Kanton Basel-Stadt Das Baubewilligungsverfahren
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 2 Baubewilligungspflicht Art. 22 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes: Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bundesrechtliche Minimalvorschrift, von der die Kantone abweichen dürfen (und es auch tun)
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 3 Baubewilligungspflichtige Vorhaben Neu-, An- und Umbauten Wiederaufbau Beseitigung von Gebäuden Zweckänderungen, die wesentlich sind Terrainveränderungen Reklamen Fassadenrenovationen in Schutzzonen
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 4 Rechtsprechung Bauten und Anlagen sind: Drahtmaschenzaun ausserhalb der Bauzone Hängegleiterlandeplatz ausserhalb der Bauzone Beleuchtungskörper zur Beleuchtung des Pilatus Reklameschilder Wesentliche Zweckänderung: Änderung des Verkaufssortiments, wenn für das Verkehrsaufkommen relevant
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 5 Verfahrensgrundsätze Fristen und deren Wirkungen Koordination der Verfahren Gleichzeitige Einleitung der notwendigen Verfahren Gleichzeitige Eröffnung der Entscheide Eine Rechtsmittelinstanz
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 6 Bewilligungsverfahren Ordentliches Verfahren Öffentliche Bekanntmachung Einspracheverfahren Vereinfachtes Verfahren Ohne öffentliche Auflage Vereinfachung bei der Abnahme
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 7 Anzeige- oder Meldeverfahren Bagatellfälle, bei denen nachbarrechtliche Probleme weitgehend ausgeschlossen werden können Temporäre Installationen, wie befristete Provisorien, Zelte Sonnenkollektoren auf Dächern Geringfügige Änderungen im Gebäudeinnern Bewilligung gilt als erteilt, sofern kein Verbot ausgesprochen wird Teilweise kostenloses Verfahren
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 8 Vorabklärungsverfahren Zur Klärung von Grundsatzfragen für die weitere Projektierung Verbindlicher und rechtsmittelfähiger Entscheid der Baubewilligungsbehörde Möglichkeit, ein Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen, womit Rechtswirkung auch für Dritte erreicht wird
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 9 Umweltverträglichkeitsprüfung Kein eigenständiges Bewilligungsverfahren Durchzuführen, wenn Anlage dem Typ der Anlagen im Anhang zur UVPV entspricht Prüfung der gesamten Umweltauswirkungen der geplanten Anlage und Darstellung in einem Bericht Verbandsbeschwerde
Kanton Basel-Stadt Das BaubewilligungsverfahrenFolie 10 Rechtsmittel Legitimation abhängig vom Bauvorhaben Für Nachbarn in der Regel Einsprache gegen Baubegehren notwendig Keine neuen Einwände im Rekurs zulässig Aufschiebende Wirkung des Rekurses
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