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STEUERUPDATE ´09.

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1 STEUERUPDATE ´09

2 Kleinunternehmer Steuerbefreiung auch für Ausländer ?
UFS , RV/0679-W/09 Vorabentscheidungsersuchen (C-97/09 ) Deutsche Staatsbürgerin vermietet Wohnung in Österreich, Einnahmen weit unter der Kleinunternehmergrenze. Keine Anwendung von § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Primärrechtswidriger Zustand? Art 283 MwSt-Rl schließt nicht im Mitgliedstaat Ansässige von der Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus; ebenso die Bestimmung des UStG – Verstoß gegen Diskriminierungsverbot, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bzw. Grundrechte? Wie wird Umsatzgrenze berechnet? Ist unter Jahresumsatz der in einem Mitgliedstaat oder der im gesamten Gemeinschaftsgebiet erzielte Umsatz zu verstehen?

3 Kleinunternehmer und Differenzbesteuerung
USt-Protokoll 2009 Unternehmer erwirbt Gebrauchtwagen zu EK und verkauft sie zu VK Bei Differenzbesteuerung beträgt Umsatz Ermittlung Kleinunternehmergrenze (netto ) differenzbesteuerte Umsätze rechnen nur mit der Nettomarge bei Verzicht auf Differenzbesteuerung rechnet voller Umsatz Bei der besonderen Besteuerungsform der Differenzbesteuerung gelten keine Steuerbefreiungen (außer Export); Umsätze daher auch unter Kleinunternehmergrenze steuerpflichtig Anmerkung - vergleichbar zu Umsätzen bei pauschalierten Landwirten Berechnung Kleinunternehmergrenze – 1,5fache vom Einheitswert Vollpauschalierung auch wenn unter Grenze

4 Touristenexport CH/Privat kauft und holt Ware bei AT; Zoll bestätigt auf U 34 Warenaustritt und vermerkt inl. Wohnsitz. In Reisepass kein Hinweis auf Wohnsitz in Österreich. Voraussetzungen der Steuerfreiheit (neben Ausfuhr- und Buchnachweis): Unternehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet ausländischer Abnehmer befördert oder versendet den Gegenstand in das Drittlandsgebiet (Selbstabholung) Touristenexport (privater Gebrauch, im Reisegepäck ausgeführt): Drittlandskunde, binnen drei Monaten ausgeführt und Rechnung über 75 €; als Wohnsitz gilt der im Reisepass eingetragene Ort) USt-Protokoll 2000: Mit Hinweis des Zoll in U 34 – Wohnsitz in Österreich ersichtlich, daher keine Steuerbefreiung 4

5 Vermietung und Nebenleistung
EuGH , C-572/07, ILRE Tellmer Property Gebäudereinigung als selbständige Nebenleistung Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG sind die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsräume unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung fällt. (Rz 22) Es steht außerdem fest, dass die Dienstleistung der Reinigung der Gemeinschaftsräume eines Gebäudes in unterschiedlicher Weise erbracht werden kann, nämlich u. a. durch einen Dritten, der die Kosten für diese Dienstleistungen den Mietern unmittelbar in Rechnung stellt, oder durch den Vermieter, der sich hierzu seines eigenen Personals bedient oder ein Reinigungsunternehmen in Anspruch nimmt. Hinweis UStR 2000 Rz 1189: Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen. Dazu zählen zB die Aufzugsbenützung, Reparaturen und Verbesserungen auf Wunsch des Mieters, Waschküchenbenützung, Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements, Wasserversorgung, Flur- und Treppenreinigung, Treppenbeleuchtung.

