Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

XL___22$. $C:\DATEV\DATEN\G1int\WP\excel\PraesentationsInhalt

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "XL___22$. $C:\DATEV\DATEN\G1int\WP\excel\PraesentationsInhalt"—  Präsentation transkript:

1 XL___22$. $C:\DATEV\DATEN\G1int\WP\excel\PraesentationsInhalt
Umsatz zum Aufw in Aufw in Sonstiger Cash liquide - Hochschulbesteuerung Steuerrechtliche, verfassungsrechtliche europarechtliche Aspekte Bochum,

2 Staatliche Universitäten
Übersicht Staatliche Universitäten Körperschaftsteuer Umsatzsteuer (mit Blick auf die 6. MwSt-RL) Kommunalsteuer Privatuniversitäten Umsatzsteuer Vergleich Gemeinsamkeiten und Unterschiede Verfassungsrechtliche Sicht Europarechtliche Sicht Übersicht über die zu behandelnden Themen iZm der Besteuerung öffentlicher Universitäten und Privatuniversitäten.

3 Staatliche Universitäten Orientierung
Staatliche Universitäten sind Einrichtungen des Bundes Art 14 B-VG; Kompetenz des Bundes Rechtsgrundlage ist das Universitätsgesetz 2002: juristische Person öffentlichen Rechts (§ 4 UnivG) Steuerrechtliche Qualifikation Körperschaft öffentlichen Rechts Anwendbarkeit der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Bundes (§ 18 UnivG) Staatliche Universitäten sind Einrichtungen des Bundes (vgl Funk, zfhr 2001, 1 ff). Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens einschließlich der Angelegenheiten der Hochschulen und Kunstakademien bzw des Hochschul- und Kunstakademiewesens nach Art 14 B-VG (§ 6 UnivG). Nur aufgrund gesetzlicher Grundlagen können auch andere Rechtsträger postsekundäre Bildungseinrichtungen (Privatuniversitäten, Fachhochschulen) betreiben. So durchbricht bspw das Universitätsakkreditierungsgesetz das Trägermonopol des Bundes (vgl Funk, zfhr 2001, 1 ff). Die Rechtsgrundlage staatlicher Universitäten bildet das Universitätsgesetz Davor hatte das Universitätsorganisationsgesetz 1993 Geltung, wonach Universitäten teilrechtsfähige Anstalten waren. Universitäten gelten nun als vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl § 4 UnivG; Achatz, Das Steuerrecht für die Universitäten in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 411; Funk/Marx, zfhr 2003, 42 ff; Kostal, zfhr 2002, 37 ff). Nach dem UnivG 2002 ist die Universität als selbständige, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Anstalt zu qualifizieren, die als Bildungsinstitution universitäre Lehre anzubieten und sich als Forschungseinrichtung der wissenschaftlichen Forschung zuzuwenden hat (Berka, Die Rechtsgestalt der Universität in Novak, Res Universitatis, 56). Als juristische Person des öffentlichen Rechts ist die staatliche Universität zu den Körperschaften öffentlichen Rechts zu zählen. Die hA geht davon aus, dass der Begriff der KöR alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts umfasst (vgl Achatz/Leitner, KöR², 27 mwN; Ruppe, UStG 1994³, § 2 Rz 168). Neben der steuerrechtlichen Beurteilung von Körperschaften öffentlichen Rechts kommen bei Universitäten nach § 18 UnivG noch alle dem Bund aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgabenrechtlichen und gebührenrechtlichen Begünstigungen sowie die Beurteilung als gemeinnützig iSd §§ 34 BAO in Betracht.

