Vorsorgeverfügungen 2) Patientenverfügung 3) Rechtliche Betreuung

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 Präsentation transkript:

Vorsorgeverfügungen 2) Patientenverfügung 3) Rechtliche Betreuung 1) Vorsorgevollmacht 2) Patientenverfügung 3) Rechtliche Betreuung 4) Betreuungsverfügung © Landratsamt Bodenseekreis

Wofür sollte ich Vorsorge treffen? Was wird, wenn ich auf Hilfe anderer angewiesen bin? Wer handelt und entscheidet für mich? Wer verwaltet mein Vermögen? Wer sucht einen Platz im Pflegeheim? Wer organisiert und überwacht die medizinische Versorgung? „Ich habe doch Angehörige…?“ Keine „automatische“ Vertretungsmacht der Eltern für ihre volljährigen Kinder, der Ehepartner untereinander und der Kinder für ihre Eltern. © Landratsamt Bodenseekreis

1) Die Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für Lebenssituationen, in denen man aufgrund einer Erkrankung dem Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte eines Unfalles nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln, einen Vertreter zur Seite zu stehen zu haben. Die Vollmacht geht der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung vor. Vorteile: Keine fremde Person Keine Einmischung von Gerichten und Behörden Aber daher auch keine Kontrolle i.d.R kostenfrei © Landratsamt Bodenseekreis

Der Vollmachtgeber räumt einer anderen Person Vertretungsmacht ein. Ihr liegt eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer zugrunde. Der Vollmachtgeber muss geschäftsfähig sein. Der Vollmachtnehmer ist zur Übernahme der Vollmacht nicht verpflichtet. Eine berufliche Bevollmächtigung kann nur von einem Rechtsanwalt übernommen werden. © Landratsamt Bodenseekreis

Inhalt einer Vollmacht / BMJ Muster Seite 1) Persönliche Daten Seite 2) 1) Gesundheitssorge Alle Entscheidungen über Gesundheitssorge Einwilligung in ärztliche Maßnahmen Einsehen von Krankenunterlagen, Schweigepflicht Geschlossene Unterbringung © Landratsamt Bodenseekreis

2) Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten Bestimmung über Aufenthalt und Kündigung von Wohnraum Abschluss von Miet- oder Heimverträgen 3) Behörden Vertretung vor Behörden, Versicherungen usw. 4) Vermögenssorge Verwaltung von Vermögen Verfügung über Vermögensgegenstände Zahlungen vornehmen Verbindlichkeiten eingehen Kontoverfügung Schenkungen vornehmen © Landratsamt Bodenseekreis

Entgegennahme und Öffnen der Post 6) Vertretung vor Gericht 7) Untervollmacht 8) Betreuungsverfügung 9) Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus. © Landratsamt Bodenseekreis

Formerfordernisse Keine Form vorgeschrieben Kein bestimmtes „Formular“ Angeraten wird das Muster des BMJ, aber nicht zwingend. Schriftform notwendig (Beweiskraft) Unterschrift genügt. Handgeschriebene Vollmacht schützt eher vor Fälschung Beglaubigung durch Betreuungsbehörde dient einer höheren Akzeptanz im Rechtsverkehr Notariell beurkundete Vollmacht erforderlich, wenn Immobilien erworben und veräußert werden sollen © Landratsamt Bodenseekreis

Missbrauch der Vollmacht Eine Vollmacht wird nicht kontrolliert Deshalb gilt: nur eine Person Ihres Vertrauens als Vollmachtnehmer bestellen! Möglich ist die Bestellung mehrerer Bevollmächtigter je einzeln oder gemeinsam oder ersatzweise idealerweise Regelung im „Innenverhältnis“ auch weiterer Wünsche Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist. © Landratsamt Bodenseekreis

Wo bewahre ich die Vollmacht auf? Häuslicher Bereich in Kenntnis des Vollmachtnehmers Übergabe an Bevollmächtigten mit der Maßgabe, dass dieser nur im besprochenen Fall von der Vollmacht Gebrauch macht. Zusätzlich: Regelung im Innenverhältnis möglich. Übergabe an eine andere Vertrauensperson, die die Vollmacht im Bedarfsfalle aushändigt. © Landratsamt Bodenseekreis

In – und Außerkrafttreten der Vollmacht Ohne ausdrücklichen Wirksamkeitsvermerk gilt die Vollmacht ab Aushändigung Wirksam in aller Regel nur gegen Vorlage der Vollmacht Bei Widerruf der Vollmacht muss die Urkunde zurückverlangt werden, außerdem Mitteilung an Bank, Ärzte etc. Verstirbt der Vollmachtgeber, können die Erben die Vollmacht widerrufen, für den Fall, dass sie über den Tod hinaus erteilt wurde. © Landratsamt Bodenseekreis

2) Rechtliche Betreuung Wenn: Keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde Erkrankung eintritt Antrag bei Gericht erfolgte §§ 1896 ff. Dann: Gibt der Richter ein ärztliches Gutachten in Auftrag Hört der Richter den Betroffenen persönlich an Wird die Betreuungsbehörde beauftragt, den Sachverhalt zu ermitteln und einen Betreuer vorzuschlagen i.d.R Angehörige Sonst vorrangig ehrenamtliche Fremdbetreuer In schwierigen Fällen Berufsbetreuer © Landratsamt Bodenseekreis

Pflichten des Betreuers/Aufgabenkreise Vermögenssorge Gesundheitssorge Aufenthaltsbestimmung Postkontrolle © Landratsamt Bodenseekreis

Kontrolle des Betreuers Das Betreuungsgericht kontrolliert die Tätigkeit des Betreuers durch: Jährliche Vorlage eines Vermögensverzeichnisses Jährliche Rechnungslegung Genehmigungspflichtige Maßnahmen Bericht über die persönlichen Verhältnisse © Landratsamt Bodenseekreis

3) Betreuungsverfügung Wenn Sie keine Vertrauensperson haben, die Sie bevollmächtigen können, besteht die Möglichkeit, eine Person als Betreuer zu benennen für den Falle Ihrer Erkrankung. Das Betreuungsgericht ist dann später an diesen Wunsch weitgehend gebunden. Es sei denn, er widerspricht Ihrem Wohle. © Landratsamt Bodenseekreis

4) Patientenverfügung Neuregelung im September 2009 Volljährige können in einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus für den Fall einer Erkrankung festlegen, ob und wie sie behandelt werden wollen, wenn sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können, § 1901a BGB. Auch der Bevollmächtigte und der Betreuer ist an ihre Entscheidung gebunden. Niemand ist gezwungen, eine Patientenverfügung zu erstellen. Liegt keine Patientenverfügung vor, muss der Bevollmächtigte oder der Betreuer nach dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entscheiden. © Landratsamt Bodenseekreis

Gegenüberstellung Betreuungsverfügung Vorsorgevollmacht Vorgeschlagene Betreuer werden berücksichtigt Hohes Maß an Vertrauen erforderlich Kontrolle durch Gericht Rechtliche Einschränkung aufgrund Genehmigungen Buchführung bei Vermögenssorge Keine Kontrolle Endet mit dem Tode des Betreuten Über Tod hinaus möglich um Beerdigung zu organisieren Weniger Gestaltungsfreiheit Größere Gestaltungsfreiheit © Landratsamt Bodenseekreis