Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009"—  Präsentation transkript:

1 Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009
15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

2 Gliederung Überblick Genehmigungs-Pflicht Genehmigungs-Verfahren
Abstandsflächenrecht Stellplatzrecht Brandschutz Gebäudeklassen 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

3 Überblick Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung bau- und wasserrechtlicher Verfahren vom (Genehmigungsfreistellungsverfahren und vereinfachtes Genehmigungsverfahren – mit beschränktem Prüfprogramm) Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren vom Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und Änderungsgesetz vom Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung, des Baukammerngesetzes und des Denkmalschutzgesetzes vom 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

4 Genehmigungs-Pflicht: Genehmigungs-Freistellung
Praktischer Fall: Die Brutto Marken-Discount AG & Co. KG will in der kreisangehöri- gen Gemeinde Tara am See (Landkreis Lahm) einen Einzelhan- delsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 800 qm ansiedeln. Bar- ney Brutalheimer, der 1. Bürgermeister, hat auch schon eine Flä- che für den neuen Brutto-Markt im Sinn: Direkt am See ist noch ein Plätzchen frei. Dort lebt zwar eine seltene Schmetterlingsart, Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG (nebst Lan- desrecht) besteht aber nicht. Die paar Autos und Lastkraftwagen werden die Idylle am See schon nicht stören, meint er. Außerdem müsse man in Zeiten der Krise auch mal wieder an die Wirtschaft denken! Er will den Brutto-Markt ansiedeln, „koste es was es wolle“ – und der Nachbargemeinde Nettbergen endlich einmal den entscheidenden Schritt voraus sein; das Landratsamt Lahm müsse ja nicht unbedingt etwas von der Sache erfahren. 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

5 Frage: Welche Möglichkeiten hat Bürgermeister Barney Brutalheimer, um sein Ziel zu erreichen? 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

6 Lösung Erweiterung bis zur Sonderbautengrenze (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayBO 2008): Genehmigungs-Freistellung also auch für gewerbliche Bauvorhaben wie Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von gesamt nicht mehr als qm haben (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO 2008) Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB): Beschleunigtes Verfahren (I 1), da keine UVP (I 4) Vereinfachtes Verfahren (II Nr. 1): formelle Erleichterungen (§ 13 II BauGB), weder (fehleranfällige!) Umweltprüfung noch Umweltbericht (§ 13 III 1 BauGB) Kritik: Gefahr der Umgehung der Bauaufsichtsbehörde - Baurecht ohne Landratsamt 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

7 Genehmigungs-Pflicht: Verfahrens-Freiheit
geneigte oder aufgeständerte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren Art. 57 I Nr. 3 a) aa) BayBO 2009 bis zu 1/3 der Dach- oder Außenwandfläche (statt 9 qm wie früher) 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

8 Genehmigungs-Pflicht: Verfahrens-Freiheit
Außenwärmedämmung: nicht nur an Außenwand, vgl. Art. 57 I Nr. 10 e) BayBO 2008 sondern auch in Bedachung, Art. 57 I Nr. 12 BayBO 2009 Aber: Achtung Abstandsflächen (Art. 55 II BayBO 2009)!!! 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

9 Genehmigungs-Pflicht: Verfahrens-Freiheit
Zuständigkeit für Ausnahmen und Befreiungen (z.B. von Bebauungsplan): Nicht mehr Landratsamt Sondern Gemeinde, Art. 63 III 1 BayBO 2008 Passivlegitimation: Gemeinde! 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

10 Genehmigungs-Pflicht: Verfahrens-Freiheit
Kritik: Zuständigkeit für (sonstige) Abweichungen (von materiell-rechtlichen Anforderungen der Bauordnung) bleibt gemäß Art. 63 I BayBO beim Landratsamt! Passivlegitimation: Freistaat Bayern! 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

11 Genehmigungs-Verfahren
Art. 73 Abs. 1 BayBO 1998 Art. 59 BayBO 2008 Abstandsvorschriften, Art. 6 und 7 BayBO 1998 Baugestaltung, Art. 11 BayBO 1998 Stellplatzanforderungen, Art. 52, 53 BayBO 1998 Baugenehmigung Keine Prüfung mehr Auch nicht mehr Vergiss es Bauplanungsrechtliche Genehmigung 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