4 Staatliche Universitäten – Steuerliche Grundlagen Körperschaftsteuer
Beschränkte Steuerpflicht mit Kest-abzugspflichtigen Kapitaleinkünften und vergleichbaren ausländischen Kapitaleinkünften Unbeschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art Fiktion des BgA als Körperschaft – BgA als Steuersubjekt Soweit die Universität überwiegend hoheitliche Aufgaben ausführt, stellt die Universität insgesamt eine hoheitlich tätige KöR dar. Die KöR selbst ist beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs 3 Z 2 KStG. Von der beschränkten Steuerpflicht sind zunächst Einkünfte iSd § 21 Abs 2 KStG erfasst. Das sind Einkünfte, die dem KESt-Abzug iHv 25 % unterliegen wie bspw Zinsen aus Geldeinlagen bei inländischen Banken, Zinsen aus Forderungswertpapieren (Anleihen) mit kuponauszahlender Stelle im Inland oder Erträge aus Anteilsrechten an inländischen Investmentfonds. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 21 Abs 3 KStG umfasst ausländische Kapitalerträge, die den inländischen kest-abzugspflichtigen Einkünften nach § 21 Abs 2 KStG vergleichbar sind und der KESt-Abzug nur aufgrund des fehlenden Inlandsbezuges nicht vorgenommen wird. Bestimmte ausländische Einkünfte werden gemäß § 37 Abs 8 EStG mit einem Sondersteuersatz von 25 % besteuert und von der Berechnung der Einkommensteuer ausgenommen.

5 Staatliche Universitäten – Steuerliche Grundlagen Körperschaftsteuer
Merkmale des BgA Ziel: Steuerliche Erfassung der KöR jedenfalls im Rahmen ihrer privatwirtschaftlichen Betriebe Definition des BgA (§ 2 KStG) Einrichtung wirtschaftliche Selbständigkeit Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht privatwirtschaftliche Tätigkeit Einnahmenerzielung nicht erfasst: land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Hoheitsbetriebe, Vermögensverwaltung Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können Organisationseinheiten iSd UnivG 2002 einen Betrieb gewerblicher Art bilden. Zunächst muss eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung vorliegen. Als Einrichtung ist die Gesamtheit der für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen personellen und sachlichen Grundlagen zu verstehen (vgl Achatz/Leitner, KöR², 41). Als Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlich selbständigen Einrichtung kann das Vorliegen einer Universitätseinrichtung gelten (vgl Achatz, Das Steuerrecht für die Universitäten in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 418). Eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht liegt vor, wenn Einnahmen von zumindest EUR 2.900,00 erzielt werden. Weiters ist zu prüfen, ob die betreffende Einrichtung privatwirtschaftlich tätig wird. Dies ist bspw bei der entgeltlichen Durchführung von Forschungsaufträgen der Fall. Aus den Materialien zum KStG 1988 geht hervor, dass universitäre Einrichtungen (Institute) keine Forschungsanstalten iSd § 2 Abs 5 KStG begründen (vgl Achatz, Das Steuerrecht für die Universitäten in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 418), die jedenfalls als hoheitlich gelten würden. Erfüllt die Universität selbst oder eine Einrichtung sowohl hoheitliche als auch privatwirtschaftliche Tätigkeiten wird darauf abgestellt, welche Tätigkeit überwiegt. Überwiegen privatwirtschaftliche Tätigkeiten wie die entgeltliche Durchführung von Forschungsaufgaben, ist bei der Universität (KöR) insgesamt von einem Betrieb gewerblicher Art auszugehen.

