RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS 2008 Aufbauschema Prüfung Art. 81 EG Verstößt der Vertrag/das.

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B Das Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV
2. Teil: Europäisches Kartellrecht
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RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS 2008 Aufbauschema Prüfung Art. 81 EG Verstößt der Vertrag/das Verhalten gegen Art. 81 EG? 1.Anwendbarkeit des EG-Rechts: 2.Fällt der Vertrag/das Verhalten unter Art. 81 EG: 17 Ist der Vertrag/das Verhalten geeignet, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen? Ja Nein  nationales Recht JaNein  Art. 82 Vereinbarung, abgestimmte Verhaltensweise, Beschluss einer Unternehmensvereinigung Zwischen Unternehmen Bezweckt oder bewirkt der Vertrag/das Verhalten eine Wettbewerbsbeschränkung? Ja Umfassende Marktanalyse Zweck WettbewerbsbeschränkungWirkung Wettbewerbsbeschränkung Ja (1)

RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS 2008 Aufbauschema Prüfung Art. 81 EG 18 3.Erfüllt der Vertrag/das Verhalten die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3? (2) Ja  kein Verstoß Erfüllt der Vertrag die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG? Bringt die Vereinbarung einen Beitrag zum technischen/wirtschaftlichen Fortschritt oder zur Verbesserung der Warenerzeugung/-verteilung? Sind die Verbraucher am entstehenden Gewinn angemessen beteiligt? Sind die in der Vereinbarung enthaltenen Beschränkungen des Wettbewerbs auf das zur Erreichung des Vertragszwecks Notwendige beschränkt? Bleibt auch bei Durchführung der Vereinbarung Wettbewerb auf dem relevanten Markt bestehen? Erfüllt der Vertrag die Vorraussetzungen eine Gruppenfreistellungsverordnung? Ja Nein Kein Verstoss gegen Art. 81 Nein  Verstoß

RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Missbrauch marktbeherrschender Stellung - Überblick 19 Grundstruktur und Rechtsnormen Verhalten eines Unternehmens EG-Recht Deutsches Recht Verhältnis EG-Recht / Deutsches Recht Tatbestands- elemente Marktbeherrschung Missbrauch Fallgruppen Behinderung von Wettbewerbern Ausbeutung der Marktgegenseite Diskriminierung der Marktgegenseite

RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Missbrauch marktbeherrschender Stellung – Grundstruktur und Rechtsnormen Grundstruktur: Verhalten eines Unternehmens Einseitig: z.B. Lieferverweigerung, Bundling Vielfach im Zusammenhang mit Verträgen (Konkurrenz zu Art. 81) Ganz selten: gemeinsame Marktbeherrschung mehrerer Unternehmen (ähnlich Kartell) EG-Recht Art. 82 EG Deutsches Recht § 19 GWB: Grundnorm, Vermutungen, Regelbeispiele § 20 GWB: Herabgesetzte Eingreifschwelle, Sonderfälle Verhältnis EG-Recht/Deutsches Recht Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO Nr. 1/

RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Missbrauch marktbeherrschender Stellung – Marktbeherrschung 21 Marktanteil Definition des relevanten Marktes -- sachlich (Produkt) -- räumlich, u.U. auch zeitlich Marktvolumen Umsatz der betroffenen Unternehmen auf dem relevanten Markt → Marktanteil Bei 40 – 50 % Vermutung für Markt- beherrschung (anders § 19 Abs. 3 Satz 1 GWB): 33 1/3 % Sonstige Strukturmerkmale vgl. Art. 2 Abs. 1 FKVO und § 19 Abs. 2 GWB Marktzutrittsschranken Stabilität der Marktanteile Vorsprung gegenüber Wettbewerbern Technologie Sonstige

RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Missbrauch marktbeherrschender Stellung – Missbrauch 22 Definition Verhaltensweisen, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb bereits geschwächt ist, und welche die Aufrechterhaltung des bestehenden Wettbewerbs durch die die Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Leistungswettbewerbs abweichen. EuGH, Slg. 1979, S. 461, Hoffmann La Roche, Rn. 91 Beispiele des Art. 82 Abs. 2 EG nicht abschließend

RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Fallgruppen für Missbrauch 23 Behinderung von Wettbewerbern Predatory Pricing (Kampfpreise) Ausschließlichkeitsbindungen Koppelung (Bundling) Rabattsysteme Verweigerung des Zugangs zu „essential facilities“ (insb. Netzwerkindustrien, vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB) Ausbeutung der Marktgegenseite Unangemessen hohe Preise Konditionenmissbrauch Diskriminierung der Marktgegenseite Verweigerung von Lieferbeziehungen Unterschiedliche Preise und Geschäfts- bedingungen ohne rechtfertigenden Grund