Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

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Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Gliederung Überblick Genehmigungs-Pflicht Genehmigungs-Verfahren Abstandsflächenrecht Stellplatzrecht Brandschutz und Gebäudeklassen 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Überblick Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung bau- und wasserrechtlicher Verfahren vom 12.4.1994 (Genehmigungsfreistellungsverfahren und vereinfachtes Genehmigungsverfahren – mit beschränktem Prüfprogramm) Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren vom 26.7.1997 Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom 24.7.2007 Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 14.7.2009 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Genehmigungs-Pflicht Genehmigungs-Freistellung: Erweiterung bis zur Sonderbautengrenze (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO 2008), also auch gewerbliche Bauvorhaben wie Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstra- ßen eine Fläche von gesamt nicht mehr als 800 qm haben (noch kein Sonderbau, Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO 2008). Kritik: Gefahr der Umgehung der Bauaufsichtsbehörde mit Bebauungsplan der Innenentwicklung, § 13 a BauGB (ohne Umweltprüfung): Baurecht ohne Landratsamt 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Genehmigungs-Pflicht Verfahrens-Freiheit: (geneigte oder aufgeständerte) Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren: bis zu 1/3 der Dach- oder Außenwand- fläche (statt 9 qm), Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 a) aa) BayBO 2009 Außenwärmedämmung: nicht nur an Außenwand, sondern auch in Bedachung, Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO 2009 Aber: Achtung Abstandsflächen (Art. 55 Abs. 2 BayBO 2009)!!! Zuständigkeit für Abweichungen (statt LRA): Gemeinde, Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO 2008 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Genehmigungs-Verfahren Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 Art. 59 BayBO 2008 Abstandsvorschriften, Art. 6 und 7 BayBO 1998 Baugestaltung, Art. 11 BayBO 1998 Stellplatzanforderungen, Art. 52, 53 BayBO 1998 Baugenehmigung Keine Prüfung mehr Auch keine Prüfung mehr Vergiss es Bauplanungsrechtliche Genehmigung 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Kritik aus Sicht des Nachbarn Weniger Rechtsschutz Zivilgericht statt Verwaltungsgericht (§ 823 Abs. 2 BGB) Gegenansatz von RiVGH Felix Koehl (fehlende Abweichung macht Baugenehmigung fehlerhaft) 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Kritik aus Sicht des Bauherrn Weniger Prüfung Behörde = mehr Verantwortung Bauherr = mehr Risiko = weniger Investitionssicherheit = weniger Finanzierung = mehr GA (Bank) = umso besser für RA „Legalisierungs-Splitting“: Entwertung des formellen Bestandsschutzes (keine bauordnungsrechtliche Prüfung mehr!) 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Kritik aus Sicht der Behörden Weniger präventive Baugenehmigung = mehr (repressive) Bauaufsicht Weniger Prüfung + Baugenehmigung = mehr Bauberatung Zeitersparnis durch Verkürzung des Prüfprogramms = futsch 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Praktischer (Grund-) Fall Ausgangsfall Lösung 2007 Bauherr Rudi Rüpel baut ein Haus mit nur 3 m Grenzabstand. Die Höhe beträgt 6 m, die Länge 15,99 m. Es wird baulich verbun- den mit einem Anbau, der mit zwei Seiten auf der Grenze steht. Das Bauordnungsamt der Stadt Rüpelsburg verweigert Rüpel die beantragte Baugenehmigung. Kann er hiergegen mit Aussicht auf Erfolg vorgehen? Nein! Die Verpflichtungsklage des Rüpel wäre jedenfalls unbe- gründet. Er hat keinen Ans- pruch auf Erteilung der Bauge- nehmigung, weil dem Bauvor- haben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stehen, die im Baugenehmigungs- verfahren zu prüfen sind: die Abstandsflächenvorschriften. Auf das Schmalseitenprivileg kann sich Rüpel nicht berufen, weil das einheitlich zu beurteilende Gebäude schon mit zwei Seiten auf Grundstücksgrenzen steht. 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Praktischer (Grund-) Fall Art: 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO 2008 Lösung 2008 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauauf- sichtlichen Genehmigungs- verfahren zu prüfen sind. Also nicht: Abstands- flächenvorschriften (s.o.)! Ja! Die Verpflichtungsklage des Rüpel ist begründet. Seinem Bauvorhaben stehen keine öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im Baugenehmi- gungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann (muss) parallel eine Baueinstel- lungsverfügung (Nutzungsun- tersagungsverfügung) anordnen, um Baubeginn (oder Nutzungs- aufnahme) zu verhindern. 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

BayBO 2009: Das Ministerium schlägt zurück Halbsatz 2 2009 Lösung 2009 die Bauaufsichts- behörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt. Kein Ermessen! Nein! Die Verpflichtungs- klage des Rüpel ist un- begründet. Die Bau- behörde darf den Bau- antrag (wieder) aus (Versagungs-) Gründen ablehnen, die zwar nicht ins Prüfprogramm, aber zum sonstigen öffent- lichen Recht gehören. 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Variante: Nachbarschutz auf Abwegen Ausgangsfall Lösung 2007 Bauherr Rudi Rüpel wurde die Baugenehmigung von seinem Schwager Bert Bleistift erteilt. Er fängt an zu bauen. Nachbar Anton Arglos ist empört, als er die Ausmaße der Baugrube sieht: das kann doch mit den Abstandsflächenvorschriften nicht in Einklang stehen! Er will sich gegen das Bauvorhaben wehren. Mit Aussicht auf Erfolg? Nachbar Arglos kann gegen die Baugenehmigung Anfechtungs- klage erheben und beantragen, dass deren aufschiebende Wir- kung wiederhergestellt wird (§ 80 Abs. 5 VwGO). Seine Rechtsmittel sind begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung, weil diese rechtswidrig ist (gegen die Abstandsflächenvorschriften verstößt) und Arglos in seinen (eigenen) Rechten verletzt. 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Variante: Nachbarschutz auf Abwegen Lösung 2008 Lösung 2009 Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sind mangels Kla- ge- bzw. Antragsbefugnis unzuläs- sig. Denn Arglos kann nicht darle- gen, dass eine Verletzung nachbar- schützender Rechte durch die Bau- genehmigung (!) möglich ist. Bei dieser werden ja die Abstandsflä- chenvorschriften nicht mehr geprüft. Arglos kann allenfalls einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten (der Behörde) und Erlass einer einst- weiligen Anordnung (des Gerichts) stellen. Beides steht aber in deren Ermessen; der Rechtsschutz des Nachbarn hat sich verschlechtert! Die – fakultative – Erweiterung des Prüfprogramms hilft Arglos nichts: Dass die Behörde mehr öffentliches Recht prüfen darf, heißt nicht, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, wenn sie dies nicht tut. Arglos bleibt nur, mit den Abstands- flächenvorschriften als Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB zum Zivilgericht zu ziehen und Unterlas- sung der (weiteren) Bauarbeiten zu verlangen (§ 1004 BGB: quasinega- torischer Abwehranspruch), hilfswei- se Rückbau als Schadensersatz (Na- turalrestitution). Aber: Beibringungs- grundsatz statt Amtsaufklärung! 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Abstandsflächenrecht Dachneigung: volle Hinzurechnung ab 70 Grad (statt 75 Grad), Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO 2008 Untergeordnete Bauteile und Vorbauten nur bis 1/3 der Wandbreite (Art. 6 Abs. 8 BayBO 2008) Garagen nahe der Grenze, Art. 6 Abs. 9 BayBO 2008: Gesamtlänge 9 m statt 8 m, keine Nutzflächenbegrenzung mehr (früher 50 qm) Traufgassen, enge Reihen und Ersatzbauten Experimentierklausel, Art. 6 Abs. 7 BayBO 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Stellplatzrecht Gleichstellung „echter“ Stellplätze mit deren Ablösung (nicht nur bei Unmöglichkeit) Ablösungsvertrag ohne bes. Voraussetzungen (Wahlrecht des Bauherrn); aber: Ermessen der Gemeinde („Papiertiger“) Art. 47 Abs. 2 BayBO 2008: Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach örtlicher Bauvorschrift (der Gemeinde) oder Rechtsverordnung (des Innenministeriums) Kein Nachbarschutz mehr aus Art. 52 Abs. 6 BayBO 1998 (gestrichen), nur noch nach Bauplanungsrecht! 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Brandschutz und Gebäudeklassen Neues Brandschutzkonzept mit neuer Anforderung für Gebäudeklasse 4: „hochfeuerhemmend“ (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO 2008): „F60“ Gebäudeklassen statt Gebäude geringer (1 – 3) und mittlerer Höhe bzw. Schwierigkeit (4 - 5): nicht nur die Gebäudehöhe zählt, sondern auch die Zahl und Größe von Nutzungseinheiten 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Fazit: alles hat ein Ende, nur die BayBO nicht! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Lassen Sie sich den Appetit nicht verderben! Und wenn es Fragen gibt: gern gleich oder nach dem Nachtisch! 10.11.09 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009