6 Kleinlastkraftwagen Kein Vorsteuerabzug trotz Liste
UFS , RV/1194-W/07 Nissan X-Trail T30, vier Seitentüren – in BMF-Liste enthalten BMF-Liste bloß Informations- und kein Rechtscharakter einzig maßgeblich sind die Fahrzeugkategorien nach der Verordnung BGBl II 193/2002 Kein Kleinlastkraftwagen, da keine Verblechung der seitlichen Laderaumfenster und erste Sitzreihe nicht mit Bodenplatte und Karosserie verbunden Kein Treu und Glauben (Hinweis auf BMF-Liste) Vorrang der Gesetzesbindung des Behördenhandelns keine Verpflichtung zu gesetzeswidriger Verwaltungshandlung für UFS besteht ohnedies keine Bindung an BMF-Liste

7 Kleinlastkraftwagen Kein Vorsteuerabzug nach Umbau
UFS , RV/1097-L/07 VW Lupo City Van, nach 8 Monaten Trenngitter entfernt, Seitenscheiben und Rückbank eingebaut Ab dem Zeitpunkt, in dem nicht alle Mindesterfordernisse für Klein-LKW mehr vorliegen, gilt das Fahrzeug als PKW kein Vorsteuerabzug mehr aus den laufenden Kosten Erfolgt der Umbau im Jahr der Anschaffung, geht der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten verloren Anmerkung: Umbau erfolgt im Folgejahr VwGH , 91/15/0045 – Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG (zu UStG 1972) VwGH , 98/15/0136 – Kfz-Regel ist im UStG 1994 als reine Vorsteuerausschlussbestimmung zu werten späterer Verkauf erfolgt außerhalb der Unternehmenssphäre (USt-Protokoll 2008 zu Vorführwagen)

8 PKW – Verkauf und Vermietung
Handelsvertreter überlässt Kollegen gegen Kostenersatz betrieblichen PKW (kein Vorsteuerabzug) VwGH , 2006/15/0127 – gesetzliche Regelung, wonach Leistungen iZm PKW nicht als für Unternehmen ausgeführt gelten, ist bloße Vorsteuerausschlussbestimmung UStR 2000 Rz 1931 – PKW nicht Bestandteil des Unternehmens, daher nicht steuerbar: Eigenverbrauch, Veräußerung, Sachbezug/Dienstnehmer USt-Protokoll 2009 – zur Vermeidung systemwidriger Doppelbelastungen bleiben Aussagen in Rz 1931 aufrecht und können auf entgeltliche Nutzungsüberlassung angewandt werden. 8

9 Vorsteuerabzug Zeitpunkt
VwGH , 2007/15/0143 Landwirt hat ab 2003 auf Pauschalierung verzichtet, BP anerkennt Rechnungen zu Errichtung Stall nicht, für welche die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug schon gegeben waren. Vorsteuer in dem Veranlagungszeitraum, in dem Voraussetzungen erstmals vollständig erfüllt sind - Leistung erbracht und Unternehmer verfügt über mehrwertsteuertaugliche Rechnung. Hinweis auf EuGH , C-152/02 Terra Baubedarf Handel GmbH Beide Voraussetzungen in 2002 erfüllt – kein Vorsteuerabzug in 2003 Vereinfachungsregel UStR 2000 Rz 2703 Möglichkeit bei vereinnahmten Entgelten die Vorsteuer in dem Zeitraum geltend zu machen, in dem die Bezahlung der Rechnung erfolgt. Nicht anwendbar, da UStR Vereinfachung nur zulassen, sofern kein Nachteil für den Fiskus entsteht. UStR 2000 Rz 1816 – verspätet eingelangte Rechnung, Vermerk Datum

10 Vorsteuerabzug Rechnungsmerkmal - Leistungszeitraum
VwGH , 2006/15/0315 Rechnung enthält keine Angabe über Tag der Lieferung und auch sonst Hinweis, dass Tag der Lieferung in anderem Beleg angeführt ist Enthält Rechnung kein Leistungsdatum, ist für Fiskus nicht ersichtlich, wann die Umsatzsteuerschuld bzw. der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden sind Zwingende Angabe des Lieferzeitpunktes bzw. des Leistungszeitraumes stellt die korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer sicher. Interessen des Leistungsempfängers werden nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt, weil die Aufnahme des Leistungszeitpunktes dem Rechnungsaussteller ohne Schwierigkeiten möglich ist. UStR 2000 Rz 1511 Sofern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk "Rechnungsdatum ist Liefer- bzw. Leistungsdatum" enthält.

