Katholische Akademie „Die Wolfsburg“ 18. November 2009

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

MENSCHEN ALS MENSCH NAHE SEIN.
Patientenverfügung, Betreuungswunsch, Vorsorgevollmacht
Pflegekongress 26. Januar 2008
Selbstbestimmung am Lebensende
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Gliederung: Prinzipien der Medizinethik
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Patientenverfügung Kritische Überlegungen zur gesetzlichen Regelung und ihrer praktischen Umsetzung von Peter Godzik am 4. November 2010.
Einführung in das Betreuungsrecht und die Bedeutung der Vorsorge
Rechtsanwalt Hanno Kuba
Beratung zu einer Patientenverfügung Vorsorgen für den Ernstfall
Fachtagung: Die Verankerung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen – den Prozess mitgestalten am 25. Juni 2009 in Berlin.
Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung
4. Augsburger Forum für Medizinprodukterecht am 25. September 2008
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester Besprechungsfall – München, 24.
Ethikkommission des Landes Kärnten Hirntoddiagnostik aus Sicht der Ethikkommission Gerhard Kober.
Betreuen statt entmündigen.
DGSP/BdB Frankfurt Annette Loer
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Haben Sie vorgesorgt? AWO Betreuungsverein Kompass Stand:
Dr. Maria Kletečka-Pulker
Veranstalter: Netzwerk Psychiatrie München e. V.
Die Patientenverfügung
Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
Warum haben Kinder Rechte?
Homosexuelle Familienplanung
Übersicht 1 § 630b BGB Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist,
IRIS 2006 Voluntas aut salus aegroti suprema lex?
Therapieentscheidungen am Lebensende
Informationsveranstaltung in Gladenbach 25. und 26. November 2009
Aufklärung bei Fehlbildungen
Zeugnisverweigerungsrecht Minderjähriger
BEM aus Datenschutzsicht
Das neue FamFG – rechtliche Grundlagen
Die Patientenverfügung
Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Familiengerichts Aarau Aufgaben / Abläufe / Kompetenzen.
Vortrag Patientenvorsorge
Vorsorgeverfügungen 2) Patientenverfügung 3) Rechtliche Betreuung
HERZLICH WILLKOMMEN Vorsorgevoll-macht, Patienten-verfügung
Das Patientenrechte-gesetz
Patientenverfügung Ist eine persönliche Willenserklärung, mit der Sie heute schon Ihre Behandlungswünsche für eine bestimmte Krankheitssituation festlegen.
Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Teilhaben und selbstbestimmt leben
Kann ich alles regeln? Patientenverfügung verständlich erklärt
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar
Grenzen und Pflichten eines Arztes auf einer Intensivstation
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel
Einführung in die Medizinethik
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Patientenverfügung Bettina Kraushaar Mai 2015.
Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Grundkurs Strafrecht II Prof. Dr
Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin
Sterbehilfe in der Schweiz (Suizidbeihilfe)
Aus juristischer Sicht Anton Genna, Fürsprecher, Thun.
Fachstelle für pflegende Angehörige im Landkreis Rhön-Grabfeld
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Vortrag : Generalvorsorgevollmacht Jutta Siempelkamp, Notarin und Rechtsanwältin Bundesallee Berlin Tel: 030/ Fax: 030/
Vorsorge ist Fürsorge für die Liebsten
Interdisziplinäres Zentrum für Palliativmedizin
BDB Jahrestagung 2015 Goslar Arbeitsgruppe 6 VORSORGENDE VERFÜGUNGEN – BERATUNG IM BETREUUNGSVEREIN IM SPANNUNGFELD ZWISCHEN SELBSTBESTIMMUNG UND RISIKO.
Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügungen.
1 Stand und Perspektiven der Diskussion in Deutschland Dr. phil. Alfred Simon Akademie für Ethik in der Medizin e.V., Göttingen.
Autor Die örtliche Betreuungsbehörde (stelle) ________________________________________ Ihre Aufgaben und ihre Verantwortung im Betreuungswesen.
5. Brandenburger Nephrologie Kolleg Patientenverfügungen - Auswirkungen auf die tägliche Praxis RA Dr. Martin Nanzka, Berlin 5. Brandenburger.
Sonja Rothärmel Welche Person entscheidet ? Verfügung oder Vollmacht als Instrument der Wahl Sonja Rothärmel Universität Giessen.
 Präsentation transkript:

