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Stufenzuordnung bei der Entgeltberechnung

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Präsentation zum Thema: "Stufenzuordnung bei der Entgeltberechnung"—  Präsentation transkript:

1 Stufenzuordnung bei der Entgeltberechnung
Vortrag im Hauptpersonalrat 25. Februar 2010 M. Hochmuth Stufenzuordnung

2 Schwerpunkte Tabellenentgelt Einstufung bei Einstellung
Unterbrechung der Tätigkeit Stufenzuordnung bei Folgeverträgen Stufe bei Höher-/Herabgruppierung Garantiebetrag Leistungsstufen (vorzeitig/verspätet) Stufenaufstieg und Strukturausgleich Mitbestimmung des Personalrates Stufenzuordnung

3 Stufenaufstiege nach TV-L
Tabellenentgelt [§ 15 (1) TV-L] Die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die der/die Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für ihn/sie geltenden Stufe. maßgeblich: Anlagen B zu § 15 TV-L – Tarifgebiet Ost Erhöhung : einheitliche Tabellen für beide Tarifgebiete Erhöhung : + 1,2 % Stufenaufstiege nach TV-L Einstufung § 16 (2), (2a), (4), (5) Stufenverlauf § 16 (3) [normaler Verlauf  WB TV-L; Abweichungen  Anhang zu § 16] Leistungsstufen § 17 (2) Unterbrechungen § 17 (3) Umgruppierungen § 17 (4) Stufenzuordnung

4 Einstufung bei Einstellung
Tarifrechtliche Normalfälle [§ 16 (2) TV-L]: E ohne Berufserfahrung Stufe 1 E mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus vorherigem AV zum selben AG Anrechnung (Lücke ≤ 6 Monate / Wissenschaftler ≤ 12 Monate) E mit mindestens einjähriger Berufserfahrung aus einem AV zu anderem AG Stufe 2 bei mind. 3 Jahren Ber.-Erf. nach Stufe 3 (Berufserfahrung muss einschlägig sein!) Stufenzuordnung

5 Einstufung bei Einstellung
Sonderfälle [§ 16 (2) Satz 4, (2a), (5) TV-L]: E nach AV bei anderem AG Berücksichtigung der vorh. Tätigkeit bei Stufenzuordnung !! Kann-Bestimmung zur Deckung des Personalbedarfs !! E nach AV bei anderem AG des öD im unmittelbaren Anschluss Anrechnung der EG und Stufe ganz oder teilweise !! Kann-Bestimmung !! E von qualifizierten Fachkräften Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen höher (g.o.t.) Stufenzuordnung

6 Stufenzuordnung übergeleiteter Beschäftigter
Ehemalige Angestellte [ § 6 TVÜ-L] ab Stufe 2 oder individuelle Zwischenstufe ≡ Vergleichsentgelt ab reguläre Stufe oder weiterhin individuelle Endstufe Ehemalige Arbeiter [§ 7 TVÜ-L] ab Stufe entsprechend ihrer Besch.-Zeit nach § 6 MTArb-O Weiterer Aufstieg regulärer Stufenaufstieg nach § 16 (3) TV-L abweichender Aufstieg gemäß Anhang zu § 16 TV-L abweichender Aufstieg in EG 1 gemäß § 16 (4) TV-L Stufenzuordnung

7 Unterbrechung der Tätigkeit
Stufenlaufzeit erfordert ununterbrochene Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe bei demselben AG Unterbrechung der Tätigkeit wegen Ende des AV führt i.d.R. zum Wegfall der Besitzstände, d.h. Stufenfestsetzung erfolgt wie bei Einstellung (Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrungen) Generelle Unschädlichkeitsregelung für Beschäftigte, die unter den TVÜ-L fallen (!!!): „Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich“ [Neufassung Protokollerklärung zu § 1 (1) Satz 1 TVÜ-L] (bei Unterbrechungen < 1 Monat zwischen und „bestehen seitens des SMF keine Bedenken“ sie als unschädlich anzuerkennen) Bezieht sich auch auf sonstige Besitzstände! Stufenzuordnung

8 Unterbrechung der Tätigkeit
Unschädliche Unterbrechungen [§ 17 (3) Satz 1]: Schutzfristen nach MuSchG Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen (Dauer bezieht sich anscheinend auf die gesamte Stufenlaufzeit !) bezahlter Urlaub (Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arb.-Befreiung) Sonderurlaub im betrieblichen Interesse (vorher schriftlich!!) sonstige Unterbrechungen von < 1 Monat im Kalenderjahr vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Stufenzuordnung