11 Gemischtgenutzte Gebäude I
VwGH , EU 2007/2008-1 Errichtung Einfamilienwohnhaus von 11/2002 bis 6/2004 samt Schwimmbad Errichtungskosten brutto EUR , Vorsteuer EUR Mitteilung an FA ( ), dass Zimmer zu Bürozwecken steuerpflichtig vermietet wird 11% des Gebäudes unternehmerisch, Umsatz EUR pa Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR pa FA versagt Vorsteuer für Privaträumlichkeiten und Schwimmbad, anerkennt Vorsteuer für 11% UFS , RV/1186-L/04 bestätigt FA VwGH leitet Vorabentscheidungsverfahren ein

12 Gemischtgenutzte Gebäude II
EuGH , C-460/07 Puffer 6. MwSt-Rl verstößt nicht gegen gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz steuerpflichtiger Unternehmer gegenüber Privatperson Zinsvorteil von ca. 5% Richtlinie Sekundärrecht, Grundrechte Primärrecht Sekundärrecht als gemeinschaftswidrig zu erklären fällt in ausschließliche Kompetenz des EuGH Umsetzung der 6. MwSt-Rl verstößt nicht gegen Beihilfenverbot steuerpflichtiger Unternehmer gegenüber Privatperson steuerbefreiten Unternehmer Zinsvorteil von ca. 5% Rechtsirrtum des Gesetzgebers vernichtet Stand-Still-Klausel Ob Stand-Still-Klausel für andere nationale Vorsteuerausschlussbestimmung beeinträchtigt wird, hängt davon ab, ob Regelungen in Wechselwirkung stehen oder autonom sind § 12 Abs 2 Z 1 geändert, § 12 Abs 2 Z 2 lit a unverändert beibehalten bleibt Prüfung durch VwGH vorbehalten

13 Gemischtgenutzte Gebäude III

14 Gemischtgenutzte Gebäude IV
VwGH , 2009/15/0100 § 20 Abs 1 Z 1 EStG: Haushalt des Steuerpflichtigen § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG: Ausgaben für die Lebensführung selbst Aufteilung des Gebäudes (nach Nutzfläche): jeder Raum als betrieblich oder privat einzustufen Einstufung erfolgt nach Überwiegen gemeinschaftlich genutzte Flächen beeinflussen Verhältnis nicht Wird daher ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, ergibt sich der Vorsteuerausschluss hinsichtlich des privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteiles bereits als Rechtsfolge der – durch die MwSt-Rl gedeckten – Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG.

15 Gemischtgenutzte Gebäude V
VwGH , 2007/15/0091 Unternehmer erklärt in USt-Erklärung 2001, dass Vorsteuern nur hinsichtlich des betrieblichen Anteiles geltend gemacht wurden (Gebäude zu mehr als 80% betrieblich genutzt) Mit der Erklärung, die im Vorlageantrag nochmals betont wurde, wurden die nichtunternehmerischen Gebäudeteile eindeutig nicht nach § 12 Abs 2 Z 1 lit b UStG dem Unternehmen zugeordnet VwGH , 2009/15/0104 Kauf Wohnhaus in 1996, im Zuge Sanierung entstehen zwei Wohnungen, die ab 1998 an die Töchter überlassen wurden Überlassung der Wohnungen ist typische private Verwendung im Rahmen der Lebensführung (§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG) andernfalls wäre die Verwendung des Gebäudes insoweit eine nichtunternehmerische, was ebenso dem Vorsteuerabzug entgegen stünde (Hinweis auf VwGH , 2007/15/0192)

