Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - November 2009.

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - November 2009

Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten Höher-/Herabgruppierung Gehaltssteigerung 1. März 2010 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Arbeitszeit Erholungsurlaub

Eingruppierung Keine Entgeltordnung vereinbart  bei Neueinstellungen muss auf die bisherigen Eingruppierungsregelungen zurückgegriffen werden.  Eingruppierungserlass bzw.  Erlass für die Eingruppierung von Lehrkräften an Hochschulen bzw.  Anlage 1a zum BAT Dann erfolgt eine Zuordnung mittels Zuordnungstabellen Anlage 4 des TVÜ-H, die auch für neu Eingestellte gilt Achtung: Wiederum zwei Tabellen für Lehrkräfte und Nicht-Lehrkräfte (Teil A und Teil B)

Zuordnungstabelle Lehrkräfte für Eingruppierungen ab dem 1.1.2010 EG Lehrkräfte "mit Lehramtsbefähigung“ Vergütungsgruppe Lehrkräfte "ohne Lehramtsbefähigung“ 15 Ia - 14 Ib 13 IIa IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib 12 III mit Aufstieg nach IIa IIb mit Aufstieg nach IIa 11 III IIb ohne Aufstieg nach IIa III ohne Aufstieg nach IIa IVa mit Aufstieg nach III 10 IVa IVa ohne Aufstieg nach III IVb mit Aufstieg nach IVa 9 IVb Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) IVb ohne Aufstieg nach IVa Vb mit Aufstieg nach IVb Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) 8 Vc Vc ohne Aufstieg Vc mit Aufstieg nach Vb 6 VIb ohne Aufstieg VIb mit Aufstieg nach Vc VIb mit Aufstieg nach Vb 5 VII VII mit Aufstieg nach VIb

Einstufung Geregelt in § 16 Abs. 1 TV-H Einstufung (Hochschule ergänzende Regelungen!) Ohne Berufserfahrung: Stufe 1 (das Referendariat wird mit 6 Monaten auf die Stufenlaufzeit angerechnet. § 44 Nr. 2a TV-H) Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber  Stufenzuordnung unter Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber  Einstellung in Stufe 2 Erst ab 31. März 2013: Berufserfahrung von mindestens drei Jahren aus Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber  Einstellung in Stufe 3 Unabhängig davon: förderliche Zeiten können aus arbeitsmarktpolitischen Gründen anerkannt werden Stufenzuordnung kann berücksichtigt werden bei Einstellung unmittelbar in Anschluss an anderes Arbeitsverhältnis im öffentl. Dienst.

Einstufung (Fort.) Einstufung (Hochschule, Abweichungen geregelt: § 40 Nr. 5 TV-H) Beschäftigte in EG 13 bis 15: Zeiten einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen werden grundsätzlich anerkannt. Das gilt auch für Beschäftigte in EG 9 bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

Höher-/Herabgruppierung Höhergruppierung Einstufung in jene Stufe, die mindestens dem bisherigen Tabellenentgelt entspricht, mindestens Stufe 2 Bei Eingruppierungen über mehr als eine EG wird die Eingruppierung über jede einzelne EG vorgenommen. Garantiebetrag von 26,50 Euro (EG 1 bis 8) bzw. 52,99 Euro in EG 9 – 15. (Steigerung der Garantiebeträge am 1.3.2010 um 1,2%) Herabgruppierung Zuordnung zur in der höheren EG erreichten Stufe

Die „Lehrertabelle“ erhöht sich um 1,2% plus 6,40 Euro bzw. 7,20 Euro. Steigerung 1. März 2010 um 1,2% allgemeine Tabelle Die „Lehrertabelle“ erhöht sich um 1,2% plus 6,40 Euro bzw. 7,20 Euro. individuelle Zwischen- und Endstufen Besitzstandszulagen Die Kinderzulage nach § 23a erhöht sich nicht!

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 71 BAT Hinweis: Die Regelung gilt nur für Beschäftigte, für die bis zum 31.12.2009 § 71 BAT gegolten hat (ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis seit 30.6.1994). Fallgruppe 1 (privat Versicherte): Für jene, die bereits am 31.12.09 privat versichert waren, gilt die Regelung des § 71 BAT weiterhin. Fallgruppe 2 (gesetzlich Versicherte): Diese Gruppe erhält nur noch eine Entgeltfortzahlung für sechs Wochen. Als Ausgleich hierzu erhalten diese Beschäftigten einen erhöhten Krankengeldzuschuss (Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt) bis zur 39. Woche.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach 71 BAT (Fortsetzung) Fallgruppe 3 (freiwillig gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld erst ab der 27. Woche): Antragstellung bis 28.02.2010: Entgeltfortzahlung bis zur 26. Woche. Kein Antrag: Es gelten die Regelungen der Fallgruppe 2 (gesetzlich Versicherte). Fallgruppe 4 (Beschäftigte, die über den 31.12.2009 hinaus ununterbrochen arbeitsunfähig sind): Entgeltfortzahlung von 26 Wochen ohne anschließenden Krankengeldanspruch.

Arbeitszeit Für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen gelten hinsichtlich der Arbeitszeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten (Pflichtstundenverordnung) (§ 44 TV-H) Für andere Angestellte gilt: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Sie beträgt 38,5 Stunden für Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und heilpädagogischen Einrichtungen. (§ 6 Abs. 1 TV- H) Für Beschäftigte, deren Arbeitszeit am 31.12.2009 38,5 Stunden beträgt, verbleibt es bei dieser Arbeitszeit, soweit sie am 31.12.2009 das 58. Lebensjahr vollendet haben. Für andere Angestellte, deren Arbeitszeit sich am 1.1.2010 von 38,5 Stunden auf 40 Stunden verlängert, ist folgendes zu beachten: Diese Beschäftigten erhalten (nur) in 2010 und in 2011 einen Freizeitausgleich von 3 Tagen, sofern sich ihre Arbeitszeit auf fünf Wochentage verteilt (§ 28a Abs. 1 TVÜ-H) Teilzeitbeschäftigte mit vertraglich festgeschriebener Stundenzahl, bei denen aufgrund der Teilzeit/Vollzeitrelation das Entgelt am 1.1.2010 sinken würde, können eine Erhöhung der Stundenzahl beantragen. Spätestens bis zum 31. März 2010. (§ 28 TVÜ-H).

Erholungsurlaub Die Urlaubsregelungen sind gegenüber dem BAT vereinfacht. Er Die Urlaubsdauer ist nicht mehr an Entgeltgruppen gekoppelt und beträgt in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage Urlaub, der nicht bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt. Die hessische Besonderheit eines Erholungsurlaubes von 33 Arbeitstagen für Beschäftigte ab Vollendung des 50. Lebensjahres unterliegt bei übergeleiteten Beschäftigten einem Bestandsschutz, soweit die entsprechende beamtenrechtliche Regelung nicht geändert wird. Eine entsprechende Regelung gilt für übergeleitete Beschäftigte bis einschließlich Geburtsjahrgang 1969. ( § 15 Abs. 5 TVÜ-H)