6 Staatliche Universitäten – Steuerliche Grundlagen Umsatzsteuer
Unternehmerische Tätigkeit nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 Abs 3 UStG) Anknüpfung an den Betrieb gewerblicher Art nach § 2 KStG Steuersubjekt ist die KöR Die Universitäten als Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art nach § 2 KStG ausgenommen nach § 5 Z 12 KStG befreite Betriebe gewerblicher Art aber einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gewerblich und beruflich tätig. Unternehmereigenschaft und damit Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerberechtigung lösen nur Betriebe gewerbliche Art aus. Die universitären Aufgaben sind wie bereits ausgeführt als hoheitliche Tätigkeit zu qualifizieren (Achatz, Das Steuerrecht für die Universitäten in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 421). Führt die Universität neben den hoheitlichen Aufgaben nach § 3 UnivG auch privatwirtschaftliche Tätigkeiten wie Auftragsforschung, Lehrgänge, Symposien, Weiterbildungsveranstaltungen oder Vorträge durch, sind die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten solange nicht Umsatzsteuerpflichtig als die Universität überwiegend hoheitliche Aufgaben erfüllt. Allerdings können diese Tätigkeiten zur Bildung eines Betriebes gewerblicher Art führen. In diesem Fall können für Vorleistungen aus diesen Veranstaltungen Vorsteuern abgezogen werden. Allerdings sind die Entgelte daraus auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

7 Staatliche Universitäten - Steuerliche Grundlagen Kommunalsteuer
Steuerobjekt: Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat den Dienstnehmern einer im Inland gelegenen Betriebstätte des Unternehmens gewährt werden (§ 1 KommStG) Steuersubjekt: Unternehmer (§ 3 KommStG) Anknüpfung an den Unternehmerbegriff des UStG Maßgeblichkeit des BgA-Begriffs nach § 2 KStG Der Kommunalsteuer unterliegen nach § 1 KommStG die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Das Unternehmen umfasst nach § 3 KommStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Hinsichtlich der Auslegung des Unternehmerbegriffes kann auf die Ausführungen zum Umsatzsteuergesetz verwiesen werden. Allerdings gelten die europarechtlichen Aspekte der 6. MwSt-RL im Bereich der Kommunalsteuer nicht.

8 Unentgeltliche Zuwendungen
Staatliche Universitäten – Steuerliche Grundlagen Sonstige steuerliche Rahmenbedingungen Unentgeltliche Zuwendungen Spendenabzugsbegünstigung bis zu 10 % des Vorjahresgewinnes (Einkommens) gem § 4 Abs 4 Z 5 bzw § 18 Abs 1 Z 7 EStG ErbSt-Befreiung gem § 15 Abs 1 Z 12 lit a ErbStG Begünstigungen der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit der §§ 34 ff BAO auf BgA anwendbar

9 Staatliche Universitäten Steuerliche Praxis
Abgrenzung hoheitliche / privatwirtschaftliche Tätigkeit für KSt, USt, KommSt hoheitlich: eigentümlich und vorbehalten Handlungsformen nicht relevant Beurteilungseinheit Organisatorische Betrachtungsweise Mischbetriebe nach Überwiegensprinzip zu beurteilen

10 Staatliche Universitäten Steuerliche Praxis
Hoheitlich Universitäre Aufgaben nach § 3 UnivG Durchführung von Universitätslehrgängen (BMF ) Privatwirtschaftlich Entgeltliche Durchführung von Forschungsaufträgen Entgeltliche Weiterbildungsveranstaltungen IdR Mischbetriebe, in denen die hoheitliche Tätigkeit überwiegt  Hoheitsbetriebe BgA nur bei entsprechender organisatorischer Trennung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten vom Hoheitsbereich Körperschaften öffentlichen Rechts können neben den ihnen obliegenden hoheitlichen Agenden auch privatwirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen. Als hoheitliche Aufgaben sind jene Aufgaben zu qualifizieren, die in § 3 UnivG verankert sind (vgl Achatz, Das Steuerrecht für die Universitäten in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 418). Dazu zählen bspw die Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre), Entwicklung und Erschließung der Kunst sowie Lehre der Kunst, Bildung durch Wissenschaft und durch die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie die wissenschaftliche, künstlerische, künstlerische-pädagogische und künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung, Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die eine Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern, sowie Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe. Als hoheitliche Aufgabe wird auch die Durchführung von Universitätslehrgängen eingestuft (BMF , RdW 1998: 441). Als privatwirtschaftlich ist vor allem die entgeltliche Durchführung von Forschungsaufträgen oder die Durchführung von entgeltlichen Weiterbildungsveranstaltungen zu qualifizieren (vgl Achatz, Das Steuerrecht für die Universitäten in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 418 f).