16 Gemischtgenutzte Gebäude VI
VwGH , 2007/15/0192 Gemeinde hat unternehmerischen (Wasser, Kanal, Müll, Bauhof, Kindergarten) und nicht-unternehmerischen (hoheitlichen) Bereich. Strittig ist anteiliger Vorsteuerabzug aus Umbau Amtsgebäude. Hinweis auf EuGH , C-515/07 VENTLO: Unternehmensfremde Zwecke – Privatnutzung im engeren Sinn zB Lebensführung (Leistungsbezug für Unternehmen, aber Nutzung für private Zwecke; Seeling) Nichtunternehmerische, aber nicht unternehmensfremde Zwecke – nichtwirtschaftliche Tätigkeiten zB satzungsmäßiger o. hoheitlicher Zweck von Körperschaften Soweit hoheitlicher Bereich, soweit keine Leistungsbezug für das Unternehmen (=Nichtunternehmerischer Bereich) Anwendungsbereich der reinen Privatnutzung bei Körperschaften nur, sofern Investition für besteuerte Tätigkeit und gleichzeitig für privaten Bedarf eines ihrer Mitglieder (verdeckte Gewinnausschüttung)

17 Gebäudeentnahme und Vorsteuer
USt-Protokoll 2009 Einzelunternehmer behält sich bei Zusammenschluss o. Einbringung o. Betriebsübergabe Gebäude zurück und stellt es Mitunternehmer-schaft o. GmbH o. Übernehmer unentgeltlich zur Verfügung Entnahme aus Unternehmern (Eigenverbrauch) Weiterleistung USt aus Eigenverbrauch aber nicht möglich: § 12 Abs 15 UStG setzt voraus, dass Unternehmer an anderen Unternehmer – nicht steuerbare – Leistung erbringt, die EV darstellt EV wird hier nicht durch Zuwendung an Unternehmer ausgelöst Wäre Gebäude noch im Unternehmensbereich, ebenfalls keine Weiterleitung, weil Verwendungseigenverbrauch bei Grundstücken ex lege ausgeschlossen (§ 3a Abs 1a letzter Satz UStG) 17

18 Photovoltaik und Eigenheim
USt-Protokoll 2009 Volleinspeiser und Überschusseinspeiser – unterschiedslos zu behandeln insgesamt kein Gewinn – nichtunternehmerisch (Liebhaberei) Anlage rechnet sich Ausgangsstrommenge entspricht Eigenbedarf: nichtunternehmerisch Erzeugter Strom deutlich größer als privat verbrauchter Strom: unternehmerisch Vorsteuerabzug Maßstab ist § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG Photovoltaik in Eigenheim grundsätzlich nicht abzugsfähige Ausgabe nach § 20 Abs 1 Z 1 EStG Vorsteuer daher erst, wenn erzeugte Strommenge doppelt so groß als Privatverbrauch 18

19 Steuerschuld aufgrund Rechnung Berichtigung der Rechnung
EuGH , C-566/07 Stadeco Stadeco (NL) vermietet an staatliche Einrichtung (NL; keine Vorsteuerabzugsberechtigung) auf Messen und Ausstellungen in Deutschland und Drittstaaten Messestände. Auf- und Abbau vor Ort. Niederländische MwSt in Rechnung gestellt und abgeführt. MwSt in dem Mitgliedstaat geschuldet, dessen MwSt ausgewiesen wird, auch wenn Umsatz dort nicht pflichtig. Gericht hat zu prüfen, der MwSt wessen Mitgliedstaates entsprochen wird (Währung, Sprache, Inhalt und Kontext, Orte von Unternehmer und Kunde, Verhalten derselben). Für Berichtigung darf Mitgliedstaat fordern, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der MwSt nicht ausgewiesen ist, wenn der Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.

