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Veröffentlicht von:Anton Schubert Geändert vor über 9 Jahren
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Schulung Beschaffungswesen 2005 Neues Beschaffungsrecht im Kanton Schwyz: Ein Überblick Dr. August Mächler Vorsteher Rechts- und Beschwerdedienst
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 2 1. Einleitung 2. Die neuen Rechtsgrundlagen 3. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick 4. Einzelfragen 4.1 Anwendungsbereich 4.2 Ausgewählte Verfahrensregeln 4.2.1 Vorbefassung 4.2.2 Ungewöhnlich niedrige Angebote 4.2.3. Ausschlussgründe 4.3 Sanktionen 4.4 Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb 4.5 Rechtsschutz 5. Beschaffungsrechtliches Minimalwissen Inhaltsverzeichnis
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 3 Anlass für die Schaffung des neuen Rechts Bilaterale Abkommen Harmonisierung des Beschaffungsrechts
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 4 Einbettung GATT / WTO GPA VIVöB BöB IVöB Bi Abk EU BöV BGBM
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 5 Zweck Art. 1 Abs. 3 IVöB Ihre Ziele sind insbesondere: a) Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; b) Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe; c) Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; d) wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 6 Zwei getrennte Rechtsordnungen GATT Interkantonale Vereinbarung KRB Verordnung Submissionsverordnung REST ? +
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 7 Eine Ordnung - zwei Bereiche Interkantonale Vereinbarung KRB Verordnung GATT BGBM Staatsvertragbereich Binnenbereich
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 8 Regelungsschwerpunkte Interkantonale VereinbarungGeltungsbereich Grundsätze des Verfahrens Rechtsschutz KantonsratsbeschlussZuständigkeit Verwaltungsgericht Haftung Sanktionen Verordnung zur IVöBAusführungsgesetzgebung Verfahrensbestimmungen
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 9 Inhaltliche Änderungen im Überblick 1/3
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 10 Inhaltliche Änderungen im Überblick 2/3
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 11 Inhaltliche Änderungen im Überblick 3/3
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 12 Anwendungsbereich Kanton und Anstalten (soweit nicht kommerzieller Natur) Bezirke und Gemeinden (soweit nicht kommerzieller Natur) öffentliche oder öffentlich beherrschte Betriebe in bestimmten Bereichen Private: konzessionierte Unternehmen in bestimmten Bereichen Staatsvertragsbereich: Zusätzlich im Binnenbereich: für Objekte, die mit mehr als 50 % subventioniert sind Private: Träger einer öffentlichen Aufgabe
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 13 § 8 VIVöB § 8Vorbefassung Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen können, dürfen sich am Verfahren nicht beteiligen.
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 14 § 30 VIVöB § 30Ungewöhnlich niedrige Angebote 1 Erhält eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber ein Angebot, das ungewöhnlich niedriger ist als andere Angebote, kann sie oder er bei der Anbieterin oder beim Anbieter Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass diese oder dieser die Teilnahmebedingungen einhält und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. 2 Liegt ein ungewöhnlich niedriges Angebot vor, so kann eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber die Leistung angemessener Sicherheiten verlangen. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann das Angebot ausgeschlossen werden.
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 15 Ausschlussgründe Voraussetzungen nicht abschliessend, Ermessen Verhältnismässigkeit Verfahren
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 16 Sanktionen Zuständigkeit Schwerwiegende Verletzungen von Vergabebestimmungen Adressat Sanktionszumessung Rechtsschutz
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 17 Was ist ein Planungswettbewerb Was ist ein Gesamtleistungswettbewerb Hat der Gewinner eines Planungswettbewerbs einen Anspruch darauf, für das Vorhaben die weiteren Planungen auszuführen? Was kann alles angefochten werden? Gesamtleistungs- und Planungswettbewerb
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 18 Art. 42 VoeB Art. 42Wettbewerbsarten 1 Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen: a. zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb); b. zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb). 2 Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 19 Art. 55Ansprüche aus den Wettbewerben 1 Der Gewinner oder die Gewinnerin: a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag; b.eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag; c.eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den Zuschlag. Art. 55 Abs. 1 VoeB
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 20 Rechtsschutz Verwaltungsgericht Anfechtbare Akte Klage Keine aufschiebende Wirkung
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JustizdepartementSchulung Beschaffungswesen 2005 21 Grundprinzipien des Beschaffungsrechts Gleichbehandlungsgebot Diskriminierungsverbot Treu und Glauben Begründungspflicht / Sachlichkeitsgebot
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