B wirft. ◦ Der Erfolg der schweren KV tritt in Folge der Schweren Gehirnerschütterung ein ◦ Die Zurechnung ist problemlos ◦ Auf subj. TB Ebene hat C Verletzungsvorsatz ◦ Auf RW Ebene kann § 3 Nothilfe vorliegen, doch scheitert dies, da kein gegenwertiger Angriff mehr vorliegt ◦ In Frage kommt eine Rechtfertigung nach § 80 (2) StPO, doch muss hier an der Angemessenheit der RF- Handlung gezweifelt werden ◦ Die Schuld ist zu bejahen
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Prüfung C: § 99 Freiheitsentziehung C erfüllt den obj. TB des § 99, da er den B 5 Minuten am Boden festhält Auf subj. TB Ebene hat B Vorsatz auf alle Elemente des obj. TB Auf RW Ebene kann § 80 (2) vorliegen. Die RF-Situation liegt vor Die RF-Handlung ist angemessen Auch hat C Kenntnis davon
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