20 Übergang der Steuerschuld Leistung an (Nicht)Unternehmer
EuGH , C-291/07 TRR Schwedische Stiftung, finanziert zu 95% durch Arbeitgeberbeiträge und 5% durch Leistungsentgelte. Beratungsleistungen durch dänischen Unternehmer, welche ausschließlich für nichtunternehmerischen Bereich der Stiftung genutzt werden. Wer Beratungsleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nimmt und sowohl unternehmerische, als auch nichtunternehmerische Tätigkeiten ausübt, ist als Steuerpflichtiger anzusehen, selbst wenn die Dienstleistung nur für den nichtunternehmerischen Bereich genutzt wird. Dienstleister braucht nur ermitteln, ob Empfänger Steuerpflichtiger ist (Rz 31). Das entspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit erlaubt grenzüberschreitende Unternehmer zu entlasten und freien Dienstleistungsverkehr zu vereinfachen (Rz 33).

21 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 I
Richtlinie , 2008/8/EG Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009 Zusammenfassende Meldung für sonstige Leistungen Unternehmerbegriff zur Ortsbestimmung Entfall von „Ort der Leistung bestimmt sich nach Maßgabe und in der Reihenfolge der folgenden Absätze“ Statt Generalklausel „Unternehmerort“ gelten zwei Grundprinzipien Dienstleistungen an Unternehmer – Empfängerort Dienstleistungen an Nichtunternehmer – Unternehmerort Diverse Ausnahmen zu den Grundprinzipien beibehalten

22 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 II
Neue gesetzliche Ausnahmen bzw. Kodifizierung Verwaltungspraxis Tätigkeitsort grundsätzlich unverändert, aber erweitert Messen und Ausstellungen Restaurants- und Verpflegungsdienstleistungen Grundstücksort grundsätzlich unverändert, aber erweitert Beherbergung Einräumung von Rechten zur Grundstücksnutzung Kurzfristige Vermietung Entfall der Ortsverlagerung mit UID Übergang der Steuerschuld, auch wenn ausländischer Unternehmer Betriebsstätte hat, sofern Betriebsstätte nicht an Leistungserbringung beteiligt

23 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 III
B2B = Business to Business Unternehmer, der auch nicht unternehmerische Tätigkeiten ausführt nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit UID zur Gänze unabhängig, ob für unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Bereich bezogen Beispiele: Körperschaften öffentlichen Rechts mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID gemeinnütziger Verein mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID Kleinunternehmer, pauschalierter Land- und Forstwirt Holdinggesellschaft mit unternehmerischer Tätigkeit und/oder UID Unternehmer bei teilweiser Privatnutzung (zB Kfz-Leasing)

24 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 IV
B2B = Business to Business Nachweis der Unternehmereigenschaft EU-Unternehmer: UID mit Überprüfung (2. Stufe) wenn keine UID auch auf andere geeignete Weise Drittlandunternehmer: Unternehmerbestätigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist und zur Umsatzsteuer erfasst ist bei Eignung für Privatbereich: Bestätigung des Leistungsempfängers, dass er die Leistung nicht ausschließlich für Privatzwecke verwendet keine Änderung für Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bzw für Vorsteuerabzug

25 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 V
B2B = Business to Business Generalklausel Ort, an dem Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz, Vertrag, Satzung.. Betriebsstätte, wenn die DL an die Betriebsstätte ausgeführt wird europarechtliche Interpretation maßgeblich wenn ausschließlich oder überwiegend für die Betriebsstätte bestimmt Auftragserteilung durch die Betriebsstätte nicht erforderlich Bezahlung der Rechnung unerheblich Hauptniederlassung maßgeblich nicht feststellbar, ob für Betriebsstätte bestimmt einheitliche Leistungen (nicht aufteilbar)

26 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 VI
B2B = Business to Business Betriebsstätte zB UFS , RV/0027-G/09 im Sinne einer “festen Niederlassung” (Art 44 MwSt-Rl idF Rl 2006/112/EG) maßgeblich ist gemeinschaftsrechtliches Verständnis EuGH , C-73/06 Planzer VwGH , 2001/14/0226 Mindestbestand an Personal und Sachmitteln für Erbringung der Dienstleistung Struktur ermöglicht, von der personellen und technischen Ausstattung her, eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen hinreichender Grad an Beständigkeit im Sinne eines ständigen Zusammenwirkens von Personal- und Sachmitteln

