Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union - Inhalte und Konsequenzen - Güstrow, 26. Februar 2009.

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Das Pflanzenschutzpaket der Europäischen Union - Inhalte und Konsequenzen - Güstrow, 26. Februar 2009

Das „Pflanzenschutzpaket“ Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für einen nachhaltigen Einsatz von Pestiziden („EU- Rahmenrichtlinie“), verabschiedet am 13.01.2009 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln („EU-Zulassungsverordnung“) verabschiedet am 13.01.2009

Rahmenrichtlinie – Inhalte müssen durch nationale Gesetzgebungen umgesetzt werden EU- Verordnung – geltendes Recht für alle Mitglied- staaten, keine nationale Umsetzung erforderlich

Zeitplan Am 18.07.2006 dem EP und Rat von KOM vorgelegt Beratung unter FIN, DE, PT und SLO Präsidentschaft Erste Lesung im EP am 23. Oktober 2007 Politische Einigung zwischen Rat und EP am 23. Juni 2008 Beginn 2. Lesung EP September 2008 Verabschiedung am 13.01.2009 Technische Überprüfung des Textes, Übersetzungen 1. Halbjahr 2009 Veröffentlichung Amtsblatt der EU Beginn 2010 - Rechtsgültigkeit

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 4 – Nationale Aktionspläne MS sollen Aktionspläne vorlegen Ziel: Risikominimierung in Umwelt und Gesundheit von Mensch und Tier mittels integrierten Pflanzenschutz, aber: Standortbedingungen und wirtschaftliche Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen! Beteiligung der Öffentlichkeit, regelmäßige Überprüfung alle 5 Jahre. Vollständige Umsetzung des Integrierten PS durch z.B. FF, BB, Sorten-resistenz, SEÜ, Beratung, Modelleinsatz, Leitlinien. MS erstatten bis 2014 Bericht über vollständige Einführung des IPS (S. Art. 14) Aktionsplan in DE liegt vor

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 5 und 6 – Sachkunde für Anwender und Händler Regeln für Erstausbildung und Weiterbildung von Anwendern, gegenseitige Anerkennung der Sachkunde, Informationspflicht für Händler, Beratungsgebot, Umsetzungszeitraum 4 Jahre In DE weitgehend durch PflSchG umgesetzt. Artikel 7 – Information und Sensibilisierung Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit Informationssysteme zur Erfassung von Vergiftungsfällen durch PSM

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 8 – Gerätekontrolle Kontrollumfang, Zeiträume, Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung Durch Geräte- TÜV in DE umgesetzt Artikel 9 – Lfz- Einsatz Generelles Verbot für PSM- Anwendung aus der Luft Ausnahmen können genehmigt werden (Weinbau in Steillagen, Forst), nur mit spez. zugelassenen PSM MS bestimmen Genehmigungsbehörde, möglicherweise in Landeshoheit, wegen vorh. Alternativen kein Lfz-Einsatz im Ackerbau mehr möglich!

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 11 – Gewässer- und Trinkwasserschutz Anwendung abdriftgeminderter Geräte an Gewässern, Gewässerrandstreifen, in MV Stand der Dinge keine Anwendung in TWZ, auf versiegelten Flächen, starke Verminderung des Einsatzes auf Gleisanlagen Artikel 12 – Besondere Gebiete Verbot oder starke Minimierung in Bereichen: Öffentliches Grün, Sportanlagen, KH, Schulen Schutzgebiete gem. WRRL, Vogelschutz RL, FFH-RL

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden Artikel 13 – Lagerung von PSM Konkrete Bestimmungen zur Lagerung im nat. Recht wären wünschenswert, liegen im Interesse der Praxis in DE möglicherweise durch andere Rechtsbereiche mit abgedeckt. Artikel 15 – Risikoindikatoren Sind durch MS anzuwenden, Harmonisierung wird angestrebt. Statistik- VO: Vergleichsbetriebe, Referenzbetriebe, Neptun- Erhebungen u.s.w.

Ziele der Verordnung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmittel Hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt Verbesserung der Funktion des Binnenmarktes Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der EU Harmonisierung der Verfügbarkeit von PSM für Landwirte Mehr Transparenz, zügige Entscheidungsverfahren, weniger Bürokratie Vermeidung von Wiederholungen von Tierversuchen

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln soll weiterhin durch Mitgliedstaaten erfolgen Zulassung erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen (Anhang VI der 91/414 wird übernommen) Möglichkeit der vorläufigen Zulassung bleibt bestehen Vergleichende Bewertung (Substitution) wird neu eingeführt verpflichtende gegenseitige Anerkennung innerhalb der Zonen wird neu eingeführt („Zonale Zulassung“)

Zulassung von Pflanzenschutzmittel -Substitution Wirkstoffe, die aufgrund ihrer Toxizität höhere Risiken für Mensch und Umwelt aufweisen, werden zu „Substitutionskandidaten“ auf EU-Ebene. Auf MS-Ebene wird anhand von bestimmten Kriterien bewertet, ob Substitution unter Berücksichtigung ökonomischer Auswirkungen und der Vielfalt der Wirkmechanismen (Resistenzen) möglich ist. Substitution erfolgt nach Übergangsfristen von nur 3 Jahren Voraussetzungen:

Voraussetzungen für Substitution Ersatzwirkstoff muß deutlich geringeres Risiko für Gesundheit und Umwelt aufweisen, vergleichbare Wirkung auf den Zielorganismus besitzen, keine nennenswerte wirtschaftlichen und praktischen Nachteile für den Anwender aufweisen. Substitution: Nur wenn sichergestellt ist, dass das Risiko des Entstehens einer Resistenz beim Zielorganismus minimal ist, wenn Verwendung ein deutlich höheres Risiko für Gesundheit und Umwelt darstellt, erst nachdem ggf. die Möglichkeit eingeräumt wurde, Erfahrungen bei der praktischen Verwendung des Stoffs zu sammeln, falls diese noch nicht vorliegen.