12 Praktischer (Grund-) Fall
Ausgangsfall Lösung 2007 Bauherr Rudi Rüpel baut ein Haus mit nur 3 m Grenzabstand. Die Höhe beträgt 6 m, die Länge 15,99 m. Es wird baulich verbun- den mit einem Anbau, der mit zwei Seiten auf der Grenze steht. Das Bauordnungsamt der Stadt Rüpelsburg verweigert Rüpel die beantragte Baugenehmigung. Kann er hiergegen mit Aussicht auf Erfolg vorgehen? Nein! Seine Verpflichtungsklage wäre jedenfalls unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Ertei- lung der Baugenehmigung, weil dem Bauvorhaben öffentlich- rechtliche (Abstandsflächen-) Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren (noch) zu prüfen sind. Auf das Schmalseitenprivileg kann er sich nicht berufen, weil das einheitlich zu beurteilende Gebäude schon mit zwei Seiten auf Grundstücksgrenzen steht. 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

13 Praktischer (Grund-) Fall
Art: 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO 2008 Lösung 2008 Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen stehen, die im bauauf- sichtlichen Genehmigungs- verfahren zu prüfen sind. Also nicht: Abstands- flächenvorschriften (s.o.)! Ja! Die Verpflichtungsklage des Rüpel ist begründet. Seinem Bauvorhaben stehen keine öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im Baugenehmi- gungsverfahren zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann (muss) parallel eine Baueinstel- lungsverfügung (Nutzungsun- tersagungsverfügung) anordnen, um Baubeginn (oder Nutzungs- aufnahme) zu verhindern. 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

14 BayBO 2009: Das Ministerium schlägt zurück
Halbsatz 2 Lösung 2009 die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt. „darf“: (nur) Befugnis! Kein Ermessen („kann“)! Nein! Die Verpflichtungsklage des Rüpel ist unbegründet. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag (wieder) aus (Versagungs-) Gründen ablehnen, die zwar nicht ins Prüfprogramm, aber zum sonstigen öffentlichen Recht gehören. 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

15 Variante: Nachbarschutz auf Abwegen
Ausgangsfall Lösung 2007 Bauherr Rudi Rüpel wurde die Baugenehmigung von seinem Schwager Bert Bleistift erteilt. Er fängt an zu bauen. Nachbar Anton Arglos ist empört, als er die Ausmaße der Baugrube sieht: das kann doch mit den Abstandsflächenvorschriften nicht in Einklang stehen! Er will sich gegen das Bauvorhaben wehren. Mit Aussicht auf Erfolg? Ja! Nachbar Arglos kann gegen die Baugenehmigung Anfech- tungsklage erheben und bean- tragen, dass deren aufschie- bende Wirkung wiederhergestellt wird (§§ 80a III, 80 V VwGO). Seine Rechtsmittel sind begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung, weil diese rechtswidrig ist (wider das Abstandsflächenrecht verstößt) und Arglos in seinen (eigenen) Rechten verletzt. 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

16 Variante: Nachbarschutz auf Abwegen
Lösung 2008 Lösung 2009 Nein! Anfechtungsklage und Antrag nach §§ 80 a III, 80 V VwGO sind mangels Klage- bzw. Antragsbefugnis unzulässig. Denn Arglos kann nicht darlegen, dass eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch die Baugenehmigung (!) möglich ist. Bei dieser werden ja die Abstandsflä- chenvorschriften nicht mehr geprüft. Arglos kann allenfalls einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten (der Behörde) und Erlass einer einst- weiligen Anordnung (des Gerichts) stellen. Beides steht aber in deren Ermessen; der Rechtsschutz des Nachbarn hat sich verschlechtert! Nein! Die (fakultative) Erweiterung des Prüfprogramms hilft Arglos nichts: Dass die Behörde mehr öf- fentliches Recht prüfen darf, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Bauge- nehmigung, wenn sie dies nicht tut. Arglos bleibt nur, mit den Abstands- flächenvorschriften als Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB zum Zivilgericht zu ziehen und Unterlas- sung der (weiteren) Bauarbeiten zu verlangen (§ 1004 BGB: quasinega- torischer Abwehranspruch), hilfswei- se Rückbau als Schadensersatz (Na- turalrestitution). Aber: Beibringungs- grundsatz statt Amtsaufklärung! 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

17 Zusammenfassung Klage des Bauherrn (Verpflichtungsklage)
Klage des Nachbarn (Anfechtungsklage) 2007 Unbegründet Begründet 2008 Unzulässig 2009 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

18 Kritik aus Sicht des Nachbarn
Weniger Rechtsschutz These: Zivilgericht statt Verwaltungsgericht (§ 823 II BGB) Antithese: Aufsatz von RiVGH Felix Koehl – eine fehlende Abweichung (Art. 63 II BayBO 2008) macht die Baugenehmigung fehlerhaft (Art Satz 1 Nr. 2, 65 II BayBO 2008) 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

19 Kritik aus Sicht des Bauherrn
Weniger Prüfung Behörde = mehr Verantwortung Bauherr Verantwortung = Risiko „Legalisierungs-Splitting“: Entwertung des formellen Bestandsschutzes (keine bauordnungsrechtliche Prüfung mehr!) = weniger Rechts- und Investitionssicherheit = weniger Finanzierung = mehr GA (Bank) = umso besser für RA 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