27 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 VII
B2B = Business to Business Generalklausel – Anwendungsfälle Beispiele Beförderung von Gütern inkl. Nebenleistungen künstlerische, wissenschaftliche Tätigkeiten ab 2011 Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung längerfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Vermittlungsleistungen (ausgenommen Grundstückmakler) jede Leistung, für die keine Spezialregel existiert (zB Müllentsorgung) Generalklausel - Ausnahmen Grundstücksbezogene Leistungen Personenbeförderung Kultur, Sport, Unterricht (bis 2011 – Sonderfall: Eintrittsberechtigungen) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln

28 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 VIII
B2C = Business to Consumer Leistungsempfänger ist Nichtunternehmer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmer ist nicht unternehmerisch tätige juristische Person ohne UID Unternehmer, soweit er die Leistung ausschließlich bezieht: für private Zwecke für den Bedarf seines Personals nicht gemischter Verwendungszweck, sonst B2B steht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits fest Bestätigung, wenn nicht aus Art der Leistung erkennbar Beispiele Student beauftragt Grundstücksmakler mit der Vermittlung Studentenwohnung Unternehmer beauftragt Notar mit Erstellung eines Ehevertrages

29 Dienstleistungen Leistungsort ab 2010 IX
B2C = Business to Consumer Generalklausel Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt bei natürlichen Personen: Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen: Sitz gemäß Gesetz, Vertrag, Satzung.. Betriebsstätte, wenn die Betriebsstätte die DL erbringt Sonderregelungen Grundstücksbezogene Leistungen Beförderungsleistungen (Personen und Güter) Kultur/Sport/Unterricht, Umschlag & Co, Reparaturen) Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Vermittlungsleistungen Katalogleistungen an Nicht-EU-Private

30 Dienstleistungen Leistungsort B2C - 2010 bis 2015
elektronisch erbrachte DL/Telekommunikation EU-B an EU-C bis 2014 – Generalklausel B2C = Unternehmerort ab 2015 – Empfängerort Mini-One-Stop-Shop ab 2015 Vermeidung von Registrierungen in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich nur eine Anlaufstelle in Heimatmitgliedstaat 1 Registrierung 1 USt-Erklärung (quartalsweise bis zum 20. des Folgemonats) 1 Zahlung mit Clearing zwischen den MS langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bis Generalklausel B2C = Unternehmerort ab 2013 – Empfängerort langfristige Vermietung von Sportbooten ab 2013 – Ort Zuverfügungstellung, sofern auch Unternehmerort

31 Leistungsort ab 2010 - Übersicht
Unternehmer oder juristische Personen mit UID Nicht-Unternehmer Empfängerort (Aufnahme in ZM) Unternehmerort Grundstücksbezogene Leistungen Personenbeförderung Kultur & Co Restauration allgemein Restauration an Bord innerhalb EU Kurzfristige Vermietung wo Grundstück wo befördert wird wo überwiegend tätig wo Bahn/Schiff/Flieger abfährt wo zur Verfügung gestellt wird Vermittlungsleistung Güterbeförderung Ig Güterbeförderung Nebenleistungen zu Beförderungen Arbeiten an bewegl. körperl. Gegenständen Katalogleistungen an Drittlandskonsument E-Commerce-Leistung aus Drittland wo vermittelter Umsatz ausgeführt wo befördert wird wo Beförderung beginnt wo überwiegend tätig wo DL-Konsument wohnt wo EU-Konsument wohnt