Verpflichtende gegenseitige Anerkennung Zulassungsanträge können Unternehmen, amtliche Stellen oder Verbände stellen. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses, auch ohne Zustimmung des Zulassungsinhabers. MS können bei der Zulassung von PSM andere Risiko- minderungsmaßnahmen als EFSA festlegen. In Ausnahmefällen können MS die Zulassung verweigern, wenn Bedingungen deutlich abweichen und dadurch ein ernstes Risiko für Gesundheit und Umwelt gegeben wäre. Hierfür muss wissenschaftliche Begründung vorgelegt werden.

Zonale Zulassung von Pflanzenschutzmitteln 3 Zonen (Nord, Mitte, Süd) für DE: Mitte (u.a. DE, PL, NL, AU, CZ) Zonenübergreifend u. a. für Gewächshäuser, Vorratsschutz, Saatgut Risikominderungsstrategien können national festgelegt werden

Zuständigkeiten bei Wirkstoffprüfung und Zulassung EU Mitgliedstaaten Wirkstoffe X Handelsprodukte X Anwendungen X Höchstmengen X EU-weit geprüfte Wirkstoffe in Anhang I  Positivliste EU-weit harmonisierte Höchstmengen

Anhang II der Verordnung - Cut off-Kriterien Ausschlusskriterien CMR-Stoffe, Kategorie 1 und 2 X Schädigend auf das endokrine System X Bewertungsmodelle sind zu entw., solange C3/R3 oder R3/toxisch endokrine Organe Entwicklungsneurotoxisch Immuntoxisch PBT (persistence, bioaccumulation, toxicity)-Kriterien C: Carzinogen, M: Mutagen, R: Reproduktionstoxisch Kategorie 1: Effekte beim Menschen nachgewiesen Kategorie 2: Effekte beim Tier nachgewiesen, Relevanz für den Menschen

Auswirkungen Cut-Off-Kriterien, Basis: 252 Wirkstoffe Ausschlusskriterien Anzahl betroffener Wirkstoffe durch die Kriterien des Rats Anzahl betroffener WS durch die Kriterien des EP CMR-Stoffe, Kategorie 1 und 2 6 (rd. 3 %*) R1 = 1 WS (nicht betroffen) R2 = 6 WS M2 = 1 WS (1 WS mit Doppeleinstufung) Keine Änderung gegenüber Ratsentwurf Schädigung des endokrinen Systems Gem. Kriterien von SWE: 11 von 176 (rd. 6 %); unter den nicht von SWE bewerteten 76 WS wurden 4 von UK als ED identifiziert (darunter 2 WS, die auch von den NGO‘s als ED identifiziert wurden) Fast alle wichtigen Azole! Bei R3 ohne Auswertung, ob zusätzlich endokrine Organe betroffen sind => 23 WS betroffen Wenn Kriterium R2/R3 und C3 => 4 WS betroffen Wenn Krit. R2/R3 und endokr. Org. betroffen => 15 Wirkstoffe betroffen (Abschätzung) Entwicklungsneurotoxizität - Offen, aber sehr wenige Immuntoxizität In D kein immunsupressorischer WS PBT (persistence, bioaccumulation, toxicity)-Kriterien 5 (rd. 2 %) Insektizide Bienentoxizität, HQ > 50 HQ mittlerweile gestrichen Verfügbarkeit Multimethoden 55 (rd. 22 %)

Zusammenfassung Es wird zu spürbaren Wirkstoffverlusten kommen bei Azolen, Pyrethroiden, Organophosphaten Es werden zahlreiche Ausnahmen genehmigt werden müssen, sollen Engpässe bei ldw. Rohstoffen vermieden werden Substitution wird in Abhängigkeit der nationalen Regelung zu weiteren Wirkstoff- und Mittelverluste führen Harmonisierung bei Wirkstoffen ja, bei PSM unklar, zu Zonenmodell und gegenseitiger Anerkennung noch keine Einigung Rahmenbedingungen für den PS werden erschwert und bürokratisiert Pflanzenschutzpaket gibt keine ausreichende Antwort auf die globalen Herausforderungen an die Nahrungs- und Futtermittel- und NaWaRo- Produktion in der EU!

Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit I.

Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit II.

Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit III.

Auswirkungen auf die Mittelverfügbarkeit IV.

Zusammenfassung Vorteil Nachteil Zonale Zulassung, Verfügbarkeit vorhandener Wirkstoffe wird verbessert Harmonisierung des PS- Marktes Erleichterung Lückenindikation (§ 18 b) Antragstellung auch für Verbände möglich Schnellere Entscheidungen Wirkstoffpalette wird kleiner – Re-sistenzmanagement gefährdet Zulassungskriterien verschärft = Neuentwicklungen zum Ersatz von WS werden erschwert Zeitraum für Substitution zu kurz Lfz- Einsatz im Ackerbau verboten Zahlreiche Ausnahmetatbestände = Pflanzenschutz wird weiter bürokratisiert

Danke für die Aufmerksamkeit!