Katholische Akademie „Die Wolfsburg“ 18. November 2009 Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Selbstbestimmung bei entscheidungsunfähigen Patienten aus rechtlicher Sicht Katholische Akademie „Die Wolfsburg“ 18. November 2009

Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg v. 15.1.2008: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg v. 15.1.2008: betagte Patientin (P) mit massiven Durchblutungsstörungen im rechten Bein Vorsorgebevollmächtigter Sohn (S) beantragt bei Vormundschafts-gericht (V) Betreuerbestellung beauftragte Ärztin empfiehlt wegen beginnender Sepsis dringend OP; Sohn lehnt unter Verweis auf mutmaßlichen Willen der P ab nervenärztliches Gutachten stellt schweres hirnorganisches Psychosyndrom fest bei Anhörung ist P nicht ansprechbar Betreuungsstelle der Stadt teilt mit, dass P bei vorangegangener Behandlung in Klinik Bein-OP explizit abgelehnt hat V bestellt Berufsbetreuer, der in OP einwilligt, kurz davor verstirbt P

Vorsorgebevoll-mächtigter Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Vorsorgebevoll-mächtigter Arzt Krankenschwester / Pfleger (in) Betreuer Familie

(John Harris, Der Wert des Lebens, 1995) Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen „Autonomie ist essentieller Teil dessen, was es heißt, das Leben als wertvoll anzusehen“ (John Harris, Der Wert des Lebens, 1995)

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Art. 2 I GG „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Fürsorge, insbes. Schädigungsverbot Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen ärztliches Gewissen Selbstbestimmung Fürsorge, insbes. Schädigungsverbot

verbindliche Koexistenzordnung Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen verbindliche Koexistenzordnung durch das Recht Gewährleistung Begrenzung der Selbstbestimmung

Übersicht: 1. Einwilligungsfähigkeit Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Übersicht: 1. Einwilligungsfähigkeit 2. Typen der Selbstbestimmung bei Einwilligungs-unfähigen 3. Patientenverfügung insbesondere

Einwilligungsfähigkeit: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Einwilligung: „Gestattung und Ermächtigung zur Vornahme tatsächlicher Handlungen, die in den Rechts-kreis des Gestattenden eingreifen" (BGHZ 29, 33) Einwilligungsfähigkeit: Einsicht in „Wesen, Bedeutung und Tragweite“ des bevorstehenden ärztlichen Eingriffs -> ärztliche Aufklärungspflicht!

„Problemfälle“: Bewusstlose Psychisch Kranke Kinder und Minderjährige Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen „Problemfälle“: Bewusstlose Psychisch Kranke Kinder und Minderjährige unerträgliche Schmerzzustände Kontraindikation der Aufklärung

authentische Erklärung in der Entscheidungssituation nach Aufklärung Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen „Selbstbestimmung“: authentische Erklärung in der Entscheidungssituation nach Aufklärung („informed consent“) Patientenverfügung Gesundheitsbevollmächtigung (§§ 1896 II S. 2, 1904 II BGB) Betreuerentscheidungen (§§ 1901 II, 1902 BGB) mutmaßliche Einwilligung – Alleinentscheidung des Arztes

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen 1. Mutmaßliche Einwilligung: -> Subsidiarität: nur in Notfällen! -> Maßstab (BGHSt 40, 257 ff.): - „hypothetisch-individueller Wille“ zur „Tatzeit“ - „frühere mündliche oder schriftliche Äußerun- gen, religiöse Überzeugung, persönliche Wert- vorstellungen, altersbedingte Lebenserwar- tung oder das Erleiden von Schmerzen“

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität -> „objektive Kriterien, insbesondere die Beurteilung einer Maßnahme als gemeinhin vernünftig oder normal oder den Interessen eines verständigen Patienten üblicherweise entsprechend haben keine eigenständige Bedeutung“ -> bei non-liquet aber Rückgriff auf „allgemeine ge-sellschaftliche Wertvorstellungen“: „Im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor per-sönlichen Überlegungen des Arztes, des Angehö-rigen oder einer anderen beteiligten Person“; aber „im Einzelfall abhängig von ärztlicher Prognose“

§ 1901a II BGB i.d.F. des 3. BetreuungsrechtsändG (1.9.2009) (1) … Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität § 1901a II BGB i.d.F. des 3. BetreuungsrechtsändG (1.9.2009) (1) … (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Fest-legungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu ent-scheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berück-sichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schrift-liche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

2. Vertreterentscheidung: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen 2. Vertreterentscheidung: Gesundheitsbevollmächtigter (§§ 1896 II S. 2, 1904 II BGB) Betreuerentscheidungen (§§ 1901 II, 1902 BGB) Vormundschaftsgericht in Eilfällen (§§ 1908i I, 1846 BGB) Handlungsmaßstab für Stellvertreter: => Bindung an „Wünsche“ bzw. „mutmaßlichen Willen“ („subjektives Wohl“) des Vertretenen / Betreuten (§§ 1901 II, III, 1901a, 665 BGB), hilfsweise: „Interesse“ des Patienten („objektiv-mutmaßlicher Wille“)

- Maßstab: „Wohl“ des Betreuten Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen § 1901 II, III BGB: - Maßstab: „Wohl“ des Betreuten - „Wohl“: auch Gestaltung nach „eigenen Wünschen und Vorstellungen“ - „Wünschen“: ist zu entsprechen, „soweit dies dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft“

Sonderfall: Minderjährige zwei Fälle: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Sonderfall: Minderjährige zwei Fälle: einwilligungsfähig einwilligungsunfähig Problem: Eltern? dennoch Vetorecht?

(1) Einwilligungsfähige Minderjährige: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen (1) Einwilligungsfähige Minderjährige: Rspr./Teil der Lehre: Zuständigkeit der Eltern kraft elterlicher Sorge (zuletzt BGH NJW 2007, 217: Vetorecht bei nur relativ indiziertem Ein-griff mit erheblichen Risiken) Rechtsgedanke des § 40 IV Nr. 3 S. 4 AMG: doppelte Zustimmungspflichtigkeit Z.T.: Differenzierung nach Art des Eingriffs Z.T.: nur Informationsrecht der Eltern zunehmend h.L.: Alleinentscheidungsrecht des Minderjährigen

(2) Einwilligungsunfähige Minderjährige: Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen (2) Einwilligungsunfähige Minderjährige: Grds.: Alleinentscheidungsrecht der Eltern Rechtsgedanke des § 40 IV Nr. 3 S. 3 AMG? + Aufklärungspflicht schon bei Minimum an „geistiger Reife“ + Ablehnung „ist zu beachten“

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen 3. Patientenverfügung: - Strafrecht (BGHSt 40, 257, 263): „frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken“ als Indizien zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens - Zivilrecht (BGHZ 154, 205 ff.): „Fortwirken“ einer früheren Willensbekundung auch im Stadium der Einwilligungsunfähigkeit -> „fortdauernde Maßgeblichkeit“

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen ABER: „Reichweitenbegrenzung“: erforderlich, „dass das Grundleiden des Kranken nach ärzt-licher Überzeugung unumkehrbar (irreversibel) ist und einen tödlichen Verlauf angenommen hat“

Drittes BetreuungsrechtsändG (ab 1.9.2009): Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Drittes BetreuungsrechtsändG (ab 1.9.2009): Situationsäquivalente PV: Betreuer/Bevollmächtigter „hat dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen“ (§ 1901a I, V BGB) Begriff: schriftliche Festlegung eines „einwilligungsfähigen Volljähri-gen für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit …, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht un-mittelbar bevorstehende Untersuchungen … einwilligt oder sie untersagt“ (§ 1901a I S. 1 BGB)

Gerichtliche Beteiligung? Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Verfahren: behandelnder Arzt stellt Indikation: „Er und der Betreuer [Bevollmächtigte] erörtern diese Maßnahme unter Berück-sichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung“ (§ 1901b I BGB) Gerichtliche Beteiligung? Nichteinwilligung durch „Betreuungsgericht“ genehmi-gungsbedürftig nur bei Dissens (§ 1904 II, IV, V BGB); Wirksamkeit der Genehmigung erst zwei Wochen nach Bekanntgabe (§ 287 III ZPO)

Was ist nicht Gegenstand des neuen Gesetzes? Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen Was ist nicht Gegenstand des neuen Gesetzes? - Hinterlegung/Registrierung - Anforderungen an wirksamen Widerruf: „formlos“ (§ 1901a I S. 3 BGB) - Status der Angehörigen: beschränkt auf Informations-quelle für (mutmaßlichen) Patientenwillen (§ 1901b II BGB) - ärztliche/rechtliche Beratung - „einseitige“/ „objektive“ Therapiebegrenzung

Prof. Dr. Gunnar Duttge  Zentrum für Medizinrecht  Georg-August-Universität Göttingen