1. Teil: Allgemeine Fragen

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1. Teil: Allgemeine Fragen § 2 Die Quellen des Wettbewerbsrechts der Union und Deutschlands I. Die Wettbewerbsregeln des primären Unionsrechts 1. Kategorien von Rechtsquellen des Unionsrechts Unternehmensbezogene Vorschriften der Wettbewerbsregeln des AEUV a) Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV horizontale Beschränkungen vertikale Beschränkungen

Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 AEUV Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Art. 102 AEUV 3. Staatsbezogene Wettbewerbsnormen im primären Unionsrecht Art. 106 Abs. 1 AEUV: Bindung der Mitgliedstaaten an die Wettbewerbsregeln im Hinblick auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten ausschließliche oder besondere Rechte verliehen haben Die Wettbewerbsregeln gelten in derselben Weise wie für Privatunternehmen auch für öffentliche Unternehmen (vorbehaltlich Art. 106 Abs. 2 AEUV)

Art. 106 Abs. 1 AEUV erfasst tatbestandsmäßig das Verhalten der Mitgliedstaaten gegenüber ihren öffentlichen Unternehmen, nicht das Verhalten der Unternehmen selbst im Wettbewerb; Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anwendbar, da sie keine subjektiven Rechte begründet; unmittelbare Anwendbarkeit anderer Vorschriften wie Artt. 101, 102 AEUV wird dadurch nicht berührt; Öffentliches Unternehmen: jede rechtlich/organisatorisch verselbständigte Stelle, die wirtschaftlich handelt und auf die die öffent- liche Hand einwirken kann, ohne auf hoheitliche Mittel angewiesen zu sein; Verbotene Maßnahmen der Mitgliedstaaten: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art.18 AEUV oder gegen die Wettbewerbsregeln der Artt. 101 ff AEUV (Bsp.: ein Staat verpflichtet seine öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter Geltendmachung seines Einflusses in den maßgeblichen Gremien der Rundfunkanstalten, Programmmaterial nur von inländischen Produzenten zu erwerben.)

b). Die Ausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV zugunsten von b) Die Ausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV zugunsten von Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols aufweisen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Beispiele: Einrichtung und Betrieb öffentlicher Fernmeldenetze, öffentliche Verteilung von Postsendungen, Arbeitsvermittlung, Versorgung eines Gebietes mit Rundfunksendungen durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten; öffentliche Versorgungs- leistungen mit Strom und Gas; bestimmte Verkehrsdienst- leistungen; Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Forschungsanstalt) Nachweis einer besonderen Verpflichtung oder Aufgabe bei der Erbringung der Dienstleistung (z.B. flächendeckendes Angebot zu einheitlichen Tarifen, service-public-Konzept des französischen Rechts)

- Betrauung Finanzmonopole (Aufgabe: Sicherung einer besonderen Finanz- quelle für den betreffenden Mitgliedstaat) Keine Anwendung der Vertragsvorschriften, insbesondere der Wettbewerbsregeln, wenn deren Anwendung die Erfüllung der Aufgaben solcher Unternehmen rechtlich oder tatsächlich verhindern würde. Rückeinschränkung: Die Ausnahme von der Anwendung der Vertragsvorschriften darf den Handelsverkehr nicht so stark beeinträchtigen, daß dies dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

c) Beihilferegeln: Artt. 107-109 AEUV Grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen wegen ihrer wettbe- werbsverzerrenden Wirkungen (Art. 107 Abs. 1 AEUV); Aber weitgehende Ausnahmemöglichkeiten im Katalog des Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV. Zur Überwachung der Einhaltung von Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV weitreichende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse der Kommission. Bemerkenswert: Freistellungsbefugnis des Rates außerhalb des Rahmens von Art. 107 AEUV, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (Art. 108 Abs. 2 S.3 AEUV).

