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Wichtig Durch meine kommenden Ausführungen ergeben sich keinerlei Garantien, Rechtsansprüche oder ähnliches! Sie beinhalten auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit,

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Präsentation zum Thema: "Wichtig Durch meine kommenden Ausführungen ergeben sich keinerlei Garantien, Rechtsansprüche oder ähnliches! Sie beinhalten auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit,"—  Präsentation transkript:

1 Wichtig Durch meine kommenden Ausführungen ergeben sich keinerlei Garantien, Rechtsansprüche oder ähnliches! Sie beinhalten auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, etc.

2 sehr wahrscheinlich: Übernahme des Tarifabschluss ÖD
KODA NRW 28.Juni 2010 16 Mitglieder (Dienstgeber) 16 Mitglieder (Dienstnehmer) Dienstgemeinschaft sehr wahrscheinlich: Übernahme des Tarifabschluss ÖD

3

4 Niemand verdient (erst einmal) weniger als vorher!!!
Besitzstandswahrung Niemand verdient (erst einmal) weniger als vorher!!!

5 Sozial und Erziehungsdienst
SuE Sozial und Erziehungsdienst (Beschluss der KODA: Ausschließlich für Kindertageseinrichtungen und ErzieherInnen in TOT´s)

6 Eingruppierung, Entgelt
Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18 einschlägige Berufserfahrung Stufe keine Stufe 1 mind. 1 Jahr Stufe 2 mind. 4 Jahren Stufe 3 Ein Berufspraktium nach der Ordnung für Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung

7 neue Stufenregelung

8 KAVO Anlage 29 §5 Sonderregelung für…
Leiterinnen 1 Gruppe S 7 2 Gruppen S 10 3 Gruppen S 13 4-5 Gruppen S 15 6-7 Gruppen S 16 8 Gruppen S17

9 KAVO Anlage 29 §5 Sonderregelung für…
Ausdrücklich bestellte Vertreterin der Leitung 2 Gruppen S 7 3 Gruppen S 10 4-5 Gruppen S 13 6-7 Gruppen S 15 8 Gruppen S 16

10 Überleitung: alte Entgeltgruppe neue S-Gruppe 5 S4 8 S6 bis S8 9
bei MA die am überführt wurden und sich in den Stufen 2 bis 5 befinden erhöht sich das Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent. Überleitung in die S-Gruppen (zum ) alte Entgeltgruppe neue S-Gruppe 5 S4 8 S6 bis S8 9 S9 bis S14 10 S15 bis S16 Pauschalzahlung für Nov. & Dez in Höhe von 125 € Betrieblicher Gesundheitsschutz

11

12 * *Beim Dienstgeber wird auf Antrag der MAV eine betriebliche Kom. gebildet, …

13 Sonderkündigungsrecht
zum

14

15 SuE & Allg. Beschluss der KODA NRW

16 Einmalige Pauschalzahlungen
2010  250€ (für Mitarbeiter, die nach dem angestellt wurden & bis zum gearbeitet haben)*

17 § 1 einmalige Pauschalzahlung 2010
(1)* Für das Jahr 2010 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2-8 nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlungen in Höhe von 250 €, fällig mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht. *Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVO der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO) der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO) der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO) und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

18 § 1 einmalige Pauschalzahlung 2010
(2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § eins Abs. 1 Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § § 20,21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 KAVO keinen Gebrauch gemacht haben. (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009. (4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat. (5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern nur einmal zu.

19 Einmalige Pauschalzahlungen
2010  250€ (für Mitarbeiter, die nach dem angestellt wurden & bis zum gearbeitet haben)* 2010  125€ (für Nov. & Dez. 2009) nur SuE 2011  240€ (Entgelt Januar 2011) Lineare Entgelterhöhung  1,2%  0,6%  0,5%

20 Fachkraft in der Tätigkeit einer Ergänzungskraft
Beispielberechnung Fachkraft in der Tätigkeit einer Ergänzungskraft EG 5 1.842,05 2.040,25 2.140,93 2.241,63 2.315,82 2.368,81 EG 5 +2,65 1.842,05 2094,32 2197,66 2301,03 2377,19 2.368,81 EG 5 +2,65+1,2 1.864,15 2119,45 2224,032 2328,64 2405,72 2.397,24 S 4* 1.872,20 2.125,20 2.256,76 2.368,08 2.438,92 2.530,00 8,05 5,75 32,73 39,44 33,20 132,76 * S-Tabelle (gültig vom – nach Überleitung am gemäß §4 – )

21 Beispielberechnung Fachkraft aus EG 8 & EG 6
2.094,30 2.321,11 2.427,10 2.522,49 2.628,47 2.695,24 S6* 2064,48 2266,88 2428,8 2590,72 2737,46 2898,37 -29,82 € -54,23 € 1,70 € 68,23 € 108,99 € 203,13 € EG 6 1922,6 2.130,33 2.236,32 2.337,01 2.405,90 2.474,80 S6* 2064,48 2266,88 2428,8 2590,72 2737,46 2898,37 141,88 € 136,55 € 192,48 € 253,71 € 331,56 € 423,57 € * S-Tabelle (gültig vom – nach Überleitung am gemäß §4 – )

22 Beispielberechnung Ergänzungskraft
EG 3 1.722,29 1.907,76 1.960,76 2.045,55 2.109,14 2.167,44 S 3* 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.266,88 2.307,36 2.347,84 48,71 € 75,76 € 164,44 € 221,33 € 198,22 € 180,40 € * S-Tabelle (gültig vom – nach Überleitung am gemäß §4 – )

23 Beispielberechnung Leitung einer 3-gruppigen Einrichtung
unter Berücksichtung des §5 Sonderregelungen … EG 9 2.237,38 € 2.480,09 € 2.607,28 € 2.946,43 € 3.211,40 € 3.423,37 € S 13* 2.530,00 2.732,40 2.985,40 3.187,80 3.440,80 3.567,30 292,62 € 252,31 € 378,12 € 241,37 € 229,40 € 143,93 € * S-Tabelle (gültig vom – nach Überleitung am gemäß §4 – )

24 Ausgeschiedene Mitarbeiter
Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, müssen bis zum 31. Dezember 2010 schriftlich (unter Vorlage der Lohnsteuerkarte) einen Antrag stellen.

25 Leistungsentgelt Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit 2010  15%
Änderung Unterschiedsbetrag EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€ EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€ Leistungsentgelt 2010  15% 2011  18% 2012  21% 2013  24%

26 Altersteilzeit inkl. FALTER

27 Altersteilzeit für 2,5% der beschäftigten MitarbeiterInnen
Vollendung des 60. Lebensjahr für max. 5 Jahre Beantragung: spätestens 3 frühestens 12 Monate vorher (schriftlich beim DG) Teilzeit oder Blockmodell

28 Altersteilzeit Entgelt: Aufstockung des Entgelts um 20 %
Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge, gemessen an der wöchentlichen Arbeitszeit Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest fließt in das Wertguthaben und wird während der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt) Aufstockung des Entgelts um 20 % zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an gesetzliche Rentenversicherung

29 Altersteilzeit - Falter
Falter = Flexible Altersarbeitszeit Reduzierung der Arbeitszeit um 50% zwei Jahre vor Rente zwei Jahre über das eigentliche Rentenalter hinaus Bezug einer Teilrente von max. 50% kein Rechtsanspruch

30 Danke! Thorsten Böning


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