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Veröffentlicht von:Isold Stucker Geändert vor über 10 Jahren
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Sabine Lösing Europaabgeordnete DIE LINKE. Vorstellung des Entwurfes des Initiativberichts zur Waffenausfuhr in der Europäischen Union: Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2008/944GASP Im Informationsbüro des Europäischen Parlaments 12. Februar 2013
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Rüstungsexportweltmeister
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Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern Der Gemeinsame Standpunkt erfolgte aus dem unverbindlichen Verhaltenskodex zur Rüstungsexportkontrolle von 1998 Der Gemeinsame Standpunkt stellt einen rechtlich verbindlichen Rahmen dar in dem acht Kriterien festgelegt wurden, bei deren Verletzung eine Exportlizenz für Militärtechnologie abgelehnt (Kriterien 1- 4) oder eine Ablehnung zumindest erwogen werden sollte (Kriterien 5-8); Die Europäische Union verfügt als einziger Staatenbund über diesen weltweit einmaligen rechtsverbindlichen Rahmen, der die Rüstungsexportkontrolle u.a. in Krisenregionen sowie in Länder mit einschlägiger Menschenrechtsbilanz verbessert In diesem Regelwerk wird eindeutig festgelegt, dass nach Artikel 10 des Gemeinsamen Standpunktes die Einhaltung der 8 Kriterien Vorrang vor etwaigen wirtschaftlichen, sozialen, kommerziellen oder industriellen Interessen der Mitgliedsstaaten hat! Die Arbeitsgruppe des Europäischen Rates COARM soll jährlich einen Bericht vorlegen, der Auskunft über die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkt Auskunft gibt (in Form von Auflistung aller erteilten Exportlizenzen der EU-Mitgliedstaaten nach Bestimmungsland/ -Region); doch werden ausgerechnet von den grössten Rüstungsexporteuren (u.a. Deutschland) keine bzw. nur unvollständige Angaben an die Ratsarbeitsgruppe COARM übermittelt
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Kriterium 1 : Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten, insbesondere der vom UN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen Kriterium 2 : Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland Kriterium 3 : Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten Kriterium 4 : Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region Kriterium 5 : Nationale Sicherheit der EU - Mitgliedsstaaten und der Gebiete, deren Aussenbeziehungen in die Zuständigkeit eines EU - Mitgliedsstaats fallen, sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und der Einhaltung des Völkerrechts Kriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten, es soll geprüft werden ob die geplante Ausfuhr die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes ernsthaft beeinträchtigen würde Die 8 Kriterien des Gemeinsamen Standpunktes als Entscheidungsgrundlage
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