9 Unterbrechung der Tätigkeit
Schädliche Unterbrechungen [§ 17 (3) Satz 2 und 3]: a) anwartschaftserhaltend (die Uhr wird angehalten) alle Tätigkeitsunterbrechungen bei Bestand des AV bis 3 Jahre Elternzeit Saisonbeschäftigung b) anwartschaftsfeindlich (die Uhr wird zurückgestellt) alle Unterbrechungen von mehr als 3 Jahren (bei Bestand des AV) Zuordnung zu der Stufe, die der bisherigen vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei Einstellung. Stufenlaufzeit beginnt neu!!! Stufenzuordnung

10 Stufenzuordnung bei Folgeverträgen (I)  RS SMF 30.11.2009
zu unterscheiden sind Verlängerungen und Neuverträge (bei Verlängerungen: Stufe bleibt, Laufzeit bleibt bei Neuverträgen: Stufe wie bei Einstellung, Laufzeit beginnt neu) k Verträge ohne Sachgrund für die Befristung [§ 14 (2) TzBfG] Verlängerung von Verträgen ohne Sachgrund a) während des AV  Verlängerung b) nach Ablauf des AV  Neuvertrag (nicht mehr nach § 14 (2) !!) Änderung der Arbeitsbedingungen a) während des AV ohne Änderung der EG  alles bleibt b) während des AV mit Änderung der EG  Höhergruppierung c) während des AV mit Änderung der Laufzeit  Neuvertrag *) Anschluss eines befristeten AV mit Sachgrund  Neuvertrag Entfristung  Verlängerung Stufenzuordnung

11 Stufenzuordnung bei Folgeverträgen (II)  RS SMF 30.11.2009
zu unterscheiden sind Verlängerungen und Neuverträge (Konsequenzen w.o.) Verträge mit Sachgrund für die Befristung [§ 14 (1) TzBfG, § 21 BEEG] Verlängerung von Verträgen nach BEEG bei Vertretung eines anderen AN  Neuvertrag - Laufzeitänderung während AV  Verlängerung / nach AV  Neuvertrag - Änderung d. Arbeitsbedingungen (nicht A-Zeit) [LfF: neuer Sachgrund ?] a) während des AV ohne Änderung der EG  Neuvertrag ? (Prüfg.DSt) b) während des AV mit Änderung der EG  Neuvertrag ? „ - c) während des AV mit Änderung der Laufzeit  Neuvertrag ? „ - mehrere AV  getrennte Bewertg. (auch für Übergeleitete bei Zweit-AV) Entfristung während des AV  Verlängerung / nach AV  Neuvertrag Projektänderung bei DM-Beschäftigung  Neuvertrag !!! Stufenzuordnung

12 Stufenzuordnung bei Folgeverträgen (III)  RS SMF 30.11.2009
Bisherige Beispiele Vordienstzeiten bei gleichem AG (TU, auch andere Unis) werden nur in Jahresscheiben und nicht taggenau anerkannt, obwohl sie taggenau an das LfF übermittelt werden „Worst Case“ WiMi, E 13 (regul. Aufstieg nach 1 Monat der Folgeverträge) Vertrag Laufzeit/Mon. Stufe finanzieller Verlust x 330 = € x 180 = € x 350 = € - WiMi; Neuvertrag (Projektänderung DM) E 13Ü/3  E 13/1; Δ = € WiMi; 2 Verträge á 50 %: 1x E 13/x, 1 x E 13Ü/individ.ES - techn. Ang.; 2 Verträge; 1 x E 6/5, 1 x E 6/1, trotz gleicher Tätigkeit - Verw.-Ang. mit höherwert. Tät.; bisher E 3/2; Neuvertrag E 5/1, Δ = - 70 € Stufenzuordnung

13 Stufenzuordnung bei Folgeverträgen (IV)  RS SMF 30.11.2009
Rechtsmittel seitens der Dienststelle  Remonstration (von K der TUD vorgenommen in Absprache mit den K der anderen sächs. Unis) - seitens der Mitarbeiter  Einspruch bei der Bezügestelle  Geltendmachung bei der Dienststelle  Klage vor dem Arbeitsgericht (erstes Verfahren vor AG Chemnitz) seitens des Personalrates  Widerspruch ?? Stufenzuordnung