32 Ort der sonstigen Leistung Steuerberatung
bisher (Katalogleistung) an Unternehmer Empfängerort an EU-Konsument Sitz des leistenden Unternehmers an DL-Konsument ab 2010 (Grundregeln) an Unternehmer Empfängerort an EU-Konsument Sitz des leistenden Unternehmers (Katalogleistung) an DL-Konsument

33 Ort der sonstigen Leistung Vermittlung Warenlieferung
bisher an Unternehmer wo vermittelter Umsatz ausgeführt Bei Angabe UID – UID-Ort an Konsument ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument wo vermittelter Umsatz ausgeführt

34 Ort der sonstigen Leistung Essen und trinken im Restaurant
bisher an Unternehmer an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers ab 2010 an Unternehmer an Konsument Tätigkeitsort

35 Ort der sonstigen Leistung Nutzung Leihwagen für zwei Wochen
bisher an Unternehmer an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers ab 2010 an Unternehmer an Konsument an dem Ort, an dem PKW tatsächlich zur Verfügung gestellt wird

36 Ort der sonstigen Leistung Leasing eines PKW – 4 Jahre
bisher an Unternehmer Sitz des leistenden Unternehmers (Ausnahme von Empfängerort) an Konsument ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument Sitz des leistenden Unternehmers

37 Ort der sonstigen Leistung Reparatur Posaune
bisher an Unternehmer Tätigkeitsort Bei Angabe UID und Gegenstand gelangt nach Leistung ins Ausland – UID-Ort an Konsument ab 2010 an Unternehmer Empfängerort an Konsument Tätigkeitsort

38 Dienstleistungen Zusammenfassende Meldung ab 2010
Durch Leistungserbringer für folgende Dienstleistungen B2B Generalklausel Leistungsort in anderem Mitgliedstaat verpflichtend Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge System) monatlich (quartalsweise) gemeinsam mit ig Lieferungen über FinanzOnline bis zum letzten des Folgemonats (abweichend von UVA) Bemessungsgrundlage pro UID Meldezeitpunkt: Monat, in dem die DL ausgeführt wird (vgl Steuerschuld für Reverse Charge System) keine Anzahlungen keine Abstimmung UVA und ZM möglich (keine Änderung UVA) nicht in ZM melden: Ort der DL ist im selben Mitgliedstaat Ort der DL ist im Drittland DL die nicht unter B2B Generalklausel fallen und für die kein verpflichtendes Reverse Charge System anwendbar ist (zB Werklieferungen, Grundstücksleistungen) DL an Nichtunternehmer DL die steuerfrei sind (zB steuerfreie Beförderung)

39 Budgetbegleitgesetz 2009 Umsatzsteuer – sonstige Änderungen I
Entstehung Steuerschuld – Verschiebung um einen Monat bei verspäteter Rechnungsausstellung gilt nicht bei Übergang der Steuerschuld (ausländischer Leistender) Vierteljährliche Abgabe Voranmeldung, sofern Vorjahresumsatz nicht über EUR Adaptierung gesetzliche Grundlage für Vorsteuer-erstattungsverfahren Fristenbestimmung Elektronische Bescheidzustellung Verzinsung Erstattungsbetrag Vorsteuererstattung nur in dem Umfang, in dem Antragsteller in seinem Mitgliedstaat zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre

40 Budgetbegleitgesetz 2009 Umsatzsteuer – sonstige Änderungen II
Antrag auf Erstattung von Vorsteuern in anderem Mitgliedstaat Antrag nach Maßgabe Richtlinie 2008/9/EG Antrag ist elektronisch zu übermitteln Verordnungsermächtigung an BMF dazu Enthält Antrag nicht spezifische Angaben laut Rl 2008/9/EG, ist er unbeachtlich und wird nicht an Mitgliedstaat weitergeleitet ZM erweitert um sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und bei denen Steuerschuld auf Empfänger übergeht UID-Vergabe an pauschalierte LW, sofern an sie Übergang der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen (Art 196 Rl 2006/112/EG idF Rl 2008/8/EG)


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