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Vorlesung Deutsches und Europäisches Kartellrecht

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Deutsches und Europäisches Kartellrecht"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Deutsches und Europäisches Kartellrecht
Marktbeherrschende Unternehmen - Teil I ( )

2 Vorlesungsgliederung
Einführung und Systematik Marktbeherrschende Stellung Marktabgrenzung Marktbeherrschung (Prof. Schwintowski am ) Missbrauch

3 Einführung und Systematik
Relevanz marktbeherrschender Stellungen Normstruktur des Missbrauchsverbots Zulässigkeit und Problematik marktbeherrschender Stellungen

4 Relevanz Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Art. 102 AEUV, §19 GWB (iVm § 134 BGB) Behinderungs- und Diskriminierungsverbot, § 20 GWB Über Art. 106 iVm Art. 102 AEUV für öffentliche Unternehmen Fusionskontrolle: Art. 2 FKVO, § 36 GWB Preiskontrolle in der Energiewirtschaft: § 29 GWB

5 Normstruktur des Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB
Marktbeherrschende Stellung Relevanter Markt Sachlich Räumlich zeitlich Marktberrschung Missbrauch Regelbeispiele, Art a) - d) AEUV Geeignetheit, den Handel zwischen den MS zu beeinträchtigen § 19 GWB Marktbeherrschende Stellung Relevanter Markt Sachlich Räumlich Zeitlich Marktbeherrschung, § 19 Abs. 2 GWB Vermutung nach § 19 Abs. 3 GWB Missbrauch Regelbeispiele, § 19 Abs. 4 Nr GWB

6 Zulässigkeit marktbeherrschender Stellungen
amerikanisches Antitrustrecht - Sherman Act Section 2: „Every person who shall monopolize, or attempt to monopolize, or combine or conspire with any other person or persons, to monopolize any part of the trade or commerce among the several States, or with foreign nations, shall be deemed guilty of a felony“ anders deutsches und europäisches Kartellrecht: nur der Missbrauch ist verboten

7 Problematik marktbeherrschender Stellungen
Disziplinierung von Marktmacht weitere Funktionsverluste des Wettbewerbs, z.B. Ineffizienzen?, Erhöhung der Marktzutrittsschranken Wohlfahrtsverluste durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

8 Schutzzweck des Missbrauchsverbots
Schutz des Wettbewerbs als Institution; Wettbewerb als Entdeckungsprozess Konzeption des GWB EuGH? Schutz der Konsumentenwohlfahrt? KOM in Diskussionspapier zu Art. 82 EGV, Rz. 4 Schutz von Wettbewerbern?

9 Schutzzeck des Missbrauchsverbots
EuGH v , Rs. C-8/08, Slg. 2009, I „T-Mobile Netherlands BV“: Die Wettbewerbsregeln sind „nicht nur dazu bestimmt sind, die unmittelbaren Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen.“

10 Normstruktur des Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB
Marktbeherrschende Stellung Relevanter Markt Sachlich Räumlich zeitlich Marktberrschung Missbrauch Regelbeispiele, Art a) - d) AEUV Geeignetheit, den Handel zwischen den MS zu beeinträchtigen § 19 GWB Marktbeherrschende Stellung Relevanter Markt Sachlich Räumlich Zeitlich Marktbeherrschung, § 19 Abs. 2 GWB Vermutung nach § 19 Abs. 3 GWB Missbrauch Regelbeispiele, § 19 Abs. 4 Nr GWB

11 Marktabgrenzung - Überblick
Bedeutung für die Marktbeherrschung Problematik der Normativität Dimensionen der Marktabgrenzung sachlich räumlich zeitlich

12 sachliche Marktabgrenzung - Praxis
Dominanz des Konzepts der funktionellen Austauschbarkeit (Bedarfsmarktkonzept) Nachfrage (aus Sicht der Marktgegenseite) Angebotsseite Wann liegt Austauschbarkeit vor? Verwendungszweck -> objektive Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung Preis?