14 Stufe bei Umgruppierung
Höhergruppierung [§ 17 (4)] - Zuordnung zur Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mindestens dem bisherigen Entgelt Untergrenze ist Stufe 2 Erhöhung mindestens Garantiebetrag Höhergruppierung über mehr als eine EG so, als wenn jede einzelne EG durchlaufen würde (außer Ang. E3  E5, E6  E8) Anspruch immer am Monatsanfang; Stufenlaufzeit beginnt neu Herabgruppierung [§ 17 (4)] Zuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe erfolgt stufengleich Stufenlaufzeit beginnt nicht neu! Stufenzuordnung

15 Garantiebetrag [§ 17 (4) Satz 2]
Höhe EG : 26,50 € 26,82 € (ab ) EG : 52,99 € (seit ) 53,63 € (ab ) Regeln Garantiebeträge sind dynamisiert Garantiebetrag entfällt mit Erreichen der nächsthöheren Stufe maßgeblich ist die erreichte EG (z.B. 8  9 : 52,99 €) Stufenzuordnung

16 Leistungsstufen Beschleunigung oder Anhalten des Stufenaufstiegs [§ 17 (2)] (nur Aufstiege in die Stufen 4 – 6) Verkürzung (Beschleunigung) des Stufenaufstiegs TV-L: Leistung erheblich über dem normalen Durchschnitt SMF: dauerhaft (mindestens 1 Jahr) herausragende Gesamtleistung BMI: erst nach der Hälfte der regelmäßigen Laufzeit (TVöD Bund) Verlängerung (Anhalten) des Stufenaufstiegs TV-L: Leistung erheblich unter dem normalen Durchschnitt - jährliche Prüfung des AG über Vorliegen der Voraussetzungen (Regelbeurteilung; allg. Beurt.-Grundsätze  DV; Dokumentation) - Beschwerderecht des AN bei einzurichtender betriebl. Kommission (paritätisch AG/PR; Verfahrensvorschlag; Letztentscheid AG) Problem: Durchschnittliche Leistung ist nicht definiert. Bisher auch keine diesbezügliche Rechtsprechung Stufenzuordnung

17 Stufenaufstieg und Strukturausgleich
Strukturausgleich [Anlage 3 zu § 12 TVÜ-L] ( dbzgl. auch Weiterbildung „Strukturausgleich“) für übergeleitete Angestellte (180 Fallkonstellationen) nicht dynamisiert Anrechnung bei Höhergruppierung!! Zahlung ab ; Beginnrechnung ab Zahlung dauerhaft oder befristet in Jahren bei Zahlungsende  Aufstiegszeitpunkt  Weiterzahlung bis Aufstieg, es sei denn, der Aufstieg erfolgt in Endgruppe  Frist bleibt Problem: Unklar ist, ob für die Ansprüche auf Strukturausgleich diejeni- ge Entgeltgruppe maßgeblich ist, die sich aus der „originären“ Eingrup- pierung (TdL, LAG BW) oder der tatsächlichen Eingruppierung zum (ver.di, AG Köln) ergibt. Stufenzuordnung

18 Mitbestimmung des Personalrates  RS SMF 09.12.2009
Einstellungen - Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung nach § 16 (2) Satz 1-3 TV-L d.h. Fälle ohne Berufserfahrung (Satz 1) sowie mit einschlägiger Berufserfahrung bei gleichem (Satz 2) oder anderem (Satz 3) AG keine Mitbestimmung bei Anrechnung förderlicher Zeiten nach § 16 (2) Satz 4 TV-L, es sei denn, die Dst. erlässt dafür Grundsätze keine Mitbestimmung bei Stufenfestsetzung nach § 16 (2a), d.h. besondere Anerkennung von Zeiten bei anderem AG des öD - keine Mitbestimmung bei Stufenfestsetzung nach § 16 (5), d.h. Vorweggewährung von (ein bis zwei) Stufen - keine Mitbestimmung bei Stufenfestsetzung nach § 17 (2), d.h. Verkürzung und Verlängerung der Stufenlaufzeit Höher- und Rückgruppierungen - Mitbestimmung bei Höher- und Rückgruppierung nach § 17 (4) TV-L Stufenzuordnung


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