Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen Judikatur VwGH 25.7.2013, 2013/15/0201; EuGH 20.6.2013, C 219/12, Thomas Fuchs Der Steuerpflichtige errichtete 2005 um rund 38.000 Euro eine Photovoltaikanlage auf seinem Eigenheim. Im Zeitraum von 2005 bis 2008 hat diese Anlage 19.801 kWh Strom erzeugt; der Steuerpflichtige hat in diesem Zeitraum 44.600 kWh Strom verbraucht. Der von ihm erzeugte Strom wurde voll in das öffentliche Netz eingespeist. Damit bleibt für eine Anwendung der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG oder für die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 3 Abs 2 UStG kein Raum. Damit steht die Unternehmereigenschaft fest, und der Steuerpflichtige hat die Vorsteuer zu Recht geltend gemacht.
Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Allgemeines Anwendung auf alle Anlagen, die nach dem 28.2.2014 erstmals in Betrieb genommen werden bzw. der Kaufvertrag nach dem 28.2.1014 abgeschlossen wird Jede/r Steuerpflichtige kann sich aber auf die Anwendbarkeit auch für ältere Anlagen berufen BMF Erlass 24.2.2014 ersetzt: BMF Erlass vom 8.10.2012 Bisherige Rz 2902 UStR Umsatzsteuerprotokoll 2009 Anschaffungskosten sind um steuerfreie Subventionen zu kürzen Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 20 Jahre Herstellerangaben zu Betriebsfähigkeit Garantiezusagen der Hersteller Deutsche AfA-Tabellen Bewegliches körperliches Wirtschaftsgut Umsatzsteuerprotokoll 2012 : Sofern Entfernung ohne Zerstörung Gebäudesubstanz möglich
Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Volleinspeiser Einkommensteuer Eigene gewerbliche Tätigkeit Strombezug für privaten oder andere betrieblichen Bereich außer Ansatz Liebhabereibeurteilung nach § 1 Abs 1 LiebVO Keine Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG Körperschaftsteuer – BgA Stets privatwirtschaftliche Tätigkeit; daher BgA wenn Einnahmen > 2.900 EUR Liebhaberei ist ausgeschlossen Umsatzsteuer Unternehmerische Tätigkeit Strombezug für privaten Bereich unbeachtlich Übergang der Steuerschuld nach Maßgabe § 2 Z 2 UStBBKV Elektrizitätsabgabe Stromlieferungen in das öffentliche Netz sind steuerneutral (§ 1 Abs 1 Z 1 ElAbgG)
Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Volleinspeiser Beispiel Einkommensteuer Kaufpreis 30.000,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft - 2.000,00 + 3.000,00 Steuerliche Anschaffungskosten 31.000,00 Eingespeiste Strommenge: 20.000 kWh Geförderter Einspeistarif: 27,6 Cent pro kWh Einspeisung 20.000 kWh à 27,6 Cent 5.520,00 - AfA (31.000 / 20 Jahre) - 1.550,00 Ergebnis 3.970,00 Umsatzsteuer Netto VorSt/USt Kaufpreis 30.000,00 - 6.000,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft - 2.000,00 + 3.000,00 idR echter Zuschuss - 600,00 Einspeisung 20.000 kWh à 27,6 Cent 5.520,00 (RVC) 1.104,00
Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Überschusseinspeiser Einkommensteuer Eigene gewerbliche Tätigkeit soweit Produktion in öffentliches Netz eingespeist wird Liebhabereibeurteilung nach § 1 Abs 1 LiebVO Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG soweit Produktion für Haushalt Körperschaftsteuer – BgA Zuordnung je nach Nutzung der Produktion unmittelbar zu hoheitlichen Zwecken oder für anderen BgA; bei gemeinsamer Nutzung gelten Regeln des Mischbetriebes Stromlieferungen an EVU ist eigener BgA wenn Einnahmen > 2.900 EUR Umsatzsteuer Unternehmerische Tätigkeit, Liebhaberei ist ausgeschlossen steuerbar; Übergang der Steuerschuld nach Maßgabe § 2 Z 2 UStBBKV, voller Vorsteuerabzug, wenn mind. 10% unternehmerisch UND privat < 50% Strombezug für privaten Bereich ist Eigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG; anders bei KöR) Über- oder Unterschreiten der Überwiegensgrenze führt zu Vorsteuerberichtigungen (1/5tel) Elektrizitätsabgabe Verbrauch selbst erzeugter Energie ist steuerbar (§ 1 Abs 1 Z 2 ElAbgG) Steuerbefreiung bis 5.000 kWh (Freigrenze!)
Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Überschusseinspeiser Beispiel Einkommensteuer Kaufpreis 30.000,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft - 2.000,00 + 3.000,00 Steuerliche Anschaffungskosten 31.000,00 Eingespeiste Strommenge: 14.000 kWh Geförderter Einspeistarif: 27,6 Cent pro kWh Einspeisung 14.000 kWh à 27,6 Cent 3.864,00 - AfA (31.000 / 20 Jahre abzüglich 30% Privatanteil) - 1.085,00 Ergebnis 2.779,00 Umsatzsteuer Netto VorSt/USt Kaufpreis 30.000,00 - 6.000,00 Investitionsförderung Kosten Herstellung Betriebsbereitschaft - 2.000,00 + 3.000,00 idR echter Zuschuss - 600,00 Einspeisung 14.000 kWh à 27,6 Cent 3.864,00 (RVC) 772,80 Entnahme (Privatanteil 30% der AfA) 465,00 93,00
Photovoltaikanlagen BMF Erlass 24.2.2014 Inselbetrieb Ausschließliche Eigenbedarfsdeckung, keine Netzeinspeisung Einkommensteuer Betriebsausgaben bzw. -werbungskosten soweit Produktion Einkünften zuordenbar Sonderausgaben nach § 18 Abs 1 Z 3 lit c EStG soweit Produktion für Haushalt Körperschaftsteuer – BgA Zuordnung je nach Nutzung der Produktion unmittelbar zu hoheitlichen Zwecken oder für anderen BgA; bei gemeinsamer Nutzung gelten Regeln des Mischbetriebes Umsatzsteuer Bei ausschließlich unternehmerischer Nutzung – dem Unternehmen zuzurechnen voller Vorsteuerabzug, wenn mind. 10% unternehmerisch UND privat < 50% Strombezug für privaten Bereich ist Eigenverbrauch (§ 3 Abs 2 UStG; anders bei KöR) Über- oder Unterschreiten der Überwiegensgrenze führt zu Vorsteuerberichtigungen (1/5tel) Elektrizitätsabgabe Verbrauch selbst erzeugter Energie ist steuerbar (§ 1 Abs 1 Z 2 ElAbgG) Steuerbefreiung bis 5.000 kWh (§ 2 Z 1 ElAbgG; Freigrenze!)