13 sachliche Marktabgrenzung - Beispiele aus der Rechtsprechung
Zeitungsmärkte Beispiele aus EuGH-Rechtsprechung EuGH, Rs. 6/72, Slg. 1973, „Continental Can“ Dosen für Fisch und Fleisch/ „normale“ Dosen EuGH, Rs. 27/76, Slg. 1978, „United Brands“ Bananen/Äpfel/Orangen EuGH, Rs. 322/81, Slg. 1983, 3505, „Michelin“ Neureifen/runderneuerte Reifen Beispiele aus BGH-Rechtsprechung BGH NJW 1976, 2259 „Vitamin-B-12“ BGH NJW 2004, 3711 „Staubsaugerbeutel“ zur Angebotsumstellungsflexibilität

14 räumliche Marktabgrenzung - Kriterien für die funktionelle Austauschbarkeit
homogene Wettbewerbsbedingungen? Kriterien Marktzutrittsschranken: Erforderlichkeit einer Gebietspräsenz, Transportfähigkeit und -kosten, Vertriebswege (Netzindustrien: Leitungsgebundenheit), Behördliche Genehmigungen, Lizenzen usw. Standort und Ortsgebundenheit sowie Marktstrategie des Marktteilnehmers Struktur und Entwicklung der Handelsströme (wirtschaftliche Integration durch das Unionsrecht) Hauptabsatzmärkte Käufergewohnheiten (Trägheit der Verbraucher?)

15 räumliche Marktabgrenzung - Beispiele aus der Rechtsprechung
EuGH, Rs. 27/76, Slg. 1978, „United Brands“ EuGH Rs. C-179/90, Slg. 1991, I-5889 „Porto di Genova“? Hafen von Genua ist räumlich relevanter Markt bzgl. der Hafenarbeiten wegen des Umfangs des Frachtverkehrs im Hafen und „der Bedeutung dieses Verkehrs für die gesamte Ein- und Ausfuhr auf dem Seewege in den betreffenden Mitgliedstaat...“ BGH NJW 2004, 3711 „Staubsaugerbeutel“: Keine Begrenzung auf Geltungsbereich des GWB, so jetzt § 19 Abs. 2 S. 3 GWB Merkhilfe: Art. 9 VII FKVO (VO 139/2004)

16 Marktabgrenzung - Konzepte zur Erfassung der Wettbewerbskräfte
Konzept der funktionellen Austauschbarkeit der Produkte Nachfrageseite und Angebotsseite Konzept des potentiellen Wettbewerbs?Dynamische Märkte wie z.B. den Telekommunikationssektor? Hypothetischer Monopolistentest (SSNIP-Test = small but significant non-transitory increase in price) Kreuzpreiselastizität Untersuchung der Handelsströme Transportkostenanalyse Konzept der Substitutionsketten

17 Normstruktur des Missbrauchsverbot nach Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB
Marktbeherrschende Stellung Relevanter Markt Sachlich Räumlich zeitlich Marktberrschung Missbrauch Regelbeispiele, Art a) - d) AEUV Geeignetheit, den Handel zwischen den MS zu beeinträchtigen § 19 GWB Marktbeherrschende Stellung Relevanter Markt Sachlich Räumlich Zeitlich Marktbeherrschung, § 19 Abs. 2 GWB Vermutung nach § 19 Abs. 3 GWB Missbrauch Regelbeispiele, § 19 Abs. 4 Nr GWB

18 Marktabgrenzung für Strom und Gas auf Ebene der Haushaltskunden
Bedeutung für die Marktteilnehmer sachlich relevanter Markt Gas: Wärmemarkt? (BGH (-)) Strom: kein Substitut vorhanden räumlich relevanter Markt Abgrenzung nach dem Netzgebiet? (so BGH, BKartA) Durchleitungswettbewerb, Marktgebiete? Trägheit der Verbraucher?

19 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!


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