11 Staatliche Universitäten 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie
Steuerpflichtig ist nach Art 4 Abs 1 6. MwSt-RL, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen gelten als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde Im Bereich der Umsatzsteuer muss man sich zudem mit den Vorgaben der 6. MwSt-RL beschäftigen. Unmittelbare Berufung auf die 6. MwSt-RL ist möglich, wenn diese unbedingt und hinreichend genau bestimmt ist, die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde und im Einzelfall für den Steuerpflichtigen günstigeres Recht enthält als die nationale Rechtslage (vgl EuGH , Rs C-51/76, Slg 113; Rs C-8/81, Slg 53 in Achatz, Das Steuerrecht für die Universitäten in Höllinger/Titscher, Die österreichische Universitätsreform, 420). Nach Art 4 Abs 5 gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Ausnahmsweise können nach Art 4 Abs 5 Unterabsatz 2 derartige Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt als unternehmerisch gelten, wenn eine Behandlung als nicht steuerpflichtig zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Tätigkeiten, die nicht der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen, kommen als unternehmerische Tätigkeit in Betracht und können somit der Umsatzsteuer unterliegen. Eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung muss hingegen nicht vorliegen.

12 Staatliche Universitäten 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie
Ausübung öffentlicher Gewalt Maßgeblichkeit der Ausübungsmodalität Setzt verwaltungsrechtliche Handlungsformen voraus EuGH , Rs C 287/00 Keine Ausübung der öffentlichen Gewalt daher: Entgeltliche Durchführung von Auftragsforschung Entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht (vgl die unechte Steuerbefreiung nach Art 13 Teil A Abs 1 lit i der 6. MwSt-RL) Für die Frage, ob eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt unterliegt, stellt der EuGH auf die Ausübungsmodalitäten einer Tätigkeit ab. Das heißt, bedient sich die Einrichtung bei der Aufgabenerfüllung privatrechtlicher Handlungsformen, ist die Tätigkeit jedenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 4 Abs 1 der 6. MwSt-RL zu qualifizieren und unterliegt daher der Umsatzsteuer. Als öffentlich-rechtliche Handlungsformen gelten etwa der Bescheid, die Verordnung udgl. Dagegen sind ua Verträge als Handlungsformen unter Privaten zu qualifizieren. Die entgeltliche Durchführung von Auftragsforschung oder die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht unterliegen daher nach dem Gemeinschaftsrecht auch ohne Vorliegen einer wirtschaftlich selbständigen Einrichtung der Umsatzsteuer. Art 13 Teil A Abs 1 Buchstabe e der 6. MwSt-RL sieht für den Hochschulunterricht allerdings eine unechte Steuerbefreiung vor. Unterrichtsleistungen sind daher von der Umsatzsteuer befreit, weshalb die dafür zu verrechnenden Entgelte ohne Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen sind. Das innerstaatliche Recht weicht wie bereits ausgeführt von der 6. MwSt-RL in dem Punkt über die Notwendigkeit der organisatorischen Merkmale eines Betriebes gewerblicher Art ab. Erweist sich das Gemeinschaftsrecht für den Steuerpflichtigen günstiger, kann daher infolge mangelnder Umsetzung der 6. MwSt-RL direkt auf die Richtlinie Bezug genommen werden. Das Recht der 6. MwSt-RL erweist sich insofern günstiger, als durch die Unternehmereigenschaft ein Vorsteuerabzug für bezogene Vorleistungen besteht.

13 Staatliche Universitäten 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie
Beurteilungseinheit ist die Tätigkeit (und nicht eine organisatorische Einrichtung) Privatwirtschaftliche Tätigkeit in überwiegenden Hoheitsbetrieben unterliegen daher der MWSt Berufung auf günstigeres Gemeinschaftsrecht insbesondere für Auftragsforschung möglich

14 Privatuniversität Rechtliche Grundlagen
Staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversität (§ 1 Abs 1 UniAkkG) erfolgt auf Grund eines Verwaltungsaktes Akkreditierung als statusverändernder Akt Aufgaben entsprechen jenen der staatlichen Universitäten Bildungseinrichtungen, die nicht aufgrund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind, können nach § 1 Abs 1 UniAkkG als Privatuniversität akkreditiert werden. Die Akkreditierung erfolgt aufgrund eines Verwaltungsaktes und umfasst die Bildungseinrichtung als solche. Das bedeutet, dass die antragstellende Bildungseinrichtung selbst und nicht der Betreiber akkreditiert wird (vgl Funk/Marx, zfhr 2003, 42). Demgegenüber werden Fachhochschul-Studiengänge nach dem Lizenzprinzip behandelt. Das bedeutet, dass dem Erhalter der Fachhochschule durch den Fachhochschulrat mittels Bescheid die Berechtigung zur Durchführung eines Fachhochschul-Studienganges verliehen wird. Die Berechtigung nach dem FHStG ist ein lizenzgewährender Akt, wohingegen die Akkreditierung ein statusverändernder Akt ist (vgl Funk/Marx, zfhr 2003, 42). Die Bildungseinrichtung erhält den Status Privatuniversität. Die antragstellende Bildungseinrichtung muss eine juristische Person sein. Allerdings ist es nach dem Gesetzeswortlaut gleich, ob die Bildungseinrichtung eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts ist. Beides kann gleichermaßen vorkommen. Inwieweit eine akkreditierte Bildungseinrichtung mit staatlichen Universitäten verglichen werden können, wird in weiterer Folge noch dargestellt. Vorausgeschickt wird, dass hinsichtlich der Aufgaben (Lehre und Forschung) wohl schwer Unterschiede auszumachen sind.

15 Privatuniversität Rechtliche Grundlagen
Voraussetzungen der Akkreditierung Juristische Person mit Sitz in Österreich Studien in wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen mit mindestens dreijähriger Vollstudienzeit Lehrpersonal Erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung Orientierung an Grundsätzen, die für staatliche Universitäten gelten Das Universitätsakkreditierungsgesetz wird als Ergänzung zum bestehenden Hochschulrecht verstanden (vgl Funk/Marx, zfhr 2003, 42). Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muss die antragstellende Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 2 UniAkkG Anm): Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein. Sie muss jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen. Sie muss in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Maß vorliegen. Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab dem Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzulegen. Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre, Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung der Kunst und ihrer Lehre, Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen. Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Universitäts-Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar sind.

16 Privatuniversität Rechtliche Grundlagen
Rechtswirkungen der Akkreditierung Akkreditierung als Privatuniversität wirkt statusverändernd Bezeichnungen und Titel des Universitätswesen dürfen verwendet werden Berechtigung zur Verleihung Akademischer Grade mit den rechtlichen Wirkungen nach dem Universitäts-Studiengesetz, sofern vergleichbare Studien nach dem UniStG vorliegen Mit Akkreditierung kann sich die Bildungseinrichtung als Privatuniversität bezeichnen. Entgegen der Lizenzvergabe für Fachhochschullehrgänge ist die Akkreditierung ein statusverändernder. Die an der Privatuniversität tätigen Personen berechtigt, für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden mit dem Zusatz „ … der Privatuniversität“. Weiters ist die Privatuniversität berechtigt, an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung und der rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade nach dem Universitäts-Studiengesetz.

17 Privatuniversität Rechtliche Grundlagen
Rechtswirkungen der Akkreditierung Anwendung des Studienförderungsgesetzes, des Studentenheimgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes Mitgliedschaft der Studierenden bei der Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten iSd § 4 Abs 4 Z 5 lit a EStG Die Lehrenden und Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichstellt. Weiters sind auf die Studierenden der Privatuniversität das Studienförderungsgesetz (sowie auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen), das Studentenheimgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an der Privatuniversität anzuwenden. Studierende an der Privatuniversität sind Mitglieder der öH. Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten iSd § 4 Abs 4 Z 5 lit a EStG. Es ergeben sich daher folgende Gemeinsamkeiten und Unterschiede.

18 Privatuniversität Rechtliche Grundlagen
Gemeinsamkeiten mit staatlichen Universitäten Studienrechtliche Einbindung der Privatuniversitäten Vereinigung von Forschung und Lehre wie bei staatlichen Universitäten; Verpflichtung zur Forschung aber in geringerem Ausmaß Gleichwertigkeit der Ausbildung (Wettbewerbssituation) Privatuniversitäten haben ebenso wie staatliche Universitäten Forschung und Lehre zu vereinen (vgl Hauser ua, JAP 2000/2001, 52; vgl Huber, zfhr 2003, 61; vgl Funk, zfhr 2001, 1). Die Verpflichtung zur Forschung ist bei Privatuniversitäten in geringerem Ausmaß gegeben (vgl Huber, zfhr 2003, 61). Erweiterung des HSG auf Privatuniversitäten iSd UniAkkG. Für FH gibt es eigene Studierendenvertretungen (vgl Hauser ua, JAP 2000/2001, 52). Auch neu eintretendes Universitätspersonal hat nur mehr ein privatrechtliches Dienstverhältnis und keinen Beamtenstatus mehr (vgl Huber, zfhr 2003, 61). Es besteht eine Wettbewerbssituation (vgl auch Funk/Marx, zfhr 2003, 42) von staatlichen Universitäten mit Privatuniversitäten, da Gleichwertigkeit der Ausbildung besteht (vgl Huber, zfhr 2003, 61) Dies ist bei FHs zweifelhaft.

19 Privatuniversität Akkreditierung
Unterschiede zu staatlichen Universitäten Keine geldwerten Leistungen vom Bund an Privatuniversitäten Privatuniversitäten können Studienrichtungen auswählen – staatliche Universitäten müssen auch unattraktive Studienrichtungen anbieten Akkreditierung erlischt nach Ablauf von 5 Jahren mit der Möglichkeit zur Verlängerung Privatuniversitäten können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein Allerdings besteht von gesetzeswegen eine wirtschaftliche Trennung von Privatunis und dem staatlichen Bereich, da Privatunis keine geldwerten Leistungen des Bundes zuerkannt werden dürfen (vgl Funk, zfhr 2001, 1). Staatliche Universitäten müssen allerdings im Gegensatz zu Privatuniversitäten auch „unattraktive Studienrichtungen“ anbieten und können Studierende nicht ohne weiteres abweisen (vgl Huber, zfhr 2003, 61). Zu beachten ist weiters, dass von der Mitgliedschaft im Wissenschaftsrat nach § 119 Abs 6 UG 2002 akademische Funktionärinnen und Funktionäre von nach dem UniAkkG akkreditierten Privatuniversitäten ausgeschlossen sind.

20 Privatuniversität Körperschaftsteuer
Juristische Personen des Privatrechts Steuersubjektivität bei Gewinnerzielungsabsicht Abgabenbefreiung nach Maßgabe des Gemeinnützigkeitsrechts Körperschaften öffentlichen Rechts Vorliegen eines BgA zu prüfen Akkreditierung als Grundlage für die Annahme eines Hoheitsbetriebes? Bei Bejahung eines BgA Rückwirkung auf die Hoheitsbetriebe der staatlichen Universitäten? Wie bereits ausgeführt, müssen Privatuniversitäten jedenfalls juristische Personen sein, gleichgültig ob juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Je nachdem, welche Rechtsform gewählt wird, sind daran unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen geknüpft. Inländische juristische Personen des privaten Rechts wie die AG, GmbH, Stiftung oder der Verein sind in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass sämtliche Einkünfte, dh das gesamte Welteinkommen in Österreich der KöSt in der Höhe von 25% unterliegt. Werden in Summe bloß Verluste erzielt, ist trotzdem eine sog Mindest-KöSt zu entrichten. Für die GmbH beträgt diese EUR 1.750,00 und für die AG EUR 3.500,00 (5% der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals). Soweit die Mindest-KöSt die tatsächliche KSt-Schuld übersteigt, ist sie als Vorauszahlung anzusehen und mit der in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehenden tatsächlichen KSt-Schuld zu verrechnen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden in der Lehre und der Rechtsprechung unterschiedlich definiert. Die jüngere Verwaltungsrechtslehre charakterisiert die juristische Person des öffentlichen Rechts als solche juristische Person, die mit Zwangsbestand und vor allem mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet Verwaltungsaufgaben besorgen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 313 zitiert nach Achatz/Leitner, KöR², 27). Zum Teil wird jedoch die Ansicht vertreten, dass die Wahrnehmung von Aufgaben öffentlichen Interesses oder schlicht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben genügt (ua Adamovich/Funk, Verwaltungsrecht³, 317 zitiert nach Achatz/Leitner, KöR², 28) oder dass der Entstehungsakt entscheidend ist (ua Binder, Der Staat als Träger von Privatrechten, 110 f zitiert nach Achatz/Leitner, KöR², 28). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine juristische Person der öffentlich-rechtliche Charakter dann zuzuerkennen, wenn sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet ist, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllt und Zwangsbestand hat (VwGH , 137/70; , 399/73 zitiert nach Achatz/Leitner, KöR², 28). Die körperschaftsteuerliche Behandlung von juristischen Personen des privaten Rechts wurde bereits behandelt. Zusammenfassend: Juristische Personen des öffentlichen Rechts stellen abgabenrechtlich Körperschaften öffentlichen Rechts dar. KöR sind nur beschränkt steuerpflichtig. Bloß ihre Betriebe gewerblicher Art unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht.

21 Privatuniversität Umsatzsteuer
Juristische Person des Privatrechts Unternehmereigenschaft kraft einnahmenerzielender Tätigkeit Wahlrecht zur Nichtunternehmereigenschaft für abgabenrechtlich gemeinnützige Rechtsträger gemeinschaftswidrig Körperschaften öffentlichen Rechts Anknüpfung an den BgA-Begriff nach § 2 KStG Generelles Wahlrecht zur Nichtunternehmerschaft gemeinschaftswidrig Unternehmereigenschaft jedenfalls aufgrund gemeinschaftskonformer Auslegung

22 Privatuniversität Kommunalsteuer
Juristische Personen des Privatrechts Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform für Personen- und Kapitalgesellschaften Unternehmereigenschaft kraft Einnahmenerzielung für Vereine, Privatstiftungen Körperschaft öffentlichen Rechts Vorliegen eines BgA zu prüfen Akkreditierung als Grundlage für die Annahme eines Hoheitsbetriebes? BgA-Qualifikation mit Rückwirkung für staatliche Universitäten?

23 Privatuniversität Sonstige steuerliche Rahmenbedingungen
Unentgeltliche Zuwendungen Spendenabzugsbegünstigung wie bei staatlichen Universitäten ErbSt-Befreiung nur bei abgabenrechtlicher Gemeinnützigkeit (§ 15 Abs 1 Z 14 und 14a ErbStG)

24 Hochschulbesteuerung Resumee
Verfassungsrechtliche Aspekte Wettbewerbslage zwischen staatlichen Universitäten und Privatuniversitäten Rechtfertigung abgabenrechtlicher Privilegien der staatlichen Universitäten zweifelhaft Ausdehnung der Privilegien staatlicher Universitäten auf Privatuniversitäten im Interpretationsweg? Neuorientierung in der Besteuerung staatlicher Universitäten?

25 Hochschulbesteuerung Resumee
Europarechtliche Aspekte Wettbewerbslage zwischen staatlichen Universitäten und privaten Wirtschaftsteilnehmern Paradigmenwechsel für staatliche Universitäten im Bereich der Umsatzsteuer Steuerliche Privilegien außerhalb des USt-Rechts als Verstoß gegen das Beihilfenverbot?

26 Hochschulbesteuerung Resumee
Beihilfe (Art 87 E-GV) Einseitige Vorteilsgewährung an einige Unternehmen oder einige Produktionszweige Unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt (drohende) Wettbewerbsverfälschung Grenzüberschreitende Handelsbeeinträchtigung Steuerbegünstigungen können vom Beihilfenverbot erfasst sein Rechtfertigung durch die innere Logik des Regelsteuersystems Weitergehend als das Problem der steuerlichen Diskriminierung ist freilich die Frage, ob spezielle steuerliche Begünstigungen im Bereich der Besteuerung von NPO gegen europäisches Beihilfenrecht verstoßen. Auch hier stellt sich zunächst die Frage nach dem Anwendungsbereich des Beihilfenrechts, sowie ob und inwieweit das Beihilfenrecht auf die Tätigkeit von Non-Profit-Organisationen anwendbar ist. Nach der Rspr des EuGH wird davon auszugehen sein, dass gemeinnützige und andere Non-Profit-Organisationen dem Beihilfenverbot unterliegen, soweit sie Güter am Markt gegen Entgelt anbieten[1]. Gewinnerzielung ist für das Vorliegen einer Betätigung mit wirtschaftlichem Charakter nicht erforderlich, soferne die Tätigkeit von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden könnte[2]. Dementsprechend müssten wohl auch wettbewerbsrelevante nicht auf Gewinnerzielung gerichtete unternehmerische Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des Beihilfenverbotes umfasst sein[3].

27 Hochschulbesteuerung Resumee
Steuerbegünstigungen gemeinnütziger Rechtsträger als Beihilfe iSd Art 87 Abs 1 EGV Spendenabzug als Beihilfe iSd Art 87 Abs 1 EGV Fraglich ist, ob die Abgabenbegünstigungen für begünstigten Zwecken dienende Körperschaften durch die innere Logik des Regelungssystems vorgegeben sind. In ihrer Mitteilung Unternehmensbesteuerung[1] geht jedenfalls die Kommission davon aus, dass die Steuerbefreiung von Non-Profit-Organisationen als gerechtfertigte Bestandteile eines Regelungstatbestandes in Betracht kommen könnten, da Unternehmen ohne Gewinnstreben keiner Gewinnbesteuerung unterliegen könnten. Eine Rechtfertigung des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts kann hieraus aber nur partiell abgeleitet werden: Zum ersten vermag diese Rechtfertigung nicht die Begünstigungen außerhalb des Ertragsteuerrechts zu tragen. Zum zweiten ist für das Ertragsteuerrecht zu beachten, dass die Abgabenbegünstigung nicht nur den nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten unentbehrlichen Tätigkeitsbereich, sondern auch bestimmte Erträge aus der Vermögensverwaltung erfasst. Auch die historische Begründung des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts dürfte den Beihilfencharakter nicht ausschließen. Die Substitution der Steuerzahlung durch gemeinwohlorientiertes Handeln hebt den Begünstigungscharakter der betreffenden Regelungen nicht vollends auf:

28 Kontakt Universität Linz Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 4040 LINZ, Altenberger Straße 69 T ++43/732/ , F ++43/732/ / Leitner + Leitner 4040 LINZ, Ottensheimer Straße 30, 32 und 36 T ++43/732/7093-0, F ++43/732/ /


Herunterladen ppt "XL___22$. $C:\DATEV\DATEN\G1int\WP\excel\PraesentationsInhalt"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen