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Maritta Eckert-Geiß Caritas Betreuungsverein im Kreis Bergstraße e.V.

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Präsentation zum Thema: "Maritta Eckert-Geiß Caritas Betreuungsverein im Kreis Bergstraße e.V."—  Präsentation transkript:

1 Maritta Eckert-Geiß Caritas Betreuungsverein im Kreis Bergstraße e.V.
Das Betreuungsrecht Maritta Eckert-Geiß Caritas Betreuungsverein im Kreis Bergstraße e.V.

2 Das alte Vormundschaftsgesetz (vor 1992) - ein kurzer Rückblick
Das frühere Recht unterschied zwischen Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft.

3 Vormundschaft Gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine
unmündige Person, der die Geschäftsfähigkeit fehlte, sowie für deren Vermögen. Der Vormundschaft ging immer eine Entmündigung voraus! kein Wahlrecht, keine Testierfähigkeit, nur mit Einwilligung des Vormundes Geschäfte abschließen und heiraten weitgehende Entrechtung des Betroffenen.

4 Gebrechlichkeitspflegschaft
Neben der Vormundschaft eine zivilrechtliche Schutzmaßnahme für behinderte Erwachsene. Anordnung erfolgte nur mit Einwilligung der Betroffenen, es sei denn, eine Verständigung im juristischen Sinne war nicht möglich (Zwangspflegschaften). Mit dem Betreuungsgesetz 1992 wurden alle Gebrechlichkeitspflegschaften zu Betreuungen.

5 Schwächen des früheren Rechts
Der Wille Erwachsener wurde wenig geachtet einschneidender Rechtsverlust. Die Verwaltung des Vermögens stand im Vordergrund. Die Sorge für die Person, vor allem die Gesundheit, wurde im Gesetz vernachlässigt. Vormundschaften/Pflegschaften oft lebenslang. Vorschriften über eine regelmäßige Überprüfung fehlten.

6 Das neue Betreuungsrecht ( §§ 1886 – 1908 BGB )
In Kraft getreten am Im Vordergrund steht das Wohl der Betroffenen, deren Schutz und Fürsorge und deren Recht auf Selbstbestimmung. Notwendige Hilfe soll gewährt werden bei gleichzeitiger Wahrung der Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen in größtmöglichem Umfang.

7 Begriffsklärung „Gesetzliche Betreuung“
bedeutet nicht betreuen im pflegerischen Sinn hauswirtschaftliche Versorgung Begleitung zum Arzt gemeinsame Unternehmungen häufige Besuche usw. Es handelt sich um eine rein gesetzliche Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten!

8 Rechtliche Grundlage für die Einrichtung einer Betreuung
§ 1896 BGB (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (…)

9 Voraussetzung für eine Betreuung
- Erkrankung muss vorliegen: Psychisch oder seelisch (z.B. Psychosen, Demenz). Ausnahme: Abhängigkeitserkrankungen - Es muss Regelungsbedarf bestehen - Erforderlichkeitsgrundsatz: Keine anderen Hilfen stehen zur Verfügung (z.B. Vollmachten)

10 Der Ablauf des Betreuungsverfahrens
Das zuständige Betreuungsgericht (BG) erhält die Mitteilung eines möglichen Betreuungsbedarfs von Angehörigen, Nachbarn, Arzt etc. oder von dem Betroffenen selbst. Jede volljährige Person kann eine Betreuung anregen. Die Anregung erfolgt formlos oder per Formular (erhältlich bei den Betreuungsgerichten)

11 Wo befinden sich die Betreuungsgerichte?
Betreuungsgerichte gehören zu den Amtsgerichten Amtsgerichtsbezirke im Kreis Bergstraße: - Bensheim - Lampertheim - Fürth Das jeweils zuständige Amtsgericht richtet sich nach dem Wohnort des Betroffenen.

12 Das Betreuungsgericht ist „Herr des Verfahrens“
Zur Klärung der Erforderlichkeit erteilt das Betreuungsgericht Aufträge an: einen Facharzt (Neurologe/Psychiater) zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Betreuungsstelle zur Erstellung eines Sozialberichtes Es erfolgt eine persönliche Anhörung durch den Betreuungsrichter.

13 Stellt der Richter die Erforderlichkeit fest…
…wird eine gesetzliche Betreuung für max. 7 Jahre eingerichtet, jedoch nicht gegen den freien Willen des Betroffenen. Der Betreuer wird nur für die Aufgaben- kreise bestellt, in welchen Regelungsbedarf besteht (Beschluss).

14 Inhalt des Beschlusses
Betreuerbenennung Begründung der Einrichtung der Betreuung Festlegung der Aufgabenkreise Dauer der Betreuung Rechtsmittelbelehrung

15 Auswahl des Betreuers Wunsch des Betroffenen Familienangehörige
Fremde ehrenamtliche Betreuer/innen Vereinsbetreuer/innen der beiden Betreuungsvereine im Kreis Bergstr. Freiberufliche Betreuer/innen Betreuungsbehörde (nur in Not- bzw. Eilfällen) Ehrenamt vor Berufsbetreuer! Prüfung der Geeignetheit (Abhängigkeitsverhältnis, Interessenskonflikte, Sucht?) durch das Gericht!