20 Kritik aus Sicht der Behörden
Weniger präventive Baugenehmigung = mehr (repressive) Bauaufsicht Weniger Prüfung + Baugenehmigung = mehr Bauberatung + Kontrolle Zeitersparnis durch Verkürzung des Prüfungsumfangs = futsch 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

21 Abstandsflächenrecht
Dachneigung > 70 Grad: volle Hinzurechnung, Art. 6 IV 3 BayBO 2008 Art. 6 III 4 BayBO 1998: 75 Grad Giebelneigung > 70 Grad: volle Anrechnung, Art. 6 IV 4 BayBO 2008 Art. 6 III 5 BayBO 1998: 75 Grad 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

22 Abstandsflächenrecht
Untergeordnete Bauteile und Vorbauten bleiben nur noch bis 1/3 der Wandbreite außer Betracht (Art. 6 VIII Nr. 2 BayBO 2008) = Rechtsprechung zu Art. 6 III 7 BayBO 1998 Höchstens 5 m der Breite der Außenwand des jeweiligen Gebäudes (Art. 6 VIII Nr. 2 BayBO 2009) 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

23 Abstandsflächenrecht
Garagen nahe der Grenze Art. 6 IX BayBO 2008: abstandsflächenfrei bis zu 9 m Gesamtlänge (Art. 7 IV 2 BayBO 1998: 8 m), keine Nutzflächenbegrenzung mehr (früher 50 qm) Verfahrensfrei aber nur mit einer Fläche bis zu 50 qm, Art. 57 I Nr. 1 b) BayBO 2008 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

24 Abstandsflächenrecht
Untergeordnete Dachgauben: Art. 6 VIII Nr. 3 BayBO 2009 Abstandsflächentiefe, Art. 6 V 4 BayBO 2009: Umgebende Bebauung (§ 34 I 1 BauGB) maßgeblich, soweit sich aus dieser einheitlich abweichende Abstandsflächen ergeben. Relevanz für Traufgassen und enge Reihen oder Ersatzbauten Experimentierklausel, Art. 6 VII BayBO 2009: Festlegung (Reduzierung) der Abstandsflächen durch die Gemeinde in Anlehnung an die Vorgaben der Musterbauordnung 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

25 Stellplatzrecht Gleichstellung „echter“ Stellplätze mit deren Ablösung (nicht nur bei Unmöglichkeit): Ablösungsvertrag ohne bes. Voraussetzungen (dreifaches Wahlrecht des Bauherrn); aber: Ermessen der Gemeinde („Papiertiger“) Art. 47 Abs. 2 BayBO 2008: Zahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Rechtsverordnung (des Innenministeriums), soweit keine örtliche Bauvorschrift (der Gemeinde) erlassen wird Kein Nachbarschutz mehr aus Art. 52 Abs. 6 BayBO (gestrichen), nur noch nach Bauplanungsrecht! 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

26 Brandschutz Neues Brandschutzkonzept mit neuer Anforderung für Gebäudeklasse 4: „hochfeuerhemmend“ Feuerwiderstandsfähigkeit Feuerwiderstandsdauer Art. 24 II 1 Nr. 3 BayBO 2008 Feuerhemmend 30 Minuten Art. 24 II 1 Nr. 2 BayBO 2008 Hochfeuerhemmend 60 Minuten Art. 24 II 1 Nr. 1 BayBO 2008 Feuerbeständig 90 Minuten 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

27 Gebäudeklassen BayBO 1998 BayBO 2008
Gebäude geringer Höhe (bis 7 m), Art. 2 III 1 Gebäudeklasse 1: freistehend, Art. 2 III 1 Nr. 1 a Gebäudeklasse 2: nicht mehr als 2 Nutzungseinheiten, gesamt nicht mehr als 400 qm; Art. 2 III 1 Nr. 2 Gebäudeklasse 3: Höhe bis 7 m, Art. 2 III 1 Nr. 3 Gebäude mittlerer Höhe, Art. 2 III 2 Gebäudeklasse 4: Höhe bis 13 m, Nutzungseinheiten jeweils nicht mehr als 400 qm; Art. 2 III 1 Nr. 4 („Auffang-“) Gebäudeklasse 5: Sonstige (auch unterirdische) Gebäude, Art. 2 III 1 Nr. 5 15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009

28 Schluss Fazit: alles hat ein Ende, nur die BayBO nicht!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen (und Diskussion): gerne  15 Jahre Reformstau: Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009


Herunterladen ppt "Die Novellen der Bayerischen Bauordnung von 1994 bis 2009"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen