Betriebssicherheitsverordnung Betrieb von Tankstellen und Füllanlagen

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Betriebssicherheitsverordnung Betrieb von Tankstellen und Füllanlagen Eigentümer, Betreiber, Pächter Wer hat welche Pflichten und welche Punkte sollte eine rechtssichere Vertragsgestaltung berücksichtigen Dipl. Ing. U. Aich RP Darmstadt Dez. 45.1-Wiesbaden

1. Abschnitt 4. Abschnitt 2. Abschnitt Arbeitgeber Pächter Gliederung BetrSichV 1. Abschnitt 4. Abschnitt 2. Abschnitt Arbeitgeber Pächter Anhang 1 - 4 3. Abschnitt Betreiber Tankstelle Füllanlage „Ex-Anlage“ Ex-Schutz

Arbeitgeber/Betreiber Externe Unternehmen Arbeitgeber/Betreiber Aufträge/ Verträge Adressat der BetrSichV Qualifiziertes Personal z.B. Dienstleister, Prüfpersonen,… Notwendige Mittel

Zweiter und des dritter Abschnitt BetrSichV* Arbeitgeber 2. Abschnitt: Betreiber 3. Abschnitt: ? Sicherheitstech- nische Bewertung Maßnahmen ermitteln Gefährdungsbeurteilung § 12 Abs. 2 BetrsichV § 27 Abs. 3 BetrSichV § 7 Abs. 1,3 BetrSichV Anhang 1,4 BetrSichV Beschaffenheit ZÜS/befähigte Person Prüfungen befähigte Person *Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 18.12.2008 I 2768

Wer ist Betreiber ? Betreiber ist, wer die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit hat, die notwendigen Entscheidungen in Hinblick auf die Sicherheit der Anlage zu treffen . Der Betreiber kann einzelne Pflichten in einem zivilrechtlichen Vertrag auf andere Personen übertragen (z.B. den Pächter). Mineralölfirmen: Tankstelle Gaselieferanten: Füllanlagen Bei gemeinsamem Betrieb: Abstimmung wer für die einzelnen, sich überschneidenden Betrei-berpflichten verantwortlich ist. in der Regel keine Betreiber sind: Grundstückseigentümer Pächter von Tankstellen Externe Dienstleister

Pflichten bei Tankstellen, Füllanlagen Arbeitgeber Pächter Betreiber Gefährdungsbeurteilung § 3 BetrSichV, TRBS 1111 X Sicherheitstechnische Bewertung, Prüffristermitt-lung TRBS 1111 und ggf. Überprüfung durch ZÜS Zoneneinteilung, Ex-Schutzmaßnahmen Explosionsschutzdokument, Unterweisung (X) Bereitstellen von Arbeitsmitteln nach §§ 4, 7, BetrSichV Prüfungen § 10, Anhang 4 Nr. 3.8 BetrSichV Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen § 12 BetrSichV Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen §§ 14, 15 BetrSichV Unfall- und Schadensanzeige § 18 BetrSichV Unter-stützung Unter-stützung Delegation Delegation

Pflichten bei Tankstellen, Füllanlagen Betreiber Delegation auf Pächter sinnvoll Betrieb nach dem Stand der Technik Pächter darf keine Veränderungen vornehmen! X Erhalt des ordnungsgemäßen Zustandes Kennzeichnung vorhanden, sichtbar und lesbar regelmäßige Funktionsprüfungen Überwachen der Tankstelle, Füllanlage Einweisung des Pächters Veranlassen der den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. Vertragliche Vereinbarung zwischen Pächter und Betreiber, welche Maßnahmen wahrgenommen werden sollen. Stillegen der Tankstelle, Füllanlage bei Mängeln durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden . Pächter muss über die zu treffenden Maßnahmen informiert und vertraglich verpflichtet sein, den Betreiber zu informieren.

Durchführung von Prüfungen Betreiber muss: die für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen bereitstellen, die Zugänglichkeit der zu prüfenden überwachungs- bedürftigen Anlage gewährleisten, Bei gemeinsamem Betrieb von Füllanlagen und Tankstellen ist mit zwischen den Betreibern verbindlich festzulegen: Regelungen zu wiederkehrenden Prüfungen und die Abstellung dabei ggf. festgestellter Mängel an gemeinsam genutzten Anlagenteilen einer „Betankungsanlage“ (z. B. Potentialausgleichs- system, NOT-AUS-System, Beleuchtung)

Beauftragung „externer“ befähigter Personen Der Arbeitgeber/Betreiber muss Nachweise über die entsprechende Qualifikation der befähigten Person abfordern. Er kann dann darauf vertrauen, dass die Dienstleistung erbracht wird. (LASI LV 35* - A 3.3) Befähigten Person muss sich mit dem Auftraggeber über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung der Prüfung abstimmen. Es gilt das allgemeine Vertragsrecht *http://lasi.osha.de/docs/Neue_Leitlinien_LV_35.pdf

Betreiberpflichten bei Tankstellen, Füllanlagen Beantragen der Erlaubnis gemäß § 13 BetrSichV erstmalig und nach Änderung der Bauart oder Betriebsweise, nach wesentlicher Veränderung * Antragsunterlagen müssen vollständig, ortsbezogen und aussagekräftig sein Gelände muss groß genug sein- keine Ex-oder Wirkbereiche außerhalb! Betreiber muss die Erlaubnispflicht ermitteln oder ermitteln lassen, wenn Änderungen vorgenommen werden: Beispiele: - Umbelegung auf E 85 - Zapfsäule wird getauscht, Zahl der gleichzeitig nutzbaren Abgabeeinheiten wird erhöht; Wenn eine Erlaubnispflicht der Maßnahme von den Ausführenden nicht erkannt wird, z.B. Architekturbüro kann eine Ordnungs- widrigkeitsverfahren gegen den Betreiber die Folge sein ! *s. hierzu TRBS 1122

Auflage im Erlaubnisbescheid: Abstimmung zwischen Tankstellenbetreiber und Betreiber der Erdgas-Füllanlage muss erfolgen Anfrage: Betreiber Erdgas-Füllanlage an Betreiber der Tankstelle: ,…wie mehrfach telefonisch besprochen, sende ich Ihnen als Anlage Schnittstellenbeschreibung für die Erdgasverdichteranlage zu. Mit der Bitte um eine Bestätigung über die Übergabestelle zwischen Gas-Lieferant und Tankstellenbetreiber oberhalb der Erdgaszapfsäule. Inhalt der Anfrage: 1. Schnittstellenbeschreibung: Gasversorger ist zuständig für Störungen am Verdichter Mineralöl-Betreiber ist zuständig für Störungen an der Erdgas-Zapfsäule Schnittstelle: Übergabemagnetventile der Erdgaszapfsäulen 2. Verhalten bei Gasaustritt: wer unterweist das Personal des Pächters? 

Auflage im Erlaubnisbescheid: Abstimmung zwischen Tankstellenbetreiber und Betreiber der Erdgas-Füllanlage muss erfolgen Antwort an Erdgas-Füllanlagen-Betreiber: Wie eben tel. abgestimmt, sende ich Ihnen die Dokumentation, die Grundlage meiner Einweisung des Tankstellenpartners (Herr XX) im Jahr XXXX war. Auf Basis unserer Erdgas-Dokumentation aus den Ordnern sollte der Tankstellenpartner eine eigene Einweisung seines Personals erstellen, von allen Mitarbeitern unterschreiben lassen und im Ordner ablegen. Dieses Verfahren gilt für alle NN-Tankstellen, da dieser Punkt oft durch die Aufsichtsbehörde überprüft wird.   Zu der Schnittstellenbeschreibung kann ich Ihnen leider kein Dokument mehr liefern. Nach meinem Kenntnisstand wurde die Schnittstelle im CNG-Tankstellenvertrag zwischen NN und dem Gasversorgungsunternehmen im Paragraph 1 (Errichtung einer CNG-Betankungsanlage) Absatz 3 geregelt.

Pflichten des Pächters als Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung/ Erstellen eines Explosionsschutzdokumentes Erstellen von Betriebsanweisungen Unterweisung seiner Beschäftigten gemäß § 14 ArbSchG, § 14 GefStoffV und § 9 BetrSichV über die bei Tankstellen auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung z.B. Einsatz von Feuerlöschern vor der erstmaligen Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, anhand einer Betriebsanweisung Prüfungen nach § 10 BetrSichV z.B. Druckbehälter für Reifendruckprüfung. Unterstützung durch den Betreiber sollte Bestandteil des Pachtvertrages sein