4. Ausnahmebereich Landwirtschaft: Art. 42 AEUV Anwendung der Wettbewerbsregeln auf die Produktion von Agrarer- zeugnissen und den Handel damit nur, soweit vom Rat durch Rechts-akt genehmigt. Über Art. 107 AEUV hinausgehende Befugnis zur Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe durch die Mitgliedstaaten. Keine weiteren Ausnahmebereiche von der Anwendung der Wettbe-werbsregeln

II. Wettbewerbsrecht in Rechtsakten des sekundären Unionsrechts (Art. 288 AEUV) 1. Verordnungen und Richtlinien als normative Rechtsakte der Union Verordnung: allgemeine Geltung; umfassende Verbindlichkeit; unmittelbare Geltung b) Richtlinie: keine allgemeine Geltung, i.d.R. nicht unmittelbar anwendbar;

2. Zuständigkeiten zum Erlaß der von Verordnungen und Richtlinien auf auf dem Gebiet des Kartellrechts Art. 103 Abs.1 AEUV: Zweckdienliche Verordnungen und Richtlinien werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Parlaments erlassen (besonderes Gesetzgebungsverfahren, Art. 289 Abs. 2 AEUV) Besonderheiten bei den Gruppenfreistellungsverordnungen (Rahmenverordnung durch den Rat; Gruppenfreistellungsverordnung aufgrund gesetzgeberischer Delegation durch die Kommission): Art. 105 Abs. 3 AEUV Richtlinienkompetenz der Kommission nach Art. 106 Abs. 3: Beachtung der Wettbewerbsregeln durch Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre öffentlichen Unternehmen. Vorschrift diente als Kompetenzgrundlage für den Erlass der Telekommunikationsendgeräte- Richtlinie (1988) und der Telekommunikationsdienste-Richtlinie (1990) für die Aufhebung von ausschließlichen Rechten auf diesen Gebieten.

3. Die EU - Fusionskontrollverordnung (FKVO) a) Sinn und Zweck der EU-Fusionskontrolle b) Marktstrukturkontrolle c) Wesentliche Regelungsinhalte Unternehmenszusammenschluß (Kontrollerwerb, Fusionen, Gemeinschaftsunternehmen) Präventive Kontrolle Vollzugsverbot Beurteilungskriterium für die Zulässigkeit von Unternehmenszusammenschlüssen: erhebliche Behinderung des Wettbewerbs im gemeinsamen Markt durch den Zusammenschluß

4. Gruppenfreistellungsverordnungen zur Durchführung v. Art. 101 Abs 4. Gruppenfreistellungsverordnungen zur Durchführung v. Art. 101 Abs. 3 AEUV 5. Vergaberichtlinien der Gemeinschaft a) Kompetenzgrundlage: Artt. 114, 115 AEUV – Rechtsangleichung für das Funktionieren des Binnenmarktes b) Zielsetzung des EU-Vergaberechts: Ausschluß der Diskriminierung von Lieferanten auf dem Binnenmarkt

c) Wesentliche Regelungen Adressaten: Öffentliche Hand; im Bereich der Energiever- sorgung, Post und Telekommunikation auch private Unternehmen Verpflichtung zur gemeinschaftsweiten Ausschreibung von Be- schaffungsvorhaben ab einem bestimmten Umfang der Maßnahme; Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens (offene/beschränkte Ausschreibung); Auswahl des Lieferanten aufgrund sachlich nachvollziehbarer, nicht- diskriminierender und nachprüfbarer Maßstäbe, - Beschwerdemöglichkeit für nicht zum Zug gekommene Bewerber

6. Empfehlungen, Stellungnahmen, Leitlinien, Bekanntmachungen der Kommission gem. Art. 288 Abs. 5 AEUV im Bereich des Kartellrechts Funktion Grad an Rechtsverbindlichkeit Beispiele Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag, Abl. EG 2004 Nr. C 101/97 Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, Abl. EU 2011, Nr. C 11/1 Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Art. 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen, Abl. EU 2009 Nr. C 45/7.

7. Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 288 Abs 7. Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV (früher: Entscheidungen) Funktion Adressatenkreis und Rechtsverbindlichkeit Beispiele: Art. 7 VO 1/2003 Bußgeldentscheidungen Abstellungsentscheidungen Untersagungsentscheidungen Feststellungsentscheidungen

III. Rechtsgrundlagen des deutschen Kartellrechts Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen v. 27.7.1957 i.d.F.vom 15.7.2005 Gruppenfreistellungsverordnungen des europäischen Kartellrechts gem. § 2 Abs. 2 GWB Buchpreisbindungsgesetz vom 2.9.2002 Regulierungsgesetze für bestimmte Wirtschaftssektoren als Wettbewerbsgesetze Telekommunikationsgesetz (TKG) v. 22.4.2004 (BGBl. 2004 I, 1190) Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) v. 27. 12.1993 (BGBl.1993 I, 2378) Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) v. 7.7.2005, BGBl. 2005 I, 3621