16 Pflichten des Betreuers § 1901 BGB
Gegenüber dem Betroffenen: 1. Rechtliche Vertretung und Unterstützung des Betroffenen innerhalb der gerichtlich festgelegten Aufgabenkreise, wie z.B. Vermögenssorge, Gesundheits- sorge, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Ämter und Behörden.

17 Weitere Pflichten gegenüber dem Betroffenen
Persönliche Betreuung, d.h. regelmäßigen Kontakt halten. Besprechungspflicht, d.h. Vorstellungen des Betroffenen in Entscheidungsfindung einbeziehen. Wunsch- und Wohlprinzip, d.h. Betroffener darf sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten nach eigenen Vorstellungen gestalten. Grenze: Gefährdung und Unzumutbarkeit

18 Pflichten gegenüber dem Betreuungsgericht
Auskunftspflicht Berichtspflicht (jährlich); im Aufgabenkreis Vermögenssorge auch jährliche Rechnungslegung (Angehörige und Vereinsbetreuer sind hiervon befreit) Genehmigungspflichten für bestimmte Rechtshandlungen innerhalb der einzelnen Aufgabenkreise Schlusspflichten

19 Rechte des Betreuers Aufwendungsersatz (Ehrenamtliche) bzw. pauschale Vergütung (Berufsbetreuer) Beratung und Unterstützung durch Betreuungsgericht, -behörde, Betreuungsvereine (Ehrenamtliche) Delegation von Verantwortung an Fachdienste Abgrenzung, Berufung auf eigentliche Betreuerpflichten Bitte um Entlassung aus der Betreuung

20 Kosten einer Betreuung
Aufwendungsersatz für ehrenamtliche gesetzliche Betreuer: 323 € pro Jahr. Vergütung der Berufsbetreuer über Pauschalierungssystem. Summe ist abhängig von Ausbildung des Betreuers, Aufenthalt und Vermögen des Betroffenen. Gutachter- und Gerichtskosten Die Kosten müssen vom Betroffenen gezahlt werden, es sei denn er ist, gemäß Sozial- Gesetzbuch (SGB XII), mittellos.

21 Ende der Betreuung Wenn Betreuungsvoraussetzungen entfallen sind
Tod des Betreuten

22 Spezielle Probleme bei der Betreuungsführung von Menschen mit Migrationshintergrund
- Sprachbarrieren (kostenlose Übersetzer?) - mangelnde Kenntnisse des kulturellen Hintergrundes - andere Gesetzgebung im Heimatland - in Altenheimen kann die Kultur oft nicht mehr gelebt werden (z.B. Religion, Essen). - Enge Vernetzung mit Migrationsdienst und Ausländeramt erforderlich; Ausländerrecht zu umfassend, kann man sich als Betreuer nicht aneignen.

23 Spezielle Probleme in der Betreuungsführung von Senioren
Altersarmut (Finanzierung der alltäglichen Bedarfe oft schwierig) Teilweise Altersstarrsinn (angebotene Hilfen werden nicht angenommen) Gradwanderung bei Entscheidung Heim oder zuhause Es fehlen Sozialwohnungen, vor allem barrierearm bzw. barrierefrei Zu lange Wartelisten bei Heimunterbringung Kurzfristig kaum Kurzzeitpflegeplätze

24 Spezielle Probleme in der Betreuungsführung von Demenzkranken
Entscheidungen des Betreuers basieren auf Mutmaßungen, weil keine freie Willensbildung mehr möglich. Absprachen schwierig (Vergessen!) Anlaufstellen für Angehörige oft nicht bekannt Zusammenarbeit mit Gerontopsychiatrischer Beratungsstelle, Vitosklinik erforderlich Keine Wohngemeinschaften für Demenzkranke im Kreis Bergstraße -

25 Aufgaben der Betreuungsvereine
1. Angebot der Hilfe und Unterstützung im Bereich - gesetzliche Betreuung, - Vorsorgevollmacht, - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung 2. Führen hauptamtlich Betreuungen 3. Suchen engagierte ehrenamtliche Betreuer/innen

26 Hilfe und Unterstützung für
Ehrenamtliche gesetzliche Betreuer/innen Angehörigenbetreuer Menschen, die eine Betreuung benötigen, deren Angehörige und Freunde Bevollmächtigte Interessierte Mitbürger

27 Hilfe und Unterstützung durch
Beratungsgespräche, z.B. bei Problemen in der Betreuungsführung, zu Vorsorgemöglichkeiten Begleitung im Betreuungsverfahren Anleitung bei Übernahme einer Betreuung Angebote zur Fort- und Weiterbildung Einführungskurse in das Betreuungsrecht Informationsveranstaltungen zu Vorsorgemöglichkeiten

28 Vernetzung Im Kreis Bergstraße arbeiten die beiden Betreuungsvereine, Diakonie und Caritas, stark vernetzt. Auch mit der Betreuungsbehörde. Weitere Kooperationspartner sind Sozialamt, Neue Wege, Pflegedienste, Heime usw.

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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