Veranwortung bei Bauarbeiten an Tankstellen* Nach Beginn der Bauarbeiten ist in erster Linie der ausführende Bauunternehmer für den Baustellenbereich verkehrssicherungspflichtig. Ist ein Bauleiter vorhanden, treffen ihn die gleichen Verkehrssicherungspflichten wie den Bauunternehmer. Wird ein Subunternehmer eingeschaltet, ist er aufgrund seiner Eigenverantwortlichkeit ebenfalls verkehrssicher-ungspflichtig. Daher ist er im Allgemeinen kein Verrich-tungsgehilfe im Sinne des BGB § 831, für dessen schuldhaftes Verhalten der Bauunternehmer haften müßte. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Subunternehmer in den Betrieb des Bauunternehmers eingegliedert ist. * Urteil -OLG Düsseldorf 15. Zivilsenat 18.10.2000 – z.:15 U 55/98 –Flughafen D´dorf

Veranwortung bei Bauarbeiten an Tankstellen* Werden bei einer erfahrungsgemäß gefährlichen Tätigkeit wie Schweißarbeiten gebotene Sicherheits-vorkehrungen unterlassen, die den Schadenseintritt verhindert hätten, ist der konkrete Verletzungserfolg auch dann noch eine adäquate Folge der Unterlassung, wenn er sich auf nicht vorhersehbarerweise verwirklicht hat. Der Zurechnungszusammenhang der vom Bauunter-nehmer bzw seinen Mitarbeitern gesetzten Schadens-ursache wird nicht dadurch unterbrochen, daß auch noch andere Ursachen (hier: Verwendung von brenn-barem Dämmaterial) zur Schadensentstehung beige-tragen haben. Der haftungsbegründende Umstand muß nicht die wesentliche oder überwiegende Schadens-ursache sein. * Urteil -OLG Düsseldorf 15. Zivilsenat 18.10.2000 – z.:15 U 55/98

Veranwortung bei Bauarbeiten an Tankstellen* Bei der Durchführung von Bauarbeiten ist auch der Bauherr zunächst grundsätzlich verkehrssicher-ungspflichtig. Durch die Beauftragung eines als zuverlässig geltenden sachkundigen Bauunternehmers befreit er sich aber regelmäßig von seiner Schadensersatzpflicht. Hat er jedoch Anlaß, daran zu zweifeln, daß der Unternehmer den Gefahren und Sicherheitsan-forderungen an der Baustelle gerecht wird, bleibt er unverändert schadensersatzpflichtig. Hat ein verantwortlicher Mitarbeiter (hier:ein Architekt der Bauabteilung des Flughafenbetreibers) erkannt bzw. fahrlässig nicht erkannt, daß der Bauunternehmer erforderliche Sicherungsmaßnahmen nicht getroffen hat, muß sich der Bauherr diese Kenntnis zumindest nach BGB § 831 zurechnen lassen. * Urteil -OLG Düsseldorf 15. Zivilsenat 18.10.2000 – z.:15 U 55/98

Pflichten/Haftung Arbeitgeber/Betreiber Kann sein Haftungsrisiko durch eine geeignete “gerichtsfeste” Organisation erheblich beschränken – Trotzdem: Versicherungsmanagement ist notwendig! Grundsatz: Außer bei Gefährdungshaftung gilt im Zivil- und Strafrecht keine Haftung ohne Verschulden Zivilrecht: Haftung aus Vertrag (z.B. Werkvertrag) Haftung aus Delikt (§ 823 BGB) Gefährdungshaftung - Betrieb gefährlicher Anlagen (UmweltHG) - Inverkehrbringen von Produkten (ProdHaftG) Strafrecht: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Straftat Ordnungswidrigkeit- Prüfschritte Tatbestand Täter erfüllt den Tatbestand eines Strafgesetzes Rechtswidrigkeit Tatbestand wird rechtswidrig erfüllt, d.h. ohne Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes Verschulden Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters; Täter muss persönlich vorwerfbar gehandelt oder unterlassen (Personen mit „Garantenstellung“) haben Rechtsfolge: Strafe/Geldbuße Schwere des persönlichen Verschuldens ist maßgeblich für das Strafmass/Bußgeld

Informationen im www ATEX-Leitlinien zur Richtlinie 94/9/EG(2. Ausgabe-2005) http//europa.eu.int/comm/enterprise/atex/index.htm Hier gibt es auch weitere aktuelle Informationen, z.B. über die benannten Stellen und zum Geltungsbereich der Richtlinie Nicht verbindlicher Leitfaden der Kommission zur Richtlinie 1999/92/EG erhältlich z.B. unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2003:0515:FIN:EN:PDF LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung http://lasi.osha.de/publications Technische Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/Ausschuss-fuer-Betriebssicherheit-_28ABS_29/Technische_20Regeln.html__nnn=true Gesetze, Verordnungen http://www.gesetze-im-internet.de