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Veröffentlicht von:Ricohard Kassing Geändert vor über 10 Jahren
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Übungen zur Vorlesung Buchführung / Bilanzierung
Unit 2.1.: Bewertung des Anlagevermögens Ansatz – Ausweis -Bewertung
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Bewertung des Anlagevermögens
1. Übung zu Anschaffungskosten Sachverhalt: Der Unternehmer U schafft zum eine Fertigungsmaschine (ND: 5 Jahre) für seinen Betrieb an. Die Rechung lautet wie folgt: Listenpreis: € Verpackung: € Versandkosten: € Transportversicherung: € Umsatzsteuer: % Der Lieferant räumt aufgrund der langjährigen guten Beziehung einen Rabatt von 5% ein. Bis zur Inbetriebnahme fallen noch folgende Kosten an: Zinsen für das Darlehen zur Finanzierung der Maschine: € Kosten der Einkaufsabteilung: € Fundamentierung: € => Gehen Sie auf Ansatz, Ausweis und Bewertung zum ein!
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Ansatz: Maschine dient dem Geschäftsbetrieb dauernd
1. Lösung zum Sachverhalt Ansatz: Maschine dient dem Geschäftsbetrieb dauernd gemäß § 247 Abs. 2 HGB B. Ausweis: § 266 II A. Anlagevermögen : II. Sachanlagen: 2. Technische Anlagen und Maschinen;
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Versandkosten: 3.000 € Anschaffungsnebenkosten
1. Lösung zum Sachverhalt Bewertung: Listenpreis: € Verpackung: € Versandkosten: € Anschaffungsnebenkosten Transportversicherung: € Rechungspreis: € - abzgl. 5% Rabatt € Anschaffungspreisminderung Zwischensumme € + Fundamentierung € Anschaffungsnebenkosten Gesamte AK zum € Afa für Juli-Dez € Bilanzansatz zum €
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1. Lösung zum Sachverhalt
Bewertung: Aktivierung aller Aufwendungen, die geleistet werden, um den Vermögens-gegenstand (VG) zu erwerben und in den betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Daher auch Anschaffungsnebenkosten erfassen, soweit einzeln dem Vermögensgegenstand zuordenbar (Fundamentierungskosten). Minderungen der AK sind zu berücksichtigen (Rabatt!). Gemeinkosten (Einkaufsabteilung) gehören nicht zu den AK, sie sind im Regelfall nicht exakt zuordenbar. Dasselbe gilt für die Finazierungskosten (Zinsen), diese haben schließlich den Wert des VG nicht erhöht. Daher ist auch die abziehbare Vorsteuer (bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (Regelfall)) nicht zum Ansatz zu bringen.
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