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Repetitorium im öffentlichen Recht Öffentlich-rechtliches Verfahren und Rechtspflege.

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Präsentation zum Thema: "Repetitorium im öffentlichen Recht Öffentlich-rechtliches Verfahren und Rechtspflege."—  Präsentation transkript:

1 Repetitorium im öffentlichen Recht Öffentlich-rechtliches Verfahren und Rechtspflege

2 Ordentliches Gesetzgebungs- verfahren (am Beispiel Bund) Anstoss (Initiative) Vorverfahren –Departementsentwurf –Vernehmlassung –Mitberichtsverfahren Bundesratsentwurf (Botschaft in BBl) Beratung und Verabschiedung getrennt in beiden Räten –evtl. Differenzbereinigung –Schlussabstimmung Referendumsfrist evtl. Volksabstimmung Inkrafttreten Publikation (AS und SR)

3 Verwaltungsverfahren (Handeln durch Verfügung) Merkmale: –nichtstreitiges Verfahren –Charakteristika: formell: Erledigung durch individuell-konkrete Anordnung gestützt auf verfahrensrechtliche Bestimmungen sachlich: inhaltlicher Geltungsbereich gestützt auf materielle Rechtsgrundlage (anwendbarer Erlass) Zuständigkeit: bestimmte (Verwaltungs)Behörde gestützt auf organisationsrechtliche Erlasse –Verfahrensregeln aufgrund der anwendbaren prozes- sualen Bestimmungen

4 Verfahrensgrundsätze (Maximen) Schriftlichkeit Parteiöffentlichkeit Offizialmaxime für Verfahren von Amtes wegen Dispositionsmaxime für Gesuchsverfahren (Bewilligungen, Konzessionen, Subventionen usw.) Untersuchungsgrundsatz abgeschwächt durch Mitwirkungspflicht insbes. in Gesuchsverfahren Rechtsanwendung von Amtes wegen

5 Ablauf des Verwaltungsverfahrens Einleitung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen –insbes. Zuständigkeit, Ausstandsgründe –Feststellungsinteresse bei Feststellungsverfügung Ermittlung –Sachverhalt –Parteistandpunkte (rechtliches Gehör) –Rechtslage Entscheid –Subsumtion und Entscheidfällung –Eröffnung (förmliche Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung) evtl. Rechtsmittelverfahren Durchsetzung –Vollstreckung –evtl. Vollstreckungsverfahren mit –verfügung, v.a. wenn Verhalten erzwungen werden muss (z.B. Ausschaffung, Geldleistung) –evtl. unter Androhung der Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB)

6 Parteirechte im Verwaltungsverfahren persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrechte (rechtliches Gehör) Rechtsgrundlage: –anwendbare Verfahrenserlasse (z.B. VwVG oder entsprechender kantonaler Erlass) –minimale verfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte, insbes. Art. 29 BV Gehalt der Rechte: –Verbot der Rechtsverweigerung durch Nichtanhandnahme oder Nichtaus- schöpfung der Kognition und der Rechtsverzögerung –vorgängige Stellungnahme und Anhörung –Akteneinsicht (mit Geheimnisvorbehalt) –Teilnahme am Beweisverfahren –Verbeiständung und Vertretung (insbes. Art. 29 Abs. 3 BV) –Prüfung der Parteivorbringen und Beweisanträge –Entscheidbegründung Rechtsnatur der Parteirechte: –formell (bzw. selbständig) –Heilung ausnahmsweise bei nicht besonders schwerwiegenden Mängeln

7 Überprüfung der Verfügung Rechtsbehelfe –Merkmal: ohne Rechtsschutzanspruch –Formen: Wiedererwägungsgesuch ausnahmsweise Anspruch auf Behandlung bei wesentlicher Änderung der Umstände oder Rechtslage oder bei neuen Tatsachen oder Beweisen Aufsichtsbeschwerde (Anzeige) auch ohne gesetzliche Grundlage und ohne Parteirechte (nachträgliche) Rechtsmittel (streitiges Verfahren) –Merkmal: mit Rechtsschutzanspruch –Formen: Einsprache (verwaltungsinterne) Beschwerde bzw. Rekurs (verwaltungsexterne) Gerichtsbeschwerde bzw. Gerichtsrekurs Revisionsgesuch

8 Einsprache Einsprache ohne Rechtsmittelfunktion –kein eigentliches Rechtsmittel –formalisiertes rechtliches Gehör bei Grossprojekten durch öffentliche Auflage (z.B. bei Enteignungen, Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen) –im Baubewilligungsverfahren –vor Entscheidfällung bei verfügender Behörde Einsprache mit Rechtsmittelfunktion –förmliches Rechtsmittel –nachträgliches rechtliches Gehör –gegen Verfügung bei verfügender Behörde –insbes. bei Massenverwaltung (z.B. bei Steuern, Sozialversiche- rungen, Subventionen, Verwaltungsstrafen)

9 Verwaltungsbeschwerde Rechtsmittel nachträglich an höhere Behörde, im Zweifel übergeordnete Aufsichtsbehörde Sprungrekurs: Überspringen der nächsthöheren Instanz, wenn diese Weisung für Einzelfallbehandlung erteilt hat verwaltungsintern (d.h. weisungs- bzw. richtliniengebunden) ordentlich (gegen nicht rechtskräftige Verfügungen) vollkommen (freie Kognition, Sach- und Rechtsfragen sowie Ermes- sen) reformatorisch (neuer Entscheid möglich) mit Devolutiveffekt und in der Regel mit Suspensiveffekt (automati- sche aufschiebende Wirkung) Bund: nur noch ausnahmsweise Beschwerdemöglichkeit von Amt an Departement

10 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Rechtsmittel nachträglich an Verwaltungsgericht oder spezielle Rekurskommis- sion verwaltungsextern (organisatorische, funktionelle und personelle Unabhängigkeit) Rechtsweggarantie aufgrund von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK ordentlich (gegen nicht rechtskräftige Verfügungen) vollkommen (freie Kognition, Sach- und Rechtsfragen in der Regel ohne Ermessenskontrolle) bei erster Gerichtsinstanz (Art. 29a BV!), reine Rechtskontrolle bei höheren Instanzen zulässig reformatorisch (neuer Entscheid möglich) mit Devolutiveffekt und je nach dem mit oder ohne Suspensiveffekt (automatische aufschiebende Wirkung) Bund: –Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht –Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an Bundesgericht

11 Verfassungsbeschwerde Rechtsmittel nachträglich an Verfassungsgericht verwaltungsextern (organisatorische, funktionelle und personelle Unabhängigkeit) je nach Regelung ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel unvollkommen (reine Verfassungsrügen) kassatorisch (nur Aufhebung zulässig) oder reformato- risch (neuer Entscheid möglich) meist ohne Devolutiveffekt und ohne Suspensiveffekt (automatische aufschiebende Wirkung)

12 Ausgewählte Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt angefochtener Verwaltungsakt bzw. Verfügung, gegen die sich Beschwerde richtet Streitgegenstand strittiger Teil des Verfügungsdispositivs, d.h. Entscheiderkenntnis, soweit angefochten Legitimation (Beschwerdebefugnis, Beschwerderecht) –Betroffenheit (Berührtsein) –schutzwürdiges Interesse (auch tatsächlicher, z.B. rein finanzieller, Art) –Aktualität (aktuelles Interesse; Problem: Art. 6 EMRK) –Drittbetroffene: besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe erforder- lich (z.B. Nachbarn im Baustreit, Konkurrenten bei Gewerbebewilligun- gen) –Beschwer: materiell: Anfechtungsobjekt muss nachteilig sein formell: Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren

13 Verbandsbeschwerde Verbände und Organisationen egoistische Verbandsbeschwerde –zur Wahrung der eigenen Interessen wie Private, soweit selbst betroffen –zur Wahrung der Interessen der Mitglieder, wenn Rechtspersönlichkeit Mehrheit oder grosse Zahl der Mitglieder selbst zur Beschwerde berechtigt statutarische Berechtigung, Mitgliederinteressen wahrzunehmen ideelle Verbandsbeschwerde besondere Beschwerdebefugnis in Rechtssatz (z.B. Umwelt- verbände, Denkmalschutz) zur Durchsetzung des objektiven Rechts

14 Behördenbeschwerde Behörden als Vertreter der Gemeinwesen zur Wahrung von Eigeninteressen –(Gemeinde)Autonomiebeschwerde –soweit Gemeinwesen wie Privater betroffen (z.B. durch Abgabe) zur Durchsetzung des objektiven Rechts –Berechtigung in Rechtssatz –kein aktuelles schutzwürdiges Interesse nötig, aber keine abstrakten, sondern konkrete Rechtsfragen –insbes. eidgenössische Departemente zwecks Einhaltung des Bundesrechts

15 Rechtsmittel ans Bundesgericht im öffentlichen Recht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) –Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Einzelfallsentscheide (Verfügungen) des Bundes (bzw. des Bundesverwaltungs- und Bundesstrafgerichts sowie der UBI) und letzter Instanzen der Kantone –Stimmrechtsbeschwerde für kantonale oder eidgenössische Stimmrechtsstreitigkeiten –abstrakte Normenkontrolle gegen Erlasse der Kantone –Ausnahmekatalog –Kognition: Rechtsfragen, Sachverhaltskontrolle nur beschränkt subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) –Verfassungsbeschwerde –nur gegen kantonale Entscheide letzter kantonaler Instanzen auch zivilrechtliche Entscheide bei Ausschluss wegen Streitwert –Kognition: nur Verfassungskontrolle –Legitimation: rechtlich geschütztes Interesse nötig (insbes. keine reine Willkürbeschwerde)

16 Normenkontrolle abstrakte Normenkontrolle hauptfrageweise Überprüfung eines Erlasses auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, insbes. auf Verfassungsmässigkeit konkrete (inzidente) Normenkontrolle vorfrageweise Überprüfung eines Erlasses im konkreten Anwendungs- fall auf Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, insbes. auf Verfas- sungsmässigkeit Bund –keine abstrakte Normenkontrolle –Verbindlichkeit der Gesetze auch im Anwendungsfall, aber auf Völkerrechtskonformität überprüfbar gegenüber Verfassungsrecht kein Überprüfungsverbot, aber Anwendungsgebot –Verordnungen auch auf Verfassungsmässigkeit überprüfbar, aber ist Verfassungswidrigkeit bereits in Gesetz enthalten, ist auf einer entspre- chenden Delegation beruhender Verfassungsverstoss in Verordnung ver- bindlich


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