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Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)

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Präsentation zum Thema: "Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)"—  Präsentation transkript:

1 Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)
Stand 10. September 2003

2 Neues Baugenehmigungsverfahren
Frist: 1 Monat 2 Monate Beteiligungen Immissionsschutzbehörde Forstbehörde Arbeitsschutzbehörde Straßenbaubehörde (Gem.) Naturschutzbehörde Erschließungsträger (z.B. Wasser) Denkmalschutzbehörde Denkmalfachbehörde (BLAD) Straßenbaubeh. (Kreis, Land, Bund) etc. (ca. 35 ggf. zu beteiligende Stellen) Gemeinde / Amt Luftfahrtbehörde Bauantrag Untere Bauaufsichtsbehörde Entscheidung Frist :1 Monat ggf. Nachbarn Vorteil der Einreichung des Bauantrags unmittelbar bei der Bauaufsichtsbehörde: 1. Sofortige Prüfung der Vollständigkeit 2. Sofortiges „feed-back“ an den Bauherrn (14 Tage) Sofortige Einleitung aller notwendigen Beteiligungen bei Vollständigkeit Wohnbauvorhaben im Innenbereich erfordern in der Regel Beteiligungen Gewerbliche Vorhaben im Innenbereich erfordern in der Regel 4 -5 Beteiligungen In der nach § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgegebenen bundesrechtlichen Frist von zwei Monaten für das Einvernehmen der Gemeinde können alle anderen Beteiligungen parallel durchgeführt werden Die Entscheidungsfrist beginnt nicht nach Ablauf der Beteiligungsfristen, sondern bereits nach Vorlage der Stellungnahmen Weiterer Handlungsbedarf: Beschleunigung sonstiger fachgesetzlicher Genehmigungen Baugenehmigung

3 Besondere Verfahrensarten
1 2 Bauantrag Beginn der Bauausführung Anzeigeverfahren Entscheidungsfrist unt. Bauaufsicht Gemeinde Voraussetzungen: - Wohngebäude geringer Höhe - Bebauungsplan - keine Abweichungen Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren 1 2 Bauantrag Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung Entscheidungsfrist unt. Bauaufsicht Gemeinde Voraussetzungen: - Wohngebäude geringer oder mittlerer Höhe - Bebauungsplan - keine Abweichungen Bauanzeigeverfahren bei Wohngebäuden stagnieren bei ca. 10 % Gründe: - unterschiedliche Akzeptanz bei Bauträgern (höher) und Einzelbauherren (geringer) - kein behördlicher Nachweis für Finanzierung und Versicherung des Gebäudes - Prüfung durch Behörde wird gewünscht Vorschlag: gestrafftes vereinfachtes Genehmigungsverfahren als Alternative Vergleich: Bauanzeigeverfahren  vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren gleiche Voraussetzungen ( Bebauungsplan  keine Abweichung von den Festsetzungen des B-Plans) gleiche Verfahrensdauer (jeweils 1 Monat) gleiche Gebühren Bauanzeigeverfahren: Wohngebäude geringer Höhe  keine Baugenehmigung  keine subjektive Rechtssicherheit Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:  Wohngebäude geringer und mittlerer Höhe  Baugenehmigung  Rechtssicherheit  Baugenehmigung hilft als Nachweis bei der Finanzierung und der Versicherung der Gebäude Regelverfahren Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung Verfahrensdauer in Monaten „feed back“ an den Bauherrn Bauantrag Nachreichen von Unterlagen Untere Bauaufsicht Nachbarn Behördenbeteiligung Bundesrechtliche Beteiligung(en) Gemeinde 1 2 3 4 5 6 Entscheidungsfrist unt. Bauaufsicht

4 Rechtliche Struktur des neuen Baugenehmigungsverfahrens
Bauordnung Fachgesetze technische Prüfung rechtliche Prüfung fachgesetzliche Prüfung Prüfzeugnis Bescheinigung Baugenehmigung mit umfassender Konzentrationswirkung Baubeginn Das Baugenehmigungsverfahren wird gestrafft und von anderen Verfahren entkoppelt. • die Baugenehmigung ist nicht mehr abhängig von der technischen Prüfung • die Baugenehmigung ist nicht mehr abhängig von anderen fachgesetzlichen Genehmigungen Erst zum Baubeginn muss alles geprüft und genehmigt vorliegen 3. Bauherr kann Beginn der technischen Prüfung und die anderen fachgesetzlichen Verfahren in Eigenverantwortung selbst steuern Die Folgen für das Verfahren zeigt die nächste Folie 

5 Senkung von Normen und Standards
§ 6 Abstandsflächen Abs. 4 Berechnung vereinfachen Abstandsfläche ergibt sich aus dem Maß H. Weggefallen sind Zuschläge für Dachneigungen, Dachaufbauten, Dachgauben. § 7 Kinderspielplätze und Gemeinschaftsanlagen Abs. 3 Die Größe, Art und Ausstattung von erforderlichen Kinderspielplätzen wird nicht mehr durch die BbgBO bestimmt, sondern richtet sich nach örtlichen Bauvorschriften. § 6 Abstandsflächen Abs. 5 Reduzieren Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,5. § 9 Werbeanlagen Abs. 3 Weitgehende Öffnung des Gemeindegebiets für Werbeanlagen (ausgenommen reine Wohngebiete und Außenbereich) § 6 Abstandsflächen Abs. 6 Pauschalregelung für Wohngebäude Reduzieren der Abstandsfläche von Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Geschossen und nicht mehr als 9 m Firsthöhe auf 3 m. § 43 Stellplätze Abs. 1 gemeindespezifische Regelung nach örtlichen Verhältnissen Abweichung von der Stellplatzrichtlinie durch die Gemeinde in einer örtlichen Bauvorschrift

6 Verfahrensvereinfachung z.B.:
§ 56 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung Regelverfahren § 61 Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften, sonderordnungs-behördliches Erlaubnisverfahren § 57 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahrens mit Konzentrationswirkung Einführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens mit einer Frist von einem Monat. § 62 Bauantrag und Bauvorlagen Einreichung des Bauantrages bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (nicht mehr bei der Gemeinde) § 63 Behandlung des Bauantrages Beteiligung der Behörden nach Landesgesetzen einheitlich 1 Monat Beteiligung der Behörden und Stellen, deren Entscheidung die Baugenehmigung einschließt Keine überflüssigen Beteiligungen § 58 Bauanzeigeverfahren Beibehaltung des Bauanzeigeverfahrens ohne Erhalt einer Baugenehmigung § 60 Zulassung von Abweichungen Auch: Schutzzielorientierung, Abs. 1

7 Anpassung an MBO / EU-rechtliche Erfordernisse
§ 3 Allgemeine Anforderungen, Gleichwertigkeitsklausel § 26 Brandwände § 34 Aufzüge Benennung von Schutzzielen z. B. § 25 Abs § 26 Abs. 1 § 40 Aufenthaltsräume § 11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse Verwendung gemeinsamer Bauteile Verordnungsermächtigung zur Umsetzung von EU-Richtlinien: Zum Beispiel: §§ 1, 2, 44, 80 Umsetzung der Seilbahnrichtlinie § 12 Brandschutz Begriffsdefinitionen § 23 Feuerwiderstand von Bauteilen

8 Subsidiaritätsprinzip
Stärkung der Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten § 46 – 50 Prüfung bautechnischer Nachweise durch Sachverständige § 66 Abs. 2 Überprüfung der Bauausführung durch Sachverständige und Prüfingenieure § 75 Abs. 2 Überprüfung der Feuerungsanlagen und Lüftungsanlagen durch Bezirksschornsteinfegermeister § 75 Abs. 2 Bauleitung und Bauüberwachung durch Entwurfsverfasser Verzicht auf Rohbauabnahme durch die Bauaufsichtbehörde

9 Verzicht auf Regelungen
(Nummerierung nach BbgBO 1998) § 10 Einfriedung der Baugrundstücke § 45 Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen Abs. 3 – 5* § 11 Gemeinschaftsanlagen § 46 Abfallschächte § 14 Baustelle Abs. 2-4* § 54 Behelfsbauten § 18 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz Abs. 1* § 66 Abriss (nur noch Überwachung des Abrisses) § 19 Verkehrssicherheit § 75 Teilbaugenehmigung § 77 Städtebaulicher Vorbescheid § 40 Aufzüge Abs * § 84 Rohbauabnahme § 44 Anlagen für Abwasser und Niederschlagswasser * Verzicht, weil an anderer Stelle geregelt.

10 Klarstellungen z. B. § 2 Begriffe § 6 Abstandsflächen, Abs. 2 + 7
§ 34 Aufzüge, Abs 4, 5 systematische Neugliederung des Abschnitts Rettungswege Feuerwiderstand von Bauteilen §23 systematische Neugliederung des Abschnitts Bauteile Tragende Bauteile §24 Raumabschließende Bauteile § 25 (Trennwände, neuer Abs 1) systematische Neugliederung verfahrensrechtlicher Vorschriften

11 Veränderung von Abweichungs- zu Zulässigkeitstatbeständen z. B.
§ 4 Bebauung der Grundstücke Verzicht auf eine befahrbare Zufahrt bei Wohnwegen bis 50 m Länge § 26 Brandwände Abs. 9 Grundsätzlich Zulässigkeit aus nicht brennbaren Baustoffen anstelle von Brandwänden bei Wohngebäuden geringer Höhe § 4 Bebauung der Grundstücke Zulässigkeit der Errichtung von Gebäuden auf mehreren Grundstücken durch rechtliche Sicherungen § 28 Dächer § 33 Umwehrungen § 38 Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen § 6 Abstandsflächen Übernahme der Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück durch rechtliche Sicherung / Einführung einer Bagatellegrenze § 39 Anlagen für feste Abfallstoffe, Wertstoffbehälter und Abfallschächte

12 Erweiterung des Freistellungskatalogs (§ 55)
Werbeanlagen und Warenautomaten Senkung der Schwelle der Genehmigungspflicht Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Gemeinden kommunale Werbesatzungen Freistellung von Garagen (bisher nur überdeckte Stellplätze) bis 50 m² Grundfläche als Nebenanlage zu einem Wohngebäude auf dem gleichen Grundstück, auch im Außenbereich auch im Außenbereich Freistellung von Klärteichen bis 100 m² Grundfläche Einfriedungen von bisher 1,5 m auf 2 m Höhe, (Freistellungskatalog der BbgBO im Hinblick auf die städtebauliche Relevanz und die Planungshoheit der Gemeinden an der Grenze des Vertretbaren ! )

13 Vergleich Bauantragsverfahren
BISHER Bauantrag Behördenbeteiligung Untere Bauaufsicht Gemeinde Nachbarn Entscheidungsfrist unt. Bauaufsicht Baugenehmigung Nachreichen von Unterlagen Bundesrechtliche Beteiligung(en) Verfahrensdauer in Monaten 1 2 3 4 5 6 „feed back“ an den Bauherrn BISHER Bauantrag Behördenbeteiligung Untere Bauaufsicht Gemeinde Nachbarn Entscheidungsfrist unt. Bauaufsicht Baugenehmigung Nachreichen von Unterlagen Bundesrechtliche Beteiligung(en) Verfahrensdauer in Monaten 1 2 3 4 5 6 „feed back“ an den Bauherrn NEU Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung Verfahrensdauer in Monaten „feed back“ an den Bauherrn Bauantrag Nachreichen von Unterlagen Untere Bauaufsicht Nachbarn Behördenbeteiligung Bundesrechtliche Beteiligung(en) Entscheidungsfrist unt. Bauaufsicht Gemeinde 1 2 3 4 5 6 BISHER Verfahrensdauer: 6 Monate (bei Ausschöpfung der Fristen) 2 Monate: Vorlauf Gemeinde 1 Monat: Bauaufsicht (incl. Nachreichen von Unterlagen) 2 Monate: Beteiligungen 1 Monat: Entscheidung (ACHTUNG: Bei Denkmalen sogar 8-9 Monate Verfahrensdauer) „feed-back“ zum Bauherrn erst nach 2 Monaten NEU „feed-back“ jetzt bereits nach 2 Wochen Verfahrensdauer reduziert sich auf 4 Monate Beteiligung der Gemeinde erfolgt parallel zu den übrigen Beteiligungen. Planungshoheit der Gemeinde wird nicht beeinträchtigt Voraussetzung: Alle landesrechtlichen Beteiligungsfristen = 1 Monat HINWEIS: Im MSWV startet zur Zeit ein Pilotprojekt unter Beteiligung von 4 unteren Bauaufsichtsbehörden zum EDV-gestützten Bauantrags- verfahren. Ziel ist eine weitere Optimierung des